Coronavirus: Infos zur Berufsschule und Kurzarbeit für Lehrlinge sowie zu Prüfungsterminen
FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Hinweis: Berufliche Prüfungen
Lehrabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Meisterprüfungsstellen finden weiterhin statt. Detailinfos
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 4.12.2020 | 10:00 Uhr
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Auch im aktuellen zweiten Lock-Down finden Lehrabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Meisterprüfungsstellen statt. Bei allen diesen Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygiene- ; Schutz- und Desinfektionsnahmen und Auflagen wie die Einhaltung eines Mindestabstandes.
Bitte beachten Sie zusätzlich die Aushänge und Informationen Ihrer Prüfungsstelle.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Prüfungsstelle.
Auch in der dritten Phase der COVID-19-Kurzarbeit ist die Einbeziehung der Lehrlinge möglich. Allerdings müssen grundsätzlich 50 % der Ausfallszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Ausbildungsmaßnahmen verwendet werden. Für diese Ausbildungsmaßnahmen ist eine Förderung vorgesehen.
Für die Zeit des aktuellen zweiten Lock-Downs ist diese Ausbildungsverpflichtung allerdings ausgesetzt. Für Ausfallszeiten, die in den Zeitraum des Lock-Downs fallen, muss es demnach keine Ausbildungsmaßnahmen in Kursen o.ä. geben.
Unternehmen werden in der Regel die Kosten für die Ausfallsstunden sowie die erhöhten DN- und DG-SV-Beiträge und die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten. Lehrlingen wird eine Nettoersatzrate von 100% zugesichert. D.h., dass das Lehrlingseinkommen (Lehrlingsentschädigung) ungekürzt weiterläuft.
Ausbildungsbetriebe erhalten für neu aufgenommene Lehranfänger 2.000,- Euro Lehrlingsbonus.
Kleinst- und Kleinunternehmer erhalten einen Zusatzbonus von bis zu 1.000,- Euro.
Voraussetzungen:
- Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehrvertrages zwischen 16.3. und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit zwischen 16.3. und 31.12.2020. (Anmerkung: Die Wirtschaftskammer steht bezüglich einer Verlängerung des Zeitraums für den Abschluss Lehrverträgen bis zum 31.12.2020 mit der Bundesregierung in Kontakt). Lehranfänger sind auch Personen mit Anrechnungen aus Vorlehrverträgen unter einem Jahr oder auch längeren schulische Anrechnungen
- Der Lehrling ist in beliebigem Lehrjahr aus einer ÜBA (Überbetrieblichen Lehrausbildung) in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen worden und der Lehrvertrag wurde zwischen 16.3.2020 und 31.3.2021 abgeschlossen.
- Es ist das Lehrverhältnis nicht während der gesetzlichen Probezeit aufgelöst worden
- Für den Zusatzbonus von 1.000 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 weniger als 9,99 Beschäftigte gehabt haben
- Für den Zusatzbonus von 500 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 zwischen 10 und 49,99 Beschäftigte gehabt haben
Für die Berufsschulen bedeuten diese Einschränkungen, dass ab 7. Dezember 2020 für alle Lehrlinge, die sich im letzten Lehrjahr und damit in Abschlussklassen befinden, zur Gänze Präsenzunterricht an den Berufsschulen stattfinden wird.
Lehrlinge anderer Lehrjahre bzw. Klassen können jedoch nach Maßgabe der schul- und internatsorganisatorischen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygienebestimmungen in den Präsenzunterricht an den Berufsschulstandort geholt werden, wobei sich max. 25 % aller Schüler/innen der übrigen Klassen zeitgleich am Schulstandort befinden dürfen.
Der ortsungebundene Unterricht (Distance Learning) wird wie bisher in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses der Lehrlinge von zu Hause aus absolviert, der durch die Lehrkräfte aktiv gestaltet und begleitet wird. Damit wird auch die Berufsschulpflicht erfüllt.
Die Einberufungen erfolgen weiterhin unter Berücksichtigung der in den Bundesländern getroffenen Lehrgangseinteilungen. Die Lehrlinge werden rechtzeitig informiert, ob sie den
Berufsschulunterricht in Präsenzform oder in Form des ortsungebundenen Unterrichts absolvieren sollen.
Wenn für eine Berufsschulklasse/eine Berufsschule bzw. einen Berufsschulstandort ortsungebundener Unterricht angeordnet wurde. Müssen Lehrlinge dann in den Betrieb?
Nein, sie lernen zu Hause.
So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Coronavirus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren. Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
- Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Daue
- Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden)
- „Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
- in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
- Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
- Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
- Gänzlich fehlende Facheinschlägkeit beim Praktikumsplatz
Die WIFIs setzen dort, wo es didaktisch möglich und sinnvoll ist, auf Distance- und Online Lernen bzw. kombinieren je nach Bedarf unterschiedliche Formate (Präsenz/Blended/Online).
Detaillierte Informationen finden Sie auf wifi.at bzw. auf der Webseite Ihres Landes-WIFIs.
Berufsreifeprüfungen sowie berufliche Abschlussprüfungen dürfen abgehalten werden. Bei Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygienemaßnahmen und Auflagen, wie die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zwischen Personen, das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Möglichkeit zur Desinfektion.
Es ist zulässig, Kurse zu Ausbildungszwecken – somit zu beruflichen Aus- und Fortbildungen – zu besuchen. Die Ausgangsbeschränkung gilt in solchen Fällen nicht.
Der Grund für den Aufenthalt im Freien ist jedoch gegebenenfalls Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen. Das kann zum Beispiel durch eine Anmeldebestätigung für Ihren Kurs geschehen.
Für alle Hochschulen hat das zuständige Wissenschaftsministerium empfohlen auf Distance-Learning umzustellen. Ob und wie dies erfolgt, entscheidet die Hochschule selbst. Wo Distance-Learning nicht möglich ist, können Lehrveranstaltungen auch weiterhin in Hybrid- bzw. Präsenzform stattfinden. Nicht substituierbare Lehrveranstaltungen, wie praktische Übungen in Laboren, können weiterhin ausnahmsweise vor Ort stattfinden. Prüfungen an Hochschulen sollen, wenn möglich, digital abgehalten werden. Bibliotheken sollen für die Entlehnung offenbleiben, ein Lernbetrieb soll dort aber nicht stattfinden.
Für aktuelle Auskünfte zu dem für Sie relevanten Studienbetrieb wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hochschule.