Mehrere unterschiedlich hohe Münzstapel der Größe nach aufsteigend nebeneinander positioniert, darüber jeweils weiße Prozentzeichen, schräger Strich mit links und rechts versetzter 0, sowie Pfeil der über den Stapeln nach oben deutet
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Tirol: AMS Solidaritätsprämienmodell

Beihilfe für neue Arbeitskräfte, wenn DienstnehmerInnen ihre Arbeitszeit reduzieren 

Einstellungen

Geltungsdauer:
Bis auf Widerruf
Standort:
Tirol
Förderart:
Zuschuss

Förderungswerber

Förderbar sind alle Unternehmen, die mit ihren ArbeitnehmerInnen Arbeitsverhältnisse haben,

  • die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen

oder

  • die auf einem öffentlich rechtlichen Vertrag beruhen, wenn eine dem AVRAG analoge bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen wird.

Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien und radikale Vereine.

Förderungsgegenstand

Gefördert werden die Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-) ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50% reduzieren.
Das AMS informiert über die

Art und Ausmaß der Förderung

Die Beihilfe beträgt maximal 50 % des durch die Reduktion der Arbeitszeit entfallenden Entgelts und deckt den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab, der durch die Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht, diese Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten

Anmerkung

Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. 
Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert ist, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.

Einreichung

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Arbeitnehmer/die zu fördernden Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. 

Ein Begehren umfasst jeweils ein Modell, d.h. eine Ersatzarbeitskraft und die entsprechende Anzahl von SolidaritätsarbeiterInnen. Jede weitere Ersatzarbeitskraft stellt ein eigenes Modell dar.

Das AMS hat für die Gewährung der Solidaritätsbeihilfe jährlich eine begrenzte Summe zur Verfügung. Ist diese erschöpft, können - auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen - keine weiteren Beihilfen für neue Modelle bewilligt werden.

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Richtlinientext


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.