Tiroler Tourismusförderung
Förderbar ist die Verbesserung der Betriebsstruktur sowie die Optimierung des Angebotes
- Geltungsdauer: bis 30.6.2023, Anträge bis 31.12.2022
- Standort: Tirol
- Förderart: Zuschuss
Förderungswerber
Kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die entweder im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung sind oder erwerbswirtschaftliche Betreiber von touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanten Infrastruktureinrichtungen wie (Bäder, Campingplätze, Bootsvermietung, Minigolfplätze, Freizeitparks, Kinos, Tanzschulen, Tennis- und Tischtennisplätze inkl. Tennishallen, Ballonfahr- und Hänge- bzw. Gleitschirmunternehmen, Raftingunternehmen, etc.)
Unter dem Schwerpunkt „Personalunterkünfte/Einrichtungen" für Mitarbeiter können auch mittlere Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechtes berücksichtigt werden.Förderungszweck
Förderungszweck Unterstützung von Vorhaben, die eine wesentliche Verbesserung der Betriebsstruktur und/oder eine Verbesserung des Angebotes im Bereich der kleinstrukturierten Tiroler Tourismuswirtschaft zum Ziel haben.
Dazu zählt auch, für das Personal entsprechend hochwertige Unterkünfte/Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Als zusätzlicher Themenschwerpunkt „Tiroler Wirtshäuser“ werden die Übernahmen bzw. die Revitalisierung von Dorfgsthäusern gefördert.
Förderungsgegenstand
Im Rahmen der Tiroler Tourismusförderung können Investitionsvorhaben gefördert werden, die
vorwiegend den nachstehend angeführten Investitionsschwerpunkten entsprechen:
- Qualitätsverbesserung Hotellerie und Gastronomie
- Dorfgasthäuser – Tiroler Wirtshäuser: Ein Wirtshaus kennzeichnet sich neben den ganzjährigen Öffnungszeiten, durch ein regionales Speisen- und Getränkeangebot im à-la-carte-Bereich und – soweit als möglich – eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen/regionalen Lieferanten, Produzenten und Vereinen
- Touristische Infrastruktureinrichtungen (keine Seilbahnunternehmen)
- Personalunterkünfte/Einrichtungen für Mitarbeiter
Ausschlussgrund
Eine Förderung von Vorhaben in den Schwerpunkten „Qualitätsverbesserung Hotellerie/Gastronomie“ und „Touristische Infrastruktureinrichtungen“ ist in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr ausgeschlossen.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Investitionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 5 % der förderbaren Kosten (=Basisförderung). Im nationalen Regionalförderungsgebiet kann ein Aufschlag von bis zu 2,5 % gewährt werden.
Für Projekte des Schwerpunktes„Personalunterkünfte/Einrichtungen für Mitarbeiter“ kann ein Aufschlag von bis zu 2,5 % gewährt werden, wobei eine gleichzeitige Kombination mit dem Regionalbonus nicht möglich ist.
Förderungsschwerpunkt Tiroler Wirtshäuser: hier kommt ein erhöhter Fördersatz zur Anwendung, 5 % Investitionszuschuss + 2,5 % für Tiroler Wirtshäuser, bei Betriebsübernahmen und Revitalisierung können weitere + 5 % dazukommen.
Die Förderungsbemessungsgrundlagen sind in den jeweiligen Investitionsschwerpunkten wie folgt festgelegt
- Bereiche Qualitätsverbesserung Hotellerie/Gastronomie:
- Mindestförderungsbemessungsgrundlage € 100.000,-; max. Bemessungsgrundlage € 700.000,-.
- Projekte mit einer Gesamtinvestitionshöhe von mehr als € 1,0 Mio. können nicht gefördert werden
- Bereiche Dorfgasthäuser – Tiroler Wirtshäuser:
- Mindestförderungsbemessungsgrundlage € 50.000,-; max. Bemessungsgrundlage € 700.000,-.
- Projekte mit einer Gesamtinvestitionshöhe von mehr als € 1,0 Mio. können nicht gefördert werden
- Mindestförderungsbemessungsgrundlage € 50.000,-; max. Bemessungsgrundlage € 700.000,-.
- Touristische Infrastruktureinrichtungen:
- Mindestförderungsbemessungsgrundlage € 100.000,-; max. Bemessungsgrundlage € 2,0 Mio.
- Personalunterkünfte/Einrichtungen für Mitarbeiter:
- Mindestförderungsbemessungsgrundlage € 50.000,-; max. Bemessungsgrundlage € 3,0 Mio.
Anmerkung
Wirtshausprämie
Bis zu € 10.000,- pro Unternehmen
Förderung wenn, alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden können:
- Wirtshaus wurde gerade übergeben (maximal vor 6 Monaten) oder ein neues Wirtshaus eröffnet wurde, da in der Standortgemeinde kein Wirtshaus mehr besteht wird.
- die Verpflegungssituation in der Gemeinde vor allem in der Zwischensaison ist gefährdet bzw. in der Gemeinde ist ansonsten kein Wirtshaus vorhanden
- die Gemeinde zusätzlich einen Beitrag von mindestens 10 Prozent der gewährten Landesförderung leistet
- der Unternehmer beabsichtigt, den Betrieb mindestens 5 Jahre in vollem Umfang aufrechtzuerhalte
Einreichung
Einreichung vor Beginn des Förderprojektes bei:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Sachgebiet Wirtschaftsförderung
6020 Innsbruck, Heiliggeiststr. 7-9
T: 0043 512 508 3217
F: 0043 512 508 743235
M: wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at
Richtlinientext als PDF
Tourismusförderung TirolDisclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.