Coronavirus: Infos zur Berufsschule und Kurzarbeit für Lehrlinge sowie zu Prüfungsterminen
FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Hinweis: Berufliche Prüfungen
Lehrabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Meisterprüfungsstellen finden weiterhin statt. Detailinfos
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 24.2.2021 | 14:00 Uhr
mehr Corona FAQ
Ja.
Bei allen diesen Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygiene- ; Schutz- und Desinfektionsnahmen und Auflagen wie die Einhaltung eines Mindestabstandes.
Bitte beachten Sie zusätzlich die Aushänge und Informationen Ihrer Prüfungsstelle.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Prüfungsstelle.
Auch in der dritten Phase der COVID-19-Kurzarbeit ist die Einbeziehung der Lehrlinge möglich. Allerdings müssen grundsätzlich 50 % der Ausfallszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Ausbildungsmaßnahmen verwendet werden. Für diese Ausbildungsmaßnahmen ist eine Förderung vorgesehen.
Für die Zeit des aktuellen Lockdowns seit Oktober 2020 ist diese Ausbildungsverpflichtung allerdings ausgesetzt. Für Ausfallszeiten, die in den Zeitraum des Lockdowns fallen, muss es demnach keine Ausbildungsmaßnahmen in Kursen o.ä. geben.
Unternehmen werden in der Regel die Kosten für die Ausfallsstunden sowie die erhöhten DN- und DG-SV-Beiträge und die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten. Lehrlingen wird eine Nettoersatzrate von 100% zugesichert. D.h., dass das Lehrlingseinkommen (Lehrlingsentschädigung) ungekürzt weiterläuft.
Ausbildungsbetriebe erhalten für neu aufgenommene Lehranfänger 2.000,- Euro Lehrlingsbonus.
Kleinst- und Kleinunternehmer erhalten einen Zusatzbonus von bis zu 1.000,- Euro.
Voraussetzungen:
- Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehrvertrages zwischen 16.3. und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit zwischen 16.3. und 31.12.2020. (Anmerkung: Die Wirtschaftskammer steht bezüglich einer Verlängerung des Zeitraums für den Abschluss Lehrverträgen bis zum 31.12.2020 mit der Bundesregierung in Kontakt). Lehranfänger sind auch Personen mit Anrechnungen aus Vorlehrverträgen unter einem Jahr oder auch längeren schulische Anrechnungen
- Der Lehrling ist in beliebigem Lehrjahr aus einer ÜBA (Überbetrieblichen Lehrausbildung) in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen worden und der Lehrvertrag wurde zwischen 16.3.2020 und 31.3.2021 abgeschlossen.
- Es ist das Lehrverhältnis nicht während der gesetzlichen Probezeit aufgelöst worden
- Für den Zusatzbonus von 1.000 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 weniger als 9,99 Beschäftigte gehabt haben
- Für den Zusatzbonus von 500 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 zwischen 10 und 49,99 Beschäftigte gehabt haben
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kurzarbeit von Lehrlingen werden zu 75 % gefördert, wenn die Kosten vollständig von den Ausbildungsbetrieben getragen werden und dies mit Zahlungsbestätigung und Teilnahmebestätigung für den Lehrling nachweisen.
Die Antragstellung ist ab der zweiten Februarwoche 2021 möglich. Genaue Information finden Sie auf lehre-foerdern.at.
Schichtbetrieb mit fixen Tagen/fixer Woche im Präsenzunterricht und im Distance-Learning
Österreichweit wird der kommende Schichtbetrieb zeitlich gestaffelt: Die Berufsschulklassen werden abwechselnd im Präsenz- oder ortsungebundenen Unterricht sein. Dabei befinden sich zu jedem Zeitpunkt maximal 50% der Schüler/innen im Präsenzunterricht. Der ortsungebundene Unterricht wird in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses der Lehrlinge von zu Hause aus absolviert, der durch die Lehrkräfte aktiv gestaltet und begleitet wird. Damit wird auch die Berufsschulpflicht erfüllt. Die Einberufungen erfolgen weiterhin unter Berücksichtigung der in den Bundesländern getroffenen Lehrgangseinteilungen.
Dadurch kann an lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen sowie an Schulen mit erforderlichem Internatsaufenthalt im Schichtbetrieb für Klassen oder Gruppen auch wochenweise Präsenzunterricht angeboten werden, wobei sich maximal 50% der Schüler/innen am Schulstandort befinden dürfen.
Für Berufsschulen, die ganzjährig organisiert geführt werden, dürfen sich an jedem Schultag maximal die Hälfte der Schüler/innen an der Berufsschule befinden, wobei die Schüler/innen sich wochenweise im Präsenzunterricht abwechseln.
FFP2-Masken und „Eintritts-Antigentests“ für einen sicheren Präsenzunterricht
Bei einem Präsenzunterricht gehört es zu unser aller Verantwortung, alles dafür zu tun, dass Schule auch in Zeiten der Pandemie ein möglichst sicherer Ort bleibt. Für den kommenden Schichtbetrieb bedeutet das, dass Lehrlinge ausschließlich dann am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, wenn sie FFP2-Masken tragen und weiterhin Antigen-Tests regelmäßig durchführen. Empfohlen wird, dass Lehrlinge, die die Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, vor Anreise im eigenen Bundesland einen Test in einer der Teststraßen machen. Jedenfalls ist vor Aufnahme des Berufsschulunterrichts ein Antigen-Selbsttest gleich bei Ankunft im Internat oder am ersten Schultag in der Woche durchzuführen; bei einwöchig wechselnden Schichtbetrieb sind mindestens zwei Antigen-Selbsttests zu machen, die Selbsttests werden den Lehrlingen in der Berufsschule bzw. im Internat zur Verfügung gestellt.
Wenn für eine Berufsschulklasse/eine Berufsschule bzw. einen Berufsschulstandort ortsungebundener Unterricht angeordnet wurde. Müssen Lehrlinge dann in den Betrieb?
Nein, sie lernen zu Hause
So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Coronavirus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren. Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
- Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Daue
- Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden)
- „Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
- in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
- Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
- Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
- Gänzlich fehlende Facheinschlägkeit beim Praktikumsplatz
Die WIFIs setzen dort, wo es didaktisch möglich und sinnvoll ist, auf Distance- und Online Lernen bzw. kombinieren je nach Bedarf unterschiedliche Formate (Präsenz/Blended/Online).
Detaillierte Informationen finden Sie auf wifi.at bzw. auf der Webseite Ihres Landes-WIFIs.
Berufsreifeprüfungen sowie berufliche Abschlussprüfungen dürfen abgehalten werden. Bei Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygienemaßnahmen und Auflagen, wie die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zwischen Personen, das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Möglichkeit zur Desinfektion.
Es ist zulässig, Kurse zu Ausbildungszwecken – somit zu beruflichen Aus- und Fortbildungen – zu besuchen. Die Ausgangsbeschränkung gilt in solchen Fällen nicht.
Der Grund für den Aufenthalt im Freien ist jedoch gegebenenfalls Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen. Das kann zum Beispiel durch eine Anmeldebestätigung für Ihren Kurs geschehen.
Für alle Hochschulen hat das zuständige Wissenschaftsministerium empfohlen auf Distance-Learning umzustellen. Ob und wie dies erfolgt, entscheidet die Hochschule selbst. Wo Distance-Learning nicht möglich ist, können Lehrveranstaltungen auch weiterhin in Hybrid- bzw. Präsenzform stattfinden. Nicht substituierbare Lehrveranstaltungen, wie praktische Übungen in Laboren, können weiterhin ausnahmsweise vor Ort stattfinden. Prüfungen an Hochschulen sollen, wenn möglich, digital abgehalten werden. Bibliotheken sollen für die Entlehnung offenbleiben, ein Lernbetrieb soll dort aber nicht stattfinden.
Für aktuelle Auskünfte zu dem für Sie relevanten Studienbetrieb wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hochschule.