Marktüberwachung von Bauprodukten
Landesrechtliche Regelungen zur EU-Verordnung über Akkreditierung und Marktüberwachung in allen Bundesländern, jene für Ökodesign und Energielabel zum Teil umgesetzt
Diese EU-Verordnung ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden und sieht u. a. die Einführung einer systematischen, sowohl aktiven als auch reaktiven Marktüberwachung vor. Bezogen auf Bauprodukte bedarf es in Österreich der Anpassung landesrechtlicher Vorschriften. Damit sollen die organisatorischen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zur Vollziehung der EU-Verordnung hinsichtlich der Marktüberwachung geschaffen werden.
Um in allen Bundesländern einheitliche gesetzliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten, wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG getroffen, die von allen Landtagen genehmigt wurde. Die Umsetzung in den Landesgesetzen ist erfolgt.
Zentrales Element für den einheitlichen Vollzug ist die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) mit den Aufgaben einer gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder für Bauprodukte.
Dazu zählen:
- Erstellung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung
- Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind
- Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit
- Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen und deren Überprüfung
- Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten
- Kooperation und Informationsaustausch z.B. mit Baubehörden, Zollbehörden, anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
In den Anwendungsbereich fallen nicht nur jene Bauprodukte, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, sondern z. B. auch Produkte aus der Baustoffliste ÖA (nicht jedoch hinsichtlich des Marktüberwachungsprogramms und beschränkenden Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten).
Landesrechtliche Umsetzung
Hinweis:
Am 16. Juli 2021 wird die derzeitige EU-Verordnung über die Marktüberwachung von Verordnung (EU) 2019/2020 abgelöst.
Landesrechtliche Umsetzung von Ökodesign- und Energielabel-Bestimmungen
Sowohl die EU-Ökodesign-Richtlinie als auch die EU-Energielabel-Verordnung betreffen zunehmend auch Bauprodukte, die in den Kompetenzbereich der Länder fallen. Im Speziellen sind das die entsprechenden EU-Verordnungen für
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte
- Warmwasserbereiter und -speicher
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte (nur Ökodesign)
- Einzelraumheizgeräte
- Festbrennstoffkessel
Dies bedeutet neuerlichen Änderungsbedarf in den Landesgesetzen. In einigen Bundesländern sind die Bestimmungen bereits in Kraft:
- Kärnten
- Steiermark
- Tirol (beim Energielabel noch die Vorgänger-Richtlinie)
- Vorarlberg
- Wien