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Energiekostenzuschuss 2 und Energiekostenpauschale für Unternehmen und Betriebe: Die Eckpunkte im Überblick

Förderprogramm der Bundesregierung zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Industrie

Am 22. Dezember 2022 hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) für Unternehmen und Betriebe präsentiert. Dieser gilt von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. 

Ergänzend zum Energiekostenzuschuss wird für Kleinstunternehmen eine Pauschalförderung angeboten. Seit 8. August kann die Förderung das Jahr 2022 unter energiekostenpauschale.at beantragt werden.

Der Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen im Überblick: 

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
  • Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023
  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.
    Genaue Übersicht über die einzelnen Förderstufen 
  • Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein.
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
  • Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:
    1. In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
    2. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
    3. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
    4. Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
    5. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen. 


Hinweis: Bis zum Vorliegen der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben.

 

Quelle: BMAW