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Patent, Marke, Muster

Schutzrechte auf das geistige Eigentum

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Gewerbliche Markenschutzrechte und Patente erlauben es Unternehmern sich geistiges Eigentum auf Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sichern zu lassen. Dies ist nötig, um Nachahmung sowie die Nutzung und Verwertung durch Mitbewerber zu vermeiden. Herstellverfahren und optisches Erscheinungsbild sind genauso schützenswert wie technische Aspekte und Ideen. Eine Anmeldung von Marken und Patenten ist daher ein Schritt, den Unternehmer in Betracht ziehen sollten. Unterschiede auf nationaler und internationaler Ebene sind dabei zu beachten.

Gewerbliche Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte ermöglichen es, geistiges Eigentum auf bestimmte Zeit in bestimmten Ländern zu schützen. Andere Marktteilnehmer sind damit grundsätzlich von der Nachahmung, Nutzung und Verwertung ausgeschlossen. Schützbare Aspekte sind der Markenname, das optische Erscheinungsbild (Design), die Aufmachung, der technische Aufbau oder das Herstellungsverfahren.

Schutzrechte ermöglichen es, geistiges Eigentum zu definieren und damit zu handeln. Man kann Rechte komplett verkaufen, Lizenzen daran vergeben, sie eintauschen oder als Sicherstellung bei Banken benutzen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass man dabei keine existierenden Schutzrechte verletzt. Derartige Verletzungen können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Der Schutz geistigen Eigentums ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die wesentlichen Gesetze sind in Österreich das Markenschutzgesetz (MSchG), das Musterschutzgesetz (MuSchG), das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GMG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gewerbliche Schutzrechte sind im Allgemeinen anzumelden und werden in Folge in eine offizielle Liste (Register) eingetragen. Demgegenüber gibt es nicht eingetragene Schutzrechte, wie das Urheberrecht oder das nicht eingetragene EU-Muster (Gemeinschaftsgeschmacksmuster). 

Die Marke

Eine Marke ist ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen in Form von Logos, Namen oder Schriftzügen. Anhand der Marke erkennt der Kunde, von wem die Ware oder Dienstleistung stammt. Sie lässt Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit, Qualität usw. zu. Dadurch verschafft sie dem Markeninhaber eine gewisse Bekanntheit, einen Schutz vor Nachahmern und einen Wettbewerbsvorteil.

Markentypen

  • Wortmarke für reine Namen, unabhängig von der Darstellung (z. B. RED BULL)
  • Wortbildmarke für die Kombination von Schriftzügen mit grafischen Elementen (z. B. die geschwungene Coca Cola-Schrift)
  • Bildmarke für Logos ohne Schriftzug (z. B. der Schwan von Swarovski)
  • andere Markentypen wie zum Beispiel 3D-Marken sind möglich (z. B. der Osterhase von Lindt)

Die Anmeldung der Marke

Normalerweise werden Marken dort angemeldet, wo das eigene Marktinteresse oder das Marktinteresse von Partnern/Lizenznehmern liegt.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Nationale Anmeldung
  • Internationale Anmeldung: Direkte nationale Anmeldung in Österreich und Ausweitung dieser Basismarke innerhalb von 6 Monaten auf andere Länder über die internationale Schiene.
  • EU-Marke = „Unionsmarke“

Schutz der Marke

Die Marke kann geschützt oder ungeschützt sein. Der Schutz kann durch Verwendung, Bekanntheit und Berühmtheit quasi von selbst entstehen oder auch angemeldet und registriert werden. Auch ohne Registrierung besteht gewisser Schutz schon durch das Gesetz. Logos können außerdem urheberrechtlich geschützt sein.

Patente

Eine Erfindung auf technischem Gebiet kann durch ein Patent oder durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Neben nationalen österreichischen Patenten kann ein Europäisches Patent angemeldet oder der Schutzbereich eines nationalen Patents mittels einer PCT-Anmeldung auf andere Staaten ausgedehnt werden.

Mittels Patenten werden Erfindungen geschützt, die neu und gewerblich anwendbar sind und die eine erforderliche Erfindungshöhe aufweisen. Die Erfindung muss eine Lösung eines bestimmten technischen Problems darstellen. 

Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster

Gebrauchsmuster können zum Schutz von neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen herangezogen werden, die nicht eine nach Patentrecht erforderliche Erfindungshöhe aufweisen. Es genügt ein erfinderischer Schritt.

Ein Geschmacksmuster schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (Erzeugnis) oder eines Teils davon. 

Stand: 15.12.2023