Betriebliche Testungen: Alle Infos zu Teststraßen, Testkits und Kostenbeitrag
Jetzt betriebliche Teststraße einrichten und an Testplattform des Bundes anbinden
Stand: 25.2.2021. Diese Seite wurde in Abstimmung mit dem BMSGPK und dem BMDW erstellt.
Der breitflächige Einsatz von Antigen-Schnelltests ist entscheidend, um Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Infektionszahlen niedrig zu halten. Daher wurden betriebliche Tests in die Teststrategie des Bundes aufgenommen.
Bundesregierung, Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung rufen Betriebe dazu auf, eigene Teststraßen bzw. Testeinrichtungen zu etablieren und ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern kostenlose Antigen-Schnelltests und PCR-Tests anzubieten, um bei der Eindämmung der Corona-Pandemie aktiv mitzuhelfen.

Für die Anbindung an die Testplattform des Bundes können Sie Ihr Unternehmen auf dieser Seite registrieren. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld hier über die entsprechenden Voraussetzungen. Um das Registrierungsformular aufrufen zu können, ist die Anmeldung mit Ihrem WKIS Account (WKO Benutzerverwaltung) erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass die Registrierung Ihres Unternehmens berechtigt erfolgt und die Sicherheitsstandards beim Zugang zur Testplattform des Bundes eingehalten werden.
Die Registrierungsmöglichkeit für Unternehmen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind, ist derzeit in Abstimmung mit dem Bund. Weitere Informationen werden hier in Kürze zur Verfügung gestellt.
Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte können ebenso Teststraßen errichten, benötigen aber keine Registrierung. Details
Rahmenbedingungen
Für betriebliche Testungen wurden folgende Rahmenbedingungen geschaffen:
- Gesetzliche Grundlage für betriebliche Tests: Durch eine Gesetzesänderung wurden betriebliche Testungen den behördlichen Testungen gleichgestellt.
- Öffnung der Testplattform des Bundes für Betriebe: Über die Testplattform des Bundes können die betrieblichen Antigen-Schnelltests abgewickelt werden. Dies ist für Betriebe über 50 Beschäftigte möglich.
- Kostenbeitrag des Bundes für betriebliche Tests: Unternehmen erhalten einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes von 10 Euro für jeden durchgeführten und gemeldeten Test. Der Kostenbeitrag wird periodisch im Nachhinein über die AWS refundiert.
- Teilnahmebestätigung als Zutrittstest: Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt.
- Nutzung bestehender Präventionszeiten von Betriebsärzten: Testungen können in der ohnehin vorgesehenen Präventionszeit von Betriebsärzten durchgeführt werden.
Weiterführende Links: BMDW | BMSGPK | IV - Industriellenvereinigung
Detail-Infos zu betrieblichen Testungen
- Beschaffung von Testkits
- Kostenbeitrag des Bundes
- Voraussetzung für betriebliche Testungen
- Einrichtung einer Teststraße in Betrieben
- Testbestätigung
- Technische Voraussetzung für die Anbindung an die Testplattform des Bundes
- Abrechnung von PCR-Tests
- Sonderregeln für Betriebe bis zu 50 Beschäftigte
- FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Beschaffung von Testkits
Die Testkits für die betrieblichen Testungen sind bei Medizinproduktehändlern und Drogisten zu erwerben. Es gibt ein breites Sortiment an Testkits mit Antigen-Schnelltests. Es gibt regionale Anbieter, die eine rasche Beschaffung ermöglichen: Liste Bezugsquellen
Die Bundesregierung empfiehlt, Antigen-Schnelltests mit einer Sensitivität von über 90% und einer Spezifität von über 97% zu verwenden: Leistungsmerkmale Antigen-Tests (Pdf)
Grundsätzlich dürfen alle Antigen-Tests verwendet werden, die eine CE Zertifizierung aufweisen, wobei der Nasen-Rachen-Abstrich den Goldstandard bildet, von dem nur abgewichen werden darf, wenn medizinische Kontraindiaktion oder andere Gründe vorliegen, die einem nasopharyngealen Abstrich entgegenstehen.
Kostenbeitrag des Bundes
Unternehmen erhalten vom Bund einen Kostenbeitrag von 10 Euro pro durchgeführtem und dokumentiertem Test.
Der Kostenbeitrag wird über die AWS abgewickelt. Die Förderung fällt nicht unter die beihilfenrechtliche Obergrenze.
Für die Anzahl der gemeldeten Tests gibt es über die Testplattform des Bundes eine Bestätigung, die gleichzeitig für die Abrechnung des Kostenbeitrags notwendig sowie für Kontrollzwecke aufzubewahren ist.
Auch die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits sind für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Erstmalige Antragsmöglichkeit bei der AWS ist der 1. April 2021. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise und ist jeweils im Folgemonat möglich. In der Förderrichtlinie wird eine noch zu definierende Bagatellgrenze pro gefördertem Unternehmen und Quartal festgelegt.
Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es eigene Bestimmungen. Details
Voraussetzung für betriebliche Testungen
Eine wichtige Voraussetzung für betriebliche Testungen ist, dass medizinisches Personal die Aufsicht übernimmt. In der Regel wird das die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sein. Wichtig ist auch, dass die Testungen in den Betrieben regelmäßig durchgeführt werden.
Einrichtung einer Teststraße in Betrieben
Der Aufbau einer Teststraße ermöglicht eine rasche und geregelte Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Detailinfos zum Teststraßenaufbau inklusive Beschreibung eines Prototyps mit 5 Stationen (Temperatur-Scan, Nasen-Rachenabstrich, Begehen der Testbahn, Extrahierung der Probelösung, Zeit bis zum Testergebnis), eine Kostenschätzung sowie das benötigte Equipment finden Sie im Leitfaden Teststraßenaufbau. Zur Information von zu testenden Personen nutzen Sie die Vorlage Aushang Teststraßenablauf (Pdf).
Testbestätigung
Die Testbestätigung wird automatisiert über die Testplattform des Bundes erstellt und elektronisch an die getestete Person übermittelt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt. Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es eigene Bestimmungen. Details
Technische Voraussetzung für die Anbindung an die Testplattform des Bundes
Die administrative Abwicklung des Projektes „Betriebliche Testungen“ erfolgt über die Testplattform des Bundes. Dadurch können Betriebe Teil des öffentlichen Testsystems werden und die Funktionalitäten nutzen, die auch den öffentlichen Teststellen zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere das Ausstellen rechtsgültiger Testbestätigungen und ist Voraussetzung für die Auszahlung des Kostenbeitrags durch die AWS bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten.
Die Anbindung der Betriebe erfolgt in zwei Schritten:
- Registrierung des Gesamtunternehmens auf WKO.at
Loggen Sie sich bitte mit Ihrem WKIS Account ein und geben Sie über ein Onlineformular die Stammdaten Ihres Unternehmens ein sowie die Kontaktdaten der Person, die das Test-Projekt leitet und koordiniert. Falls Sie in Ihrem Unternehmen betriebliche Teststraßen an mehreren Standorten einrichten wollen, geben Sie das bitte gleich bei der Erstregistrierung bekannt. - Die bei der Registrierung eingetragene Kontaktperson erhält dann von der Firma World Direct im Auftrag des Gesundheitsministeriums einen Admin-Account, mit dem die betriebliche Teststraße direkt in der Testplattform des Bundes administriert werden kann.
Die Registrierungsmöglichkeit für Unternehmen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind, ist derzeit in Abstimmung mit dem Bund. Weitere Informationen werden hier in Kürze zur Verfügung gestellt.
Abrechnung von PCR-Tests
Auch PCR-Tests können zur Förderung eingereicht werden. Dafür müssen sie im Rahmen der Betrieblichen Testungen im Betrieb selbst durchgeführt werden. Danach werden die PCR-Tests zur Auswertung an ein Labor übermittelt. Damit es zu keinen Doppelmeldungen der Testergebnisse kommt, werden diese ausschließlich durch das auswertende Labor an den Bund gemeldet. Der Betrieb – unabhängig davon ob er mehr oder weniger als 50 Beschäftigte hat – muss für eine Förderung der PCR-Tests das analoge Testprotokoll ausfüllen. Dieses kann, gemeinsam mit den Rechnungen der Testkits, bei der AWS zur Förderung eingereicht werden.
Sonderregeln für Betriebe bis zu 50 Beschäftigte
Bei kleinen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung von der Anbindung an die Testplattform des Bundes abgesehen.
Diese kleinen Betriebe können sich die Anzahl der durchgeführten Testungen von der medizinischen Aufsicht, einem Arzt oder Apotheker bzw. einer Rettungsorganisation bestätigen lassen und diese bestätigten Tests bei der AWS zur Förderung einreichen. Diese Bestätigung (Testprotokoll) hat an jedem Tag zu erfolgen an dem Testungen durchgeführt werden und ist durch den Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Ebenso aufzubewahren sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits.
Testbestätigungen für den individuellen Teilnehmer können von den zur Testdurchführung befugten Personen ausgestellt werden, sofern der zu Testende danach verlangt. Ein standardisiertes Formular für die individuelle Testbestätigung erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer Landeskammer.
FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Stand: 1.3.2021 | 11:00 Uhr
Ein positiver Antigen-Schnelltest begründet den Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies löst gemäß § 2 Epidemiegesetz die Meldeverpflichtung für einen bestimmten Adressatenkreis aus (§ 3 Epidemiegesetz). Dies trifft beispielsweise den zugezogenen Arzt / die zugezogene Ärztin.
Es wird empfohlen, einer positiv getesteten Person unverzüglich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil auszuhändigen. Zudem soll die positiv getestete Person auf eine selbständige Abklärung mit der Gesundheitshotline 1450 hingewiesen werden. Ein positiver Antigen-Schnelltest muss jedenfalls mittels PCR-Test bestätigt werden. Der PCR-Test kann auch über ein privates Labor durchgeführt werden.
Die Behörden können Stichprobenkontrollen durchführen, um zu prüfen, ob die Anzahl der abgerechneten Tests mit den Einmeldungen übereinstimmt.
Die Rechnungen für die beschafften Testkits und der Nachweis der medizinischen Aufsicht (Arzt, Apotheker, Rettungsorganisation), über die durchgeführten Tests bzw. der Testplattform des Bundes für die Abrechnung des Kostenbeitrags ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Der bezuschusste Betrieb darf für den Test weder eine andere Förderung erhalten haben, noch ein Honorar dafür verlangen.
Die Förderrichtlinie wird hier zur Verfügung gestellt, sobald diese vom Bund veröffentlicht wurde.
Die Einmeldungen unterliegen den strengen Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung. Alle positiven und negativen Testergebnisse werden in das Screeningregister eingetragen, die positiven Testergebnisse zusätzlich in das Epidemiologische Meldesystem. Der Arbeitgeber hat Einsicht in die anonymisierten Gesamtzahlen, jedoch nicht auf die Daten einzelner MitarbeiterInnen.
Ja, auch Berufspendler können im Rahmen der betrieblichen Testungen getestet werden und für sie eine Förderung beantragt werden. Ist keine inländische Wohnadresse vorhanden, kann stattdessen die Firmenadresse verwendet werden.
Was ist für Pendler zu beachten?
Pendler müssen sich für Einreisen mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular registrieren. Die Registrierung ist für eine Woche gültig, sofern sich die Angaben zu Wohn- oder Aufenthaltsadresse in Österreich; Abreisestaat oder -gebiet; Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise; Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses nicht ändern.
Pendler müssen zudem bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis (Anlage C oder Anlage D) oder in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis (Inhalt nach § 2 COVID-19-Einreiseverordnung) über einen negativen Test (PCR oder Antigen) nachweisen können; die Probenahme darf zum Zeitpunkt (Uhrzeit!) der Einreise max. 7 Tage alt sein. Kann kein ärztliches Zeugnis oder ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis bei der Einreise vorgelegt werden, muss die Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, einen Test (PCR oder Antigen) nachholen; sie muss dazu nicht in Quarantäne.
An den betrieblichen Testungen sollen Menschen, die Symptome haben, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinweisen, nicht teilnehmen. Sie sollen zuhause bleiben und die Hausärztin/den Hausarzt oder die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren.
Nicht getestet werden außerdem Personen, die sich wegen einer anderen Krankheit im häuslichen Krankenstand befinden oder die in den letzten drei Monaten wegen einer SARS-CoV-2-Positivtestung in behördlicher Absonderung waren.
Die Durchführung von SARS-CoV-2 Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung. Die Probenentnahme für Antigen-Schnelltests muss gemäß den Vorgaben der Herstellerangaben erfolgen. Die derzeit zugelassenen Tests sind nur für die Anwendung durch medizinisch geschultes Personal zugelassen. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.
Bestimmte weitere Berufsgruppen dürfen auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht sowie nach entsprechender Einschulung ebenfalls Abstriche durchführen. Für die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von Antigen-Schnelltests (z.B. Extrahierung der Testflüssigkeit auf die Testkassetten sowie Interpretation der Ergebnisse) kann eingewiesenes internes oder externes Personal eingesetzt werden. Detail-Informationen des Gesundheitsministeriums
Durch eine Abänderung des Epidemiegesetzes können nun auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und PflegefachassistentInnen ohne ärztliche Anordnung testen.
Grundsätzlich dürfen alle Antigen-Tests verwendet werden, die eine CE Zertifizierung aufweisen.
Der Nasen-Rachen-Abstrich bildet den Goldstandard, von dem nur abgewichen werden darf, wenn medizinische Kontraindiaktion oder andere Gründe vorliegen, die einem nasopharyngealen Abstrich entgegenstehen.
Es sind die Herstellerangaben zu beachten.
Die WKO empfiehlt regelmäßig mittels Antigen-Schnelltest zu testen (mindestens ein- bis zweimal pro Woche). Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der durchgeführten Tests, die zur Förderung eingereicht werden können. Eine Person kann nicht öfter als einmal täglich getestet werden. Für bestimmte Berufsgruppen kann es konkrete Vorgaben geben (zB alle 48 h).
Der Teststandort muss die gleiche Adresse wie der Betrieb aufweisen, nur dann kann ein Antrag auf Kostenbeitrag bei der ASW gestellt werden.
Grundsätzlich dürfen nur Antigen-Tests verwendet werden, die eine CE Zertifizierung aufweisen.
Hinsichtlich der Antigen-Schnelltests wird von der österreichischen Bundesregierung empfohlen, sich an die Mindestkriterien internationaler Organisationen zu orientieren. Diese empfehlen eine Verwendung von Tests mit einer Sensitivität von über 90% und einer Spezifität von über 97%. Leistungsmerkmale Antigen-Tests - Pdf S. 20
- Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt (alternativ: FFP2-Maske)
- Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten
- bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
- bei grenzüberschreitenden Berufspendlern
Die genannten Bereiche können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur betreten werden, wenn dem Inhaber bzw. Betreiber ein Nachweis über einen negativen Test vorgewiesen wird und dieser für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung bereitgehalten wird. Als Nachweis gilt das negative Testergebnis, das eindeutig einer Person zuordenbar ist.
Für Beschäftigte im Tourismus gibt es bereits seit Juli 2020 das funktionierende (und schrittweise erweiterte) Testangebot „Sichere-Gastfreundschaft“. Dieses kann von den bisher berechtigten Gruppen (insb. Beherbergung, Gastronomie und Fremdenführer) weiterhin in Anspruch genommen werden. Informationen zur Teilnahme am Testangebot „Sichere-Gastfreundschaft“ finden sie hier.
Alternativ ist auch für diese Betriebe die Teilnahme an den betrieblichen Testungen möglich.
Im Rahmen der betrieblichen Tests ist die Abstrichdurchführung durch Gesundheitspersonal vorgesehen.
Siehe auch Frage „Wie erfolgt die Probenentnahme?“
Sieht ein Gesetz oder eine Verordnung vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Arbeitsort nur dann betreten dürfen, wenn ein negativer Covid-19-Test vorgewiesen wird, gilt Folgendes:
- Wird der Test im Betrieb durchgeführt, muss darüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Es wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht umgesetzt (Gesundheitsschutz).
- Entscheidet sich der Arbeitnehmer jedoch für einen Test außerhalb des Betriebs, so hat er dies in seiner Freizeit zu tun.
Gibt es keine rechtliche Verpflichtung beim Betreten des Arbeitsorts einen negativen Covid-19-Test vorzuweisen, gilt Folgendes:
- Jeder Betrieb kann freiwillig Tests anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Es muss darüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
- Werden die Tests hingegen angeordnet, muss darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden: Formular-Vorlage (Word)
- Besteht kein Betriebsrat, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig: Formular-Vorlage (Word)
Er kann diese jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
- Über die Testplattform können Mitarbeiter mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Email, Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer (optional) angelegt werden. Dies kann einzeln in einer Eingabemaske oder gesammelt via Excel-Import durchgeführt werden. Hierfür ist die Excel-Vorlage der Testplattform zu verwenden, auf die Sie nach erfolgreicher Registrierung Zugriff haben. Durch berechtigte User (Befunder bzw. Betriebsarzt) werden Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Testung dokumentiert.
- Die Daten der getesteten Person werden für die in § 5a EpiG definierte Dauer im System gespeichert.
- Die Eingabe der Daten darf nur durch den berechtigten User erfolgen, das Passwort darf nicht weitergegeben werden.
- Es ist keine Selbstregistrierung bzw. Anmeldung wie in öffentlichen Teststraßen möglich.
- Falls an einem Teststandort keine Internetverbindung vorhanden ist, können die Testdaten in einem Excel-Blatt erfasst und nachträglich in das System importiert werden.