Betriebliche Testungen: Alle Infos zu Teststraßen, Testkits und Kostenbeitrag
Jetzt betriebliche Teststraße einrichten und an Testplattform des Bundes anbinden
Stand: 15.4.2021. Diese Seite wurde in Abstimmung mit dem BMSGPK und dem BMDW erstellt.
Der breitflächige Einsatz von Antigen-Tests ist entscheidend, um Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Infektionszahlen niedrig zu halten. Daher wurden betriebliche Tests in die Teststrategie des Bundes aufgenommen.
Bundesregierung, Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung rufen Betriebe dazu auf, eigene Teststraßen bzw. Testeinrichtungen zu etablieren und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, aber auch betriebsfremden Personen wie Kundinnen und Kunden, kostenlose Antigen-Tests und PCR-Tests anzubieten, um bei der Eindämmung der Corona-Pandemie aktiv mitzuhelfen.

Für die Anbindung an die Testplattform des Bundes können Sie Ihr Unternehmen ab 51 Beschäftigte auf dieser Seite registrieren. Für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte gelten Sonderregeln. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld hier über die entsprechenden Voraussetzungen. Um das Registrierungsformular aufrufen zu können, ist die Anmeldung mit Ihrem WKIS Account (WKO Benutzerverwaltung) erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass die Registrierung Ihres Unternehmens berechtigt erfolgt und die Sicherheitsstandards beim Zugang zur Testplattform des Bundes eingehalten werden. Eine Registrierung auf der Testplattform des Bundes bedeutet nicht zwangsläufig eine Förderung. Für einen erfolgreichen Förderantrag müssen die hier beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Unternehmen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind, können sich hier informieren und vor-registrieren: Infoseite und Vor-Registrierung
Rahmenbedingungen
Für betriebliche Testungen wurden folgende Rahmenbedingungen geschaffen:
- Gesetzliche Grundlage für betriebliche Tests: Durch eine Gesetzesänderung wurden betriebliche Testungen den behördlichen Testungen gleichgestellt. Das Betriebliche-Testungs-Gesetz gibt die Rahmenbedingungen für die Richtlinie zur COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen vor. Förderungswerber für das betriebliche Testen können nur Unternehmen im Sinne des § 1 UGB sein, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, sowie bestimmte berufliche Interessensvertretungen.
- Öffnung der Testplattform des Bundes für Betriebe: Über die Testplattform des Bundes können die betrieblichen Antigen-Tests abgewickelt werden. Dies ist für Betriebe über 50 Beschäftigte möglich.
- Kostenbeitrag des Bundes für betriebliche Tests: Unternehmen erhalten einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes von 10 Euro für jeden durchgeführten und gemeldeten Antigen-Test und PCR-Test. Der Kostenbeitrag wird als Einmalbetrag quartalsweise im Nachhinein über die AWS ausbezahlt.
Achtung: Zur Zeit werden die Richtlinien durch den Bund finalisiert. Nach Schaffung der Voraussetzungen durch den Bund kann die Antragsstellung zur Ausbezahlung über den aws Fördermanager erfolgen. Details folgen. - Bestätigung durch medizinische Aufsicht: Bei allen Förderungswerbern muss einmal pro Woche eine medizinisch beaufsichtigende Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Tests bestätigen.
- Teilnahmebestätigung als Zutrittstest: Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt.
- Nutzung bestehender Präventionszeiten von Betriebsärzten: Testungen können in der ohnehin vorgesehenen Präventionszeit von Betriebsärzten durchgeführt werden.
Weiterführende Links: BMDW | BMSGPK | IV - Industriellenvereinigung
Detail-Infos zu betrieblichen Testungen
- Beschaffung von Testkits
- Kostenbeitrag des Bundes
- Voraussetzung für betriebliche Testungen
- Einrichtung einer Teststraße in Betrieben
- Testbestätigung
- Technische Voraussetzung für die Anbindung an die Testplattform des Bundes
- Abrechnung von PCR-Tests
- Sonderregeln für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten
- FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Beschaffung von Testkits
Die Testkits für die betrieblichen Testungen sind bei Medizinproduktehändlern und Drogisten zu erwerben. Es gibt ein breites Sortiment an Testkits mit Antigen-Tests. Es gibt regionale Anbieter, die eine rasche Beschaffung ermöglichen: Liste Bezugsquellen
Um die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen beantragen zu können, muss ein Antigen-Test folgende Kriterien erfüllen:
- CE-Zertifizierung;
- Sensitivität von größer/gleich 90% und Spezifität von größer/gleich 97%;
- Zulassung für einen nasopharyngealen Abstrich.
Das durchführende Gesundheitspersonal kann vor Ort in Einzelfällen bei Kontraindikationen andere Abstricharten zur Anwendung bringen, sofern der Test dafür zugelassen ist. Der Test muss aber jedenfalls für die nasopharyngeale Anwendung zugelassen sein.
Für die Zwecke der Kontrolle durch die Förderstelle ist das Produktblatt des verwendeten Testkits aufzubewahren, aus dem in deutscher oder englischer Sprache eindeutig hervorgeht, dass das Testkit für eine nasopharyngeale Abstrichform zugelassen ist und die Anforderungen an Sensitivität und Spezifität erfüllt.
Kostenbeitrag des Bundes
Unternehmen erhalten vom Bund einen Kostenbeitrag von 10 Euro pro durchgeführtem und dokumentiertem Test.
Der Kostenbeitrag wird über die AWS abgewickelt. Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich über den aws Fördermanager. Für den Zugang ist eine Registrierung erforderlich. Die Förderung fällt nicht unter die beihilfenrechtliche Obergrenze.
Die Anzahl der gemeldeten Tests muss wöchentlich von der medizinischen Aufsicht bestätigt werden. Bei Förderungswerbern mit bis zu 50 Beschäftigten muss das abstrichnehmende Personal zusätzlich täglich die Anzahl der Tests bestätigen. Bei Förderungswerbern mit mehr als 50 Beschäftigten muss die tägliche Bestätigung nur hinsichtlich der Durchführung von PCR-Tests vorgenommen werden. Alle Bestätigungen sind in das Standardformular (PDF) einzutragen und dieses ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Weiters sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (abstrichnehmendes Personal, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Die Antragstellung zur Ausbezahlung erfolgt über den aws Fördermanager. Zur Zeit werden die Richtlinien durch den Bund finalisiert. Sobald die Voraussetzungen zur Antragstellung geschaffen sind, informieren wir Sie hier. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise und ist jeweils im Folgemonat möglich. Die Zuschussuntergrenze (Bagatellgrenze) beträgt pro Unternehmen 500,- Euro in Quartal 1 und 1.000,- Euro in Quartal 2. Es gibt keine Höchstgrenze der Anzahl der durchgeführten Tests.
Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und für Unternehmen über 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur hinsichtlich der Durchführung von PCR-Tests, gibt es eigene Bestimmungen. Details
Voraussetzung für betriebliche Testungen
Eine wichtige Voraussetzung für betriebliche Testungen ist, dass bestimmtes medizinisches Personal (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in, Verantwortliche/r einer Dienststelle einer Rettungsorganisation) die Aufsicht übernimmt. In der Regel wird das die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sein. Wichtig ist auch, dass die Testungen in den Betrieben regelmäßig durchgeführt werden.
Einrichtung einer Teststraße in Betrieben
Der Aufbau einer Teststraße ermöglicht eine rasche und geregelte Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Detailinfos zum Teststraßenaufbau inklusive Beschreibung eines Prototyps mit 5 Stationen (Temperatur-Scan, Nasen-Rachenabstrich, Begehen der Testbahn, Extrahierung der Probelösung, Zeit bis zum Testergebnis), eine Kostenschätzung sowie das benötigte Equipment finden Sie im Leitfaden Teststraßenaufbau. Zur Information von zu testenden Personen nutzen Sie die Vorlage Aushang Teststraßenablauf (PDF).
Testbestätigung
Die Testbestätigung wird automatisiert über die Testplattform des Bundes erstellt und elektronisch an die getestete Person übermittelt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt. Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es eigene Bestimmungen. Details
Technische Voraussetzung für die Anbindung an die Testplattform des Bundes
Die administrative Abwicklung des Projektes „Betriebliche Testungen“ erfolgt über die Testplattform des Bundes. Dadurch können Betriebe Teil des öffentlichen Testsystems werden und die Funktionalitäten nutzen, die auch den öffentlichen Teststellen zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere das Ausstellen rechtsgültiger Testbestätigungen und ist Voraussetzung für die Auszahlung des Kostenbeitrags durch die AWS bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten.
Die Anbindung der Betriebe erfolgt in zwei Schritten:
- Registrierung des Gesamtunternehmens auf WKO.at
Loggen Sie sich bitte mit Ihrem WKIS Account ein und geben Sie über ein Onlineformular die Stammdaten Ihres Unternehmens ein sowie die Kontaktdaten der Person, die das Test-Projekt leitet und koordiniert. Falls Sie in Ihrem Unternehmen betriebliche Teststraßen an mehreren Standorten einrichten wollen, geben Sie das bitte gleich bei der Erstregistrierung bekannt. - Die bei der Registrierung eingetragene Kontaktperson erhält dann von der Firma World Direct im Auftrag des Gesundheitsministeriums einen Admin-Account, mit dem die betriebliche Teststraße direkt in der Testplattform des Bundes administriert werden kann.
Die Registrierungsmöglichkeit für Unternehmen, die kein Mitglied der Wirtschaftskammer sind, ist derzeit in Abstimmung mit dem Bund. Weitere Informationen werden hier in Kürze zur Verfügung gestellt.
Abrechnung von PCR-Tests
Auch PCR-Tests können zur Förderung eingereicht werden. Bei PCR-Tests müssen die Proben am Standort (Sitz/Betriebsstätte) des Unternehmens abgenommen werden, die Auswertung erfolgt hingegen in einem humanmedizinschen Labor oder einer Einrichtung nach § 28c EpiG.
Damit es zu keinen Doppelmeldungen der Testergebnisse kommt, werden diese ausschließlich durch das auswertende Labor an den Bund gemeldet. Der Betrieb – unabhängig davon ob er mehr oder weniger als 50 Beschäftigte hat – muss für eine Förderung der PCR-Tests ein Standardformular (PDF) ausfüllen. Dieses muss gemeinsam mit den Rechnungen der Testkits, den Nachweisen über Nebenkosten und dem jeweiligen Produktblatt für Kontrollzwecke aufbewahrt werden.
Bei Betrieben, die PCR-Tests durchführen, muss die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal bestätigt werden, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in oder Rettungsorganisation).
Sonderregeln für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten
Bei kleinen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung von der Anbindung an die Testplattform des Bundes abgesehen.
Diese kleinen Betriebe müssen sich die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal bestätigen lassen, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in oder Rettungsorganisation). Diese Bestätigungen (Standardformular | PDF) sind durch den Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Ebenso aufzubewahren sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (Beschäftigung des abstrichnehmenden Personals, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt.
Testbestätigungen für den individuellen Teilnehmer können von den zur Testdurchführung befugten Personen ausgestellt werden, sofern der zu Testende danach verlangt. Auch für das Ausstellen von Nachweisen über das Ergebnis der Testung darf kein Entgelt oder Aufwandsersatz verlangt werden. Ein standardisiertes Formular für die individuelle Testbestätigung erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer Landeskammer
FAQ - Antworten auf häufige Fragen
Stand: 1.4.2021 | 08:00 Uhr
Testdurchführung
Ein positiver Antigen-Test begründet den Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies löst gemäß § 2 Epidemiegesetz die Meldeverpflichtung für einen bestimmten Adressatenkreis aus (§ 3 Epidemiegesetz). Dies trifft beispielsweise den zugezogenen Arzt / die zugezogene Ärztin.
Es wird empfohlen, einer positiv getesteten Person unverzüglich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil auszuhändigen. Zudem soll die positiv getestete Person auf eine selbständige Abklärung mit der Gesundheitshotline 1450 hingewiesen werden. Ein positiver Antigen-Test muss jedenfalls mittels PCR-Test bestätigt werden. Der PCR-Test kann auch über ein privates Labor durchgeführt werden.
Die Durchführung von SARS-CoV-2 Tests gilt als arbeitsmedizinische Untersuchung.
Abstrichnahme/Durchführung: Die Probenentnahme für Antigen-Tests muss gemäß den Vorgaben der Herstellerangaben und durch medizinisches Personal erfolgen. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und Sanitäter.
Bestimmte weitere Berufsgruppen dürfen, ggf. auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht sowie nach entsprechender Einschulung, ebenfalls Abstriche durchführen. Durch eine Abänderung des Epidemiegesetzes können nun auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen und PflegefachassistentInnen ohne ärztliche Anordnung testen.
Das Ablesen des Testergebnisses stellt keine medizinische Befundung dar.Es kann dafür eingewiesenes internes oder externes Personal eingesetzt werden. Detail-Informationen des Gesundheitsministeriums (PDF)
Die medizinische Aufsicht kann durch eine/n Arzt/Ärztin, Apotheker/in oder ein/e Verantwortliche/e einer Dienststelle einer Rettungsorganisation ausgeübt werden. Die Person, die die medizinische Aufsicht bei Teststraßen führt, ist für die Gesamtorganisation der Teststraße verantwortlich. Dazu zählen insbesondere
- Das Layout der Straße, die unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes der zu testenden Personen eingerichtet werden muss (inkl. Wartebereiche)
- Die Einweisung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Teststraße arbeiten
- Organisation und Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung für alle in der Teststraße arbeitenden MA
- Kontrolle der Berufsberechtigung der Personen, die den Abstrich nehmen
- Die korrekte Handhabung der verwendeten Tests
- Einweisung und Belehrung des ablesenden Personals
- Unterweisung der Personen, die in der Testplattform des Bundes arbeiten
- Definition und Monitoring des Prozesses bei einem positiven Antigen-Testergebnis
- Wöchentliche Bestätigung durch medizinische Aufsicht unter Verwendung des Standardformulars (PDF, nötig für die Beantragung der Förderung): Bestätigung der Gesamtanzahl der pro Woche durchgeführten Tests sowie Bestätigung, dass die Testungen ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Richtlinie COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen durchgeführt wurden, also insbesondere am Sitz/Betriebsstätte des Unternehmens und unentgeltlich für die getesteten Personen. Weiters Bestätigung, dass die für die Förderung erforderlichen Kriterien von Antigen-Tests eingehalten wurden.
Grundsätzlich dürfen alle Antigen-Tests verwendet werden, die eine CE Zertifizierung aufweisen und für die Abstrichart Nasen-Rachen-Abstrich zugelassen sind.
Die Antigen-Tests sind im Wege von Nasen-Rachen-Abstrichen durchzuführen, jedoch kann das durchführende Gesundheitspersonal vor Ort in Einzelfällen bei Kontraindikationen andere Abstricharten zur Anwendung bringen, sofern der Test dafür zugelassen ist.
Bei PCR-Tests sind alle Testabnahmeformen zulässig.
Es sind die Herstellerangaben zu beachten.
Die WKO empfiehlt regelmäßig mittels Antigen-Test zu testen (mindestens ein- bis zweimal pro Woche). Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der durchgeführten Tests, die zur Förderung eingereicht werden können. Für bestimmte Berufsgruppen kann es konkrete Vorgaben geben (zB alle 48 h).
Für die Förderung darf an einer Person höchstens 1 mal pro Tag ein Test durchgeführt werden. Bei Antigen-Tests kann davon in Ausnahmefällen abgegangen werden, um etwa mit einem neuerlichen Test ein allenfalls invalides Testergebnis nachzuprüfen.
Der Teststandort muss die gleiche Adresse wie der Betrieb aufweisen, nur dann kann ein Antrag auf Kostenbeitrag bei der AWS gestellt werden.
Um die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen beantragen zu können, muss ein Antigen-Test folgende Kriterien erfüllen:
- CE-Zertifizierung;
- Sensitivität von größer/gleich 90% und Spezifität von größer/gleich 97%;
- Zulassung für einen nasopharyngealen Abstrich.
Das durchführende Gesundheitspersonal kann vor Ort in Einzelfällen bei Kontraindikationen andere Abstricharten zur Anwendung bringen, sofern der Test dafür zugelassen ist. Der Test muss aber jedenfalls für die nasopharyngeale Anwendung zugelassen sein. Leistungsmerkmale Antigen-Tests - Pdf S. 20
Im Rahmen der betrieblichen Tests ist die Abstrichdurchführung durch Gesundheitspersonal vorgesehen.
Siehe auch Frage „Wie erfolgt die Probenentnahme?“
Kostenbeitrag
Gefördert werden COVID-19-Testungen, die
- am Standort (Sitz, Betriebsstätte) des Förderungswerbers
- unter medizinischer Aufsicht (Arzt/Ärztin, Apotheker/in, Verantwortliche/r einer Dienststelle einer Rettungsorganisation gemäß § 23 Abs 1 SanG)
- für die getestete Person unentgeltlich
- unter Verwendung der zulässigen Testart (bestimmte Antigen-Tests und/oder PCR-Test) und unter Durchführung der zulässigen Testabnahmeformen
- im Zeitraum von 15.2.2021 – 30.6.2021
durchgeführt werden.
Die Zuschussuntergrenze beträgt pro Unternehmen 500,- Euro in Quartal 1 und 1.000,- Euro in Quartal 2.
Sie können den Förderantrag über den aws Fördermanager einreichen. Falls Sie noch über keine Zugangsdaten zum Fördermanager verfügen, müssen Sie sich vor Einreichung noch registrieren. Mit dem Button „Neuen Antrag anlegen“ starten Sie einen neuen Antragsprozess. Wählen Sie die Auswahlmöglichkeit „Förderung für betriebliche Testungen“ im Menü „Corona Unterstützung der aws“.
Füllen Sie das Online-Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Ein grün markierter Abschnitt zeigt an, dass alle erforderlichen Daten eingegeben wurden. Folgen Sie den Anweisungen der Plattform. Am Schluss ist das Formular noch elektronisch zu signieren (über die „Handy-Signatur“ von A-Trust) oder auszudrucken, händisch zu signieren und wieder hochzuladen. Fertig ist Ihr Antrag! Beachten Sie bitte, dass Sie dazu aufgefordert werden können, die von Ihnen gemachten Angaben mit Dokumenten zu belegen.
Die Behörden können Stichprobenkontrollen durchführen, um zu prüfen, ob die Anzahl der abgerechneten Tests mit den Einmeldungen übereinstimmt.
Für Kontrollzwecke sind aufzubewahren:
- Die wöchentlichen Bestätigungen der medizinischen Aufsicht (Arzt/Ärztin, Apotheker/in, Verantwortliche/r einer Dienststelle einer Rettungsorganisation gemäß § 23 Abs 1 SanG) über die Anzahl der durchgeführten Tests;
- Bei Förderungswerbern mit bis zu 50 Beschäftigten, und bei Förderungswerbern mit mehr als 50 Beschäftigten nur hinsichtlich der Durchführung von PCR-Tests, zusätzlich die täglichen Bestätigungen des zu Abstrichnahme berufsrechtlich ermächtigten Personals;
- Rechnungen über die gekauften oder beauftragten COVID-19 Tests sowie Rechnungen bzw. Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (Beschäftigung des abstrichnehmenden Personals, Betrieb von Teststraßen).
- das Produktblatt der verwendeten Testkits.
Der bezuschusste Betrieb darf für den Test weder eine andere Förderung erhalten haben, ein Honorar dafür verlangen oder die Testungen anderweitig abgegolten erhalten.
Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Prüfung der Förderungsvoraussetzungen als Einmalbetrag quartalsweise im Nachhinein.
Die Förderrichtlinie wird hier zur Verfügung gestellt, sobald diese vom Bund veröffentlicht wurde.
Förderungswerber können nur Unternehmen und bestimmte Interessensvertretungen sein. Eine Gemeinde z.B. stellt kein Unternehmen dar und kann daher die Förderung auch nicht beanspruchen.
Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden, sind nicht förderungsfähig. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
Nicht förderungsfähig sind:
- Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen;
- Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder b) die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen;
- Unternehmen, die gegen a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF5 , oder b) das Sicherheitskontrollgesetz 2013 BGBl. I Nr. 42/2013 idgF6 , oder c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.
Personenkreis
Ja, auch Berufspendler können im Rahmen der betrieblichen Testungen getestet werden und für sie eine Förderung beantragt werden. Ist keine inländische Wohnadresse vorhanden, kann stattdessen die Firmenadresse verwendet werden.
Was ist für Pendler zu beachten?
Pendler müssen sich für Einreisen mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular registrieren. Die Registrierung ist für eine Woche gültig, sofern sich die Angaben zu Wohn- oder Aufenthaltsadresse in Österreich; Abreisestaat oder -gebiet; Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise; Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses nicht ändern.
Pendler müssen zudem bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis (Anlage C oder Anlage D) oder in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis (Inhalt nach § 2 COVID-19-Einreiseverordnung) über einen negativen Test (PCR oder Antigen) nachweisen können; die Probenahme darf zum Zeitpunkt (Uhrzeit!) der Einreise max. 7 Tage alt sein. Kann kein ärztliches Zeugnis oder ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis bei der Einreise vorgelegt werden, muss die Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, einen Test (PCR oder Antigen) nachholen; sie muss dazu nicht in Quarantäne.
An den betrieblichen Testungen sollen Menschen, die Symptome haben, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinweisen, nicht teilnehmen. Sie sollen zuhause bleiben und die Hausärztin/den Hausarzt oder die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren.
Nicht getestet werden außerdem Personen, die sich wegen einer anderen Krankheit im häuslichen Krankenstand befinden oder die in den letzten drei Monaten wegen einer SARS-CoV-2-Positivtestung in behördlicher Absonderung waren.
Technische Abwicklung & Datenschutz
Die Einmeldungen unterliegen den strengen Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung. Alle positiven und negativen Testergebnisse werden in das Screeningregister eingetragen, die positiven Testergebnisse zusätzlich in das Epidemiologische Meldesystem. Der Arbeitgeber hat Einsicht in die anonymisierten Gesamtzahlen, jedoch nicht auf die Daten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Über die Testplattform können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Email, Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer (optional) angelegt werden. Hierfür ist die Excel-Vorlage der Testplattform zu verwenden, auf die Sie nach erfolgreicher Registrierung Zugriff haben. Durch berechtigte User (Befunder bzw. Betriebsarzt) werden Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Testung dokumentiert.
- Die Daten der getesteten Person werden für die in § 5a EpiG definierte Dauer im System gespeichert.
- Die Eingabe der Daten darf nur durch den berechtigten User erfolgen, das Passwort darf nicht weitergegeben werden.
- Es ist keine Selbstregistrierung bzw. Anmeldung wie in öffentlichen Teststraßen möglich.
- Falls an einem Teststandort keine Internetverbindung vorhanden ist, können die Testdaten in einem Excel-Blatt erfasst und nachträglich in das System importiert werden.
Sieht ein Gesetz oder eine Verordnung vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Arbeitsort nur dann betreten dürfen, wenn ein negativer Covid-19-Test vorgewiesen wird, gilt Folgendes:
- Wird der Test im Betrieb durchgeführt, muss darüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Es wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht umgesetzt (Gesundheitsschutz).
- Entscheidet sich der Arbeitnehmer jedoch für einen Test außerhalb des Betriebs, so hat er dies in seiner Freizeit zu tun.
Gibt es keine rechtliche Verpflichtung beim Betreten des Arbeitsorts einen negativen Covid-19-Test vorzuweisen, gilt Folgendes:
- Jeder Betrieb kann freiwillig Tests anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Es muss darüber keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
- Werden die Tests hingegen angeordnet, muss darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden: Formular-Vorlage (Word)
- Besteht kein Betriebsrat, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig: Formular-Vorlage (Word)
Er kann diese jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Weitere Kontaktstellen & Testprogramme
Für Beschäftigte im Tourismus gibt es bereits seit Juli 2020 das funktionierende (und schrittweise erweiterte) Testangebot „Sichere-Gastfreundschaft“. Dieses kann von den bisher berechtigten Gruppen (insb. Beherbergung, Gastronomie und Fremdenführer) weiterhin in Anspruch genommen werden. Informationen zur Teilnahme am Testangebot „Sichere-Gastfreundschaft“ finden sie hier.
Alternativ ist auch für diese Betriebe die Teilnahme an den betrieblichen Testungen möglich.