FAQ Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz und Garantien
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FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 12.1. | 9:00 Uhr
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Fixkostenzuschuss
Für Fixkosten, die im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 entstanden sind, kann für max. drei Monate (Betrachtungszeiträume) ein Zuschuss zu diesen Kosten beantragt werden.
Der Zuschuss beträgt – abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls - bis zu 75 % der Fixkosten. Die Beantragung ist noch bis 31. August 2021 möglich.
Weitere Infos finden Sie auf fixkostenzuschuss.at.
Für Fixkosten, die im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 entstehen, kann für bis zu 10 monatliche zusammenhängende Betrachtungszeiträume (inkl. halbes Monat September 2020: 16.9. bis 30.9.) der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Es können auch zwei Blöcke von jeweils zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen beantragt werden.
Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 %, die Höhe des Zuschusses entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall in den gewählten Betrachtungszeiträumen.
Weitere Infos finden Sie auf fixkostenzuschuss.at.
Alternativ zum Fixkostenzuschuss 800.000 kann für einen oder mehrere monatliche, unmittelbar zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 ein Verlustersatz beantragt werden, wenn in den gewählten Betrachtungszeitraum ein Umsatzverlust von mindestens 30 % verzeichnet wird.
Der Verlustersatz beträgt 70 % des errechneten Verlustes gem. der Förderrichtlinie, bei kleinen Unternehmen 90 %.
Nähere Informationen
Umsatzersatz
Der Umsatzersatz unterstützt Unternehmen, die unmittelbar von den staatlichen Einschränkungen und Verboten im November und Dezember betroffen waren. Die Beantragung des Umsatzersatzes Dezember ist noch bis 20.1.2021 möglich. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
Nähere Informationen
Für Unternehmen, die mindestens 50 % ihrer Umsätze mit von den Einschränkungen direkt betroffenen Unternehmen tätigen, und deswegen einen Umsatzverlust von mindestens 40 % erleiden, wird ein eigener Umsatzersatz geschaffen. Details folgen demnächst. Beantragung voraussichtlich bis Ende Juni 2021.
Garantien
Bis zur Höhe von 500.000 Euro können Banken Betriebsmittelkredite auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik vergeben.
Über einen Finanzierungsbedarf von 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Kredithöhe orientiert sich dabei am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder in angemessenen begründeten Fällen der Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Monaten bzw. maximal 120 Mio. Euro. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre.
Daneben werden auch 80%-Überbrückungsgarantien (bis 1,5 Mio. Euro Kreditbetrag) angeboten.
Beim Garantieprodukt 100% kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren.
Beim Garantieprodukt 90% kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% betragen, zur Anwendung
Es fallen keine Rechtsgeschäftsgebühren bei Maßnahmen an, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation notwendig sind.
Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Darüber hinaus muss das Unternehmen vor Ausbruch der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet sich der Antragsteller, die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr, keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
Unternehmen die eine 90% Garantie der COFAG in Anspruch nehmen, verpflichten sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und einer maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und es darf die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien und zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
Ansprechpartner ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus
Die Vergabe der Garantie erfolgt in einem Schnellverfahren: Bei der 90 %-Haftung bestätigt die Bank, dass wesentliche Bedingungen der Garantierichtlinie eingehalten wurden, die Förderstelle prüft automatisiert. Bei den 100 %-Haftungen wurden weitere Erleichterungen umgesetzt: Statt einer verpflichtenden Prüfung durch die Banken muss der Unternehmer eidesstattlich die Erfüllung der Garantierfordernisse bestätigen. Die Steuerbehörden prüfen nachträglich die Einhaltung dieser Erfordernisse. Unrichtige Angaben ziehen Strafen nach sich. Dadurch kommt es zu einer massiven Beschleunigung des Prozesses.
Je nach Unternehmen wird der Antrag von der Hausbank an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe sowie Tourismusunternehmen für Kredite ab 1,5 Mio. Euro) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen für Kredite bis 1,5 Mio. Euro) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.
Alle Infos der Förderstellen:
Alle Rechtsauskünfte werden von der WKO nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Die WKO übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.