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COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sieht Lockerungen am Arbeitsplatz vor. So entfällt bis auf wenige Ausnahmen die 3G-Pflicht und auch das Maskentragen gilt nur mehr für spezielle Bereiche.

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ersetzt die 4. COVID-19-Maßnahmen-VO und tritt am 5.3.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft. Die rechtliche Begründung finden Sie hier.

Welche Beschränkungen gelten ab 5.3.2022 noch?

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, den Arbeitsplatz auf Gefahren zu evaluieren. Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmer müssen weiterhin ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19 Beauftragten bestellen.  

Folgende Betriebe müssen auch dann ein Präventionskonzept erstellen, wenn sie weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigen:

  • Betriebsstätten mit Kundenbereichen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
  • Seil- und Zahnradbahnen,
  • Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr,
  • nicht öffentliche Sportstätten,
  • Freizeiteinrichtungen,
  • Kultureinrichtungen,
  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
  • Krankenanstalten oder Kuranstalten.

Maskenpflicht besteht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur noch für bestimmte Betriebe der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes (insbesondere Lebensmittelhandel, Drogerien, Post, Banken, Apotheken, Trafiken, Tankstellen). In diesen Bereichen besteht die Maskenpflicht bei unmittelbarem Kundenkontakt. Die Maskenpflicht entfällt, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Darüber hinaus gilt eine generelle Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen.

Weiterhin gilt auch der General-Kollektivvertrag Corona-Maßnahmen, der ein Abnehmen der Maske für 10 Minuten nach 3 Stunden vorsieht.

In Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, in Krankenanstalten und Kuranstalten an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Arbeitnehmer und Betreiber 3G. Bei unmittelbarem Bewohnerkontakt haben Mitarbeiter und Betreiber zusätzlich eine Maske zu tragen. 
An sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, haben Arbeitnehmer und Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt eine Maske zu tragen.

Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

Welche Maßnahmen empfehlen sich darüber hinaus?

Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, im Rahmen der Fürsorgepflicht Infektionen am Arbeitsplatz so gut es geht zu verhindern.

So lange die Pandemie andauert, sind v.a. folgende Maßnahmen sinnvoll, die auch im Hinblick auf andere Infektionsgeschehen (z.B. während Grippewelle) wirksam sind:

spezielle Hygienemaßnahmen (insbesondere an Orten der Konsumation von Speisen und Getränken oder im Sanitärbereich)

  • Vermeidung von nicht notwendigen Menschenansammlungen (Veranstaltungen und Besprechungen online statt in Präsenz),
  • Entzerrungsmaßnahmen (Kapazitätsgrenzen, Leitsysteme), 
  • Systeme zur Vermeidung von Staubildung in Empfangs- bzw. Durchgangsbereichen,
  • das Bilden von festen Teams,
  • Erfassung von Sitzordnung und Teilnehmern bei Veranstaltungen und Besprechungen,
  • vorwiegende Nutzung von Einzelbüros,
  • Abstandhalten,
  • Homeoffice,
  • Errichtung von Trennwänden oder Plexiglas,
  • entsprechende Entwicklungsmaßnahmen für Mitarbeitende und Führungskräfte (remote Leadership),
  • Aufbewahrung aller bis jetzt entwickelten und verwendeten Pläne zu technischen, organisatorischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für eine allfällige spätere Verwendung (Wissenserhalt).

Sind auch strengere Schutzmaßnahmen zulässig, als sie die Basismaßnahmen-VO vorsieht?

Ja. Die rechtliche Begründung der Basismaßnahmen-VO sieht Folgendes vor: im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 3G) können – wie auch bisher – in begründeten Fällen über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

In begründeten Fällen wird es daher für den Arbeitgeber möglich sein, den Zutritt und das Verweilen am Arbeitsplatz nur jenen Personen zu gestatten, die bestimmte Voraussetzungen wie 3G-Nachweis oder Maskentragen erfüllen. Ein begründeter Fall liegt beispielsweise vor, wenn am Arbeitsplatz Kontakt zu Personen besteht, die einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind oder bei denen im Falle einer Erkrankung mit schweren Verläufen zu rechnen ist (z.B. vulnerable Gruppen, alte, kranke oder sehr junge Menschen, Risikogruppen oder ungeimpfte Personen).

Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen objektiv notwendig sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt vom konkreten Arbeitsplatz ab z.B. mit/ohne unmittelbaren Personen-/Kundenkontakt, im Innen- oder Außenbereich oder im Umgang mit geimpften/ungeimpften Personen.

Die Beschränkungen müssen objektiv notwendig sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen. Sie müssen geeignet und zweckmäßig sein (z.B. ist es auch aktuell nicht vorgesehen, dass im ganzen Betrieb Trennwände aufgestellt werden müssen).

Sind mehrere Maßnahmen geeignet und zweckmäßig, ist auf jene abzustellen, die für Arbeitnehmer die gelindeste Einschränkung bedeuten. Der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen sieht vor, dass dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer Maske vorschreibt, die Arbeitnehmer sich durch einen 3G-Nachweis davon befreien können.

Bei Beschränkungen für Arbeitnehmer ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als für betriebsfremde Personen. Diesen können bereits auf Grund des Hausrechts Zutrittsbeschränkungen (z.B. Pflicht zu 3G-Nachweis) auferlegt werden.

Wie die Kontrollen durchzuführen sind, obliegt dem Arbeitgeber (Einlasskontrollen, stichprobenartig, flächenmäßig). Sollte im Betrieb eine 3G-Pflicht gelten, so ist es zulässig, vorwiegend ungeimpfte Arbeitnehmer zu kontrollieren. Dabei darf die Dauer der Gültigkeit des 3G-Nachweises geprüft und gespeichert werden. Die so gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der 3G-Nachweiskontrolle verarbeitet werden. Es gibt nach wie vor kein Speicherverbot für Erhebung dieser Daten am Arbeitsort.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen nur für Ungeimpfte?

Da Ungeimpfte weiterhin einer erhöhten Ansteckungsgefahr und damit dem erhöhten Risiko einer Quarantäne ausgesetzt sind, werden Maßnahmen zu deren Schutz am Arbeitsplatz möglich/nötig sein. Bei Maßnahmen, die ausschließlich auf den Schutz von Ungeimpften abzielen (z.B. Maskentragepflicht für Ungeimpfte) kann zwar eine Ungleichbehandlung mit geimpften Arbeitnehmern vorliegen, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, da evident ist, dass eine Impfung besser vor einer Ansteckung und schweren Krankheitsverläufen schützt.