Wirtschaftsförderungsmaßnahmen der ungarischen Regierung aufgrund COVID-19
Förderungen, Kurzarbeit, Kredite und Arbeitsvorschriften
Stand: 8. März
Aktionsplan zum Neustart der Wirtschaft 2021
I. Phase (1. Jänner – 1. April 2021)
- Zinsfreie Kredite für KMU
KMUs, die in der Corona-Krise in Not geraten sind, werden mit einem zinsfreien Kredit von max. 10 Mio. HUF unterstützt. Das Darlehen soll auf max. 10 Jahre angelegt sein, für die ersten drei Jahre gilt ein Moratorium. Der Kredit kann bei der Entwicklungsbank MFB beantragt werden. Für das Kreditprogramm stehen insg. 100 Mrd. HUF (ca. 280 Mio. EUR) zur Verfügung. - Reduzierung der Mehrwertsteuer bei Neubauten: Die Mehrwertsteuer (ÁFA) im Wohnungsneubau beträgt bei Bauvorhaben bis Ende 2022 wieder 5%.
- Förderung von Wohnungssanierung:
Die HU Regierung startete am 1. Jänner 2021 ein Wohnungssanierungsprogramm. Der Staat übernimmt die Wohnungsmodernisierungskosten von Familien mit mindestens einem Kind zu 50%, jedoch max. 3 Mio. HUF. Als Voraussetzung für dieses neue Element des 2015 auf den Weg gebrachten Wohnungsbauprogrammes müsse keine Wohnbauförderung (CSOK) beantragt werden. Die Sanierungsförderung kann für jede Modernisierung in Anspruch genommen werden, sei es für energietechnische Modernisierungen, die Renovierung von Bad oder Küche oder einer kompletten Wohnung. - 13. Monatspension wird in 4 Etappen ausgezahlt: die Auszahlung der ersten Etappe erfolgte im Jänner 2021
- Einkommenssteuerbefreiung für junge Menschen unter 25 Jahre ab 1. Jänner 2022
II. Phase (1. April – 1. Juli 2021)
- Umbau des Hochschulwesens (Finanzmittel i.H.v. 1.500-2.000 Mrd HUF / ca. 4,2-5,6 Mrd. EUR)
- Steigerung der Effizienz von ungarischen Universitäten
III. Phase (1. Juli – 1. Oktober 2021)
- Keine konkreten Details, Themenkreise: grüne Energien, Kreislaufwirtschaft, vollständige Digitalisierung der ungarischen Wirtschaft, Entwicklungsprogramm des Agrarsektors
Lohnförderung für bestimmte Branchen im Zusammenhang mit der Notstandslage
Unternehmen, die als Haupttätigkeit nachstehende Tätigkeiten verrichten (mindestens 30% des Gewinns in den letzten 6 Monaten stammte aus dieser Tätigkeit), können eine Lohnförderung in Anspruch nehmen: 50% der Bruttogehälter werden staatlich zurückerstattet, wenn die Mitarbeiter bis Ende April nicht entlassen werden und die Gehälter für die Mitarbeiter im Voraus schon bezahlt wurden.
Die o.e. Tätigkeiten sind folgende:
- Restaurant, mobile Verpflegung (TEÁOR 5610),
- Event Catering (TEÁOR 5621),
- Getränkeservice (TEÁOR 5630),
- Filmvorführung (TEÁOR 5914),
- Organisation von Konferenzen, Messen (TEÁOR 8230),
- Sport- und Freizeittraining (TEÁOR 8551),
- Tätigkeiten der darstellenden Künste (TEÁOR 9001),
- Ergänzende Tätigkeiten zur darstellenden Kunst (TEÁOR 9002),
- Betrieb von Kunsteinrichtungen (TEÁOR 9004),
- Museumstätigkeit (TEÁOR 9102),
- Betrieb von Zoos oder Naturschutzgebieten (TEÁOR 9104),
- Betrieb von Sportanlagen (TEÁOR 9311),
- Aktivitäten des Sportverbandes (TEÁOR 9312),
- Angebot von Körpertrainingsdienstleistungen (TEÁOR 9313),
- Andere Sporttätigkeiten (TEÁOR 9319),
- Betrieb vom Vergnügungspark (TEÁOR 9321),
- Tätigkeit zum körperlichen Wohlbefinden (TEÁOR 9604)
- Sonstige Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten (TEÁOR 9329)
- Hoteldienstleistung (TEÁOR 5510)
- Freizeit- und sonstige vorübergehende Unterkunftsdienstleistungen (TEÁOR 5520)
- Betrieb von Campingplätzen (TEÁOR 5530)
- Sonstige Beherbergungsdienstleistungen (TEÁOR 5590)
- Reisebüros (TEÁOR 7911)
- Reiseveranstalter (TEÁOR 7912)
- Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (TEÁOR 4939)
- Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (TEÁOR 4719)
- Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 4743)
- Einzelhandel mit Textilien (TEÁOR 4751)
- Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (TEÁOR 4754)
- Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat (TEÁOR 4759)
- Einzelhandel mit Büchern (TEÁOR 4761)
- Einzelhandel mit Schreibwaren und Bürobedarf (TEÁOR 476203)
- Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern (TEÁOR 4763)
- Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln (TEÁOR 4764)
- Einzelhandel mit Spielwaren (TEÁOR 4765)
- Einzelhandel mit Bekleidung (TEÁOR 4771)
- Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 4772)
- Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (TEÁOR 4777)
- Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren) (TEÁOR 4778)
- Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (TEÁOR 4779)
- Videotheken (TEÁOR 7722)
- Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern (TEÁOR 7729)
- Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen (TEÁOR 7990)
- Spiel-, Wett- und Lotteriewesen (TEÁOR 9200)
- Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 9521)
- Reparatur von Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 9523)
- Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen (TEÁOR 9524)
- Reparatur von Uhren und Schmuck (TEÁOR 9525)
- Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern (TEÁOR 9529)
- Frisör- und Kosmetiksalons (TEÁOR 9602)
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g. (TEÁOR 9609)
- Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen; Blumenbinderei (TEÁOR 477601)
- Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (TEÁOR 5629)
- Fahr- und Flugschulen (TEÁOR 8553)
- Sonstiger Unterricht a. n. g. (TEÁOR 8559)
- Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht (TEÁOR 8560)
Diese Unternehmen müssen im März 2021 auch keine Sozialversicherungssteuer (Arbeitgeberanteil), keinen Fachausbildungsbeitrag sowie keinen Rehabilitationsbeitrag bezahlen.
Kleinsteuerzahler (sog. KATA-Steuerzahler), die die o.e. Tätigkeiten verrichten, sind nicht verpflichtet, im März 2021 ihre Personalaufwendungen in die Steuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Voraussetzung: Mitarbeiter dürfen nicht entlassen werden.
Diese Kleinsteuerzahler müssen im März 2021 keine KATA-Steuer zahlen. Die KATA beträgt bei jährlichen Umsatzerlösen von 0 bis 12 000 000 HUF monatlich pauschal und fest 50 000 HUF (im Fall einer Aushilfstätigkeit 25 000 HUF). Sie hat somit keine Bemessungsbasis, sondern ist eine Art Kopfsteuer. Sofern die Umsatzerlöse jedoch den Wert von 12 000 000 HUF übersteigen, entsteht eine deutliche Steuerbelastung, welche 40 % der Umsatzerlöse beträgt.
Weitere Maßnahmen
Verlängerung des Kreditmoratoriums um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2021
- Für alle Familien mit Kinder, Rentner, Gemeinnützige Arbeitskräfte und Arbeitslose: automatisch
- Für Unternehmen: auf Antrag, mit dem Nachweis, dass ihr Umsatz um mehr als 25% rückläufig war.
Steuererleichterungen, Bürokratieabbau und Investitionsförderung
- Die Senkung der Kleinunternehmenssteuer (KIVA) von 12 auf 11%
abseit 1. Jänner 2021 wurde bereits im Frühjahr 2020 beschlossen; nun wurde jedoch die Wertgrenze auf 3 Mrd. Forint Umsatz verdoppelt. - Weitere Verfahren der Staatsverwaltung werden gebührenfrei gestellt
- Im II. Halbjahr 2021 geht die Steuer- und Finanzbehörde (NAV) dazu über, die Umsatzsteuer für alle Firmen zu erklären – eine halbe Million Firmen wird sodann von dieser Pflicht entlastet
- Um Investitionen anzuregen, wird die Obergrenze von 10 Mrd. Forint für Rückstellungen auf Entwicklungsprojekte aufgehoben
- Reihenuntersuchungen im Seuchenwesen werden steuerfrei gestellt, was mehr als 7.000 Forint an Steuern pro Test erspart.
Plan zur Reaktivierung der sog. Rostzonen (ehem. Industriegegenden, die verlassen und heruntergekommen sind)
- Ziele: Bau von neuen Wohnungen zu niedrigeren Preisen in den Großstädten, Revitalisierung von Rostzonen, Belebung der Bauwirtschaft
- Schaffung des Begriffs Rostaktionszone (regulative Lockerungen, z.B. schnellere Baugenehmigungen)
- Senkung der MwSt für die hier errichteten Wohnungen von 27% auf 5%
- MwSt bei der Wohnungsmiete für den Mieter 0%
Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.