EU-Richtlinie betreffend die allgemeine Produktsicherheit

Sicherheit von Verbraucherprodukten, Produktsicherheitsgesetz

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Diese Richtlinie gilt in Fällen, in denen das europäische Recht keine speziellen Vorschriften für die Sicherheit bestimmter Produktkategorien enthält oder wenn diese speziellen (sektoralen) Vorschriften Lücken betreffend die Produktsicherheit aufweisen. Es sind allerdings nur „Verbraucherprodukte“ davon erfasst. In Österreich ist diese Richtlinie im Produktsicherheitsgesetz 2004 umgesetzt.

Beispiele für solche Produkte, die nicht speziell gesetzlich geregelt sind:

  • Fahrräder
  • Kinderfahrräder
  • Sportgeräte, Fitnessgeräte
  • Möbel
  • Kleinkinder-/Säuglingsartikel (nicht Spielzeug)
  • Grillgeräte
  • Feuerzeuge
  • Schwimmhilfen

Für die obengenannten Produkte gibt es europäische Normen, die bei der Sicherheitsbeurteilung hilfreich sind. 

Diese Liste ist jedoch nicht vollständig – es muss also in jedem Fall geprüft werden, ob eine spezielle gesetzliche Regelung für das Produkt besteht. Wenn es keine Spezialregelung gibt, dann gilt die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.

Allgemeine Sicherheitsanforderung

Die Richtlinie enthält eine allgemeine Sicherheitsanforderung für alle Produkte, die in Verkehr gebracht werden und die für Verbraucher bestimmt sind oder voraussichtlich von ihnen benutzt werden, einschließlich der Produkte, die von den Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung verwendet werden. Gebrauchtwaren, die als Antiquitäten gelten können oder Gebrauchtwaren, die instand gesetzt werden müssen, unterliegen nicht dieser Anforderung.

Sicher ist ein Produkt, das keine oder nur geringe mit der Verwendung des Erzeugnisses zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt.

Ein Produkt gilt als sicher, wenn es den EU-Vorschriften über die Sicherheit dieses Produktes bzw. – bei fehlenden europäischen Vorschriften – den speziellen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt vermarktet wird, entspricht. Außerdem ist ein Produkt als sicher zu betrachten, wenn es einer europäischen Norm entspricht, die gemäß dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erarbeitet wird. Bestehen keine derartigen Vorschriften oder Normen, so erfolgt die Beurteilung der Konformität eines Produkts anhand (je nach Verfügbarkeit):

  • der nicht bindenden nationalen Normen zur Durchführung anderer relevanter Europäischer Normen oder der Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit; oder
  • der Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt hergestellt worden ist oder vermarktet wird; oder
  • der Verhaltensregeln zur Sicherheit und Gesundheit; oder
  • des aktuellen Standes der Kenntnisse und der Technik; oder
  • des Sicherheitsniveaus, das die Verbraucher erwarten können.

Pflichten der Hersteller und Händler

Die Hersteller dürfen nur solche Produkte vermarkten, die der allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen.

Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.

Außerdem sind geeignete Maßnahmen zur Rückverfolgung des Produkts und Gefahrenvermeidung zu treffen.

Dazu gehört eine entsprechende Kennzeichnung, die die Identifizierung des Produkts und die Rückverfolgbarkeit zum Hersteller ermöglicht (z. B. Herstellername, Adresse, Produktionscharge...).

Je nach Risikopotenzial des Produkts, und sofern zweckmäßig, ist vorzunehmen: die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen betreffend das Produkt.

Vorgesehen ist im Fall gefährlicher Produkte die Rücknahme der betreffenden Produkte vom Markt, Warnung der Verbraucher, Rückruf von bereits an die Verbraucher gelieferten Produkten, usw.

Auch die Händler sind gehalten,

  • der allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechende Produkte zu liefern;
  • die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte zu überwachen;
  • die zur Rückverfolgung von Produkten erforderliche Dokumentation bereit zu stellen.

Wenn die Hersteller oder die Händler feststellen, dass ein Produkt gefährlich ist, haben sie die zuständigen Behörden zu informieren und gegebenenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten. Diese Informationspflicht wird in Anhang I dieser Richtlinie genauer erläutert.

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Händler ihre Verpflichtungen einhalten. Sie schaffen Einrichtungen, die dafür zuständig sind,

  • die Übereinstimmung der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen zu kontrollieren;
  • geeignete Maßnahmen im Falle gefährlicher Produkte zu treffen (z. B. Verbot des Inverkehrbringens) und die Kommission darüber zu informieren.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um Zuwiderhandlungen zu ahnden, und sorgen dafür, dass den Verbrauchern ein Beschwerdesystem zur Verfügung steht.

Stand: 15.12.2023