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KURZARBEIT: Fristgerechte und korrekte Verlängerung ab 31.3.2022

Bei vielen Unternehmen (insbesondere bei besonders betroffenen Betrieben) läuft der beantragte Förderzeitraum mit 31.3.2022 aus. Damit eine fristgerechte und korrekte Verlängerung bzw. Beendigung erfolgt, sollten folgende Detailinformationen beachtet werden:

Neue Erstbegehren und auch Verlängerungsbegehren müssen immer vor Beginn der neuerlichen Laufzeit eingebracht werden

Vorzeitige Beendigungen müssen unverzüglich und nachweislich bekannt gegeben werden

Sind Beendigungen auf das beantragte Laufzeitende zurückzuführen, besteht keine Meldepflicht – hier ist lediglich der Durchführungsbericht zu übermitteln

Detailinformationen: Höchstdauer der Kurzarbeit

Die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss am 23.2.2022) hat angekündigt, die maximale 24-monatige Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die auf Grund der Pandemie seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren, auf maximal 26 Monate zu verlängern. Die Umsetzung in der Richtlinie steht auf Grund der noch fehlenden gesetzlichen Grundlage noch aus, es wurde aber in Aussicht gestellt, dass die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen bis spätestens 31.3.2022 geschaffen werden.

Ungeachtet dessen ist auch in diesen Fällen das (Verlängerungs)Begehren jedenfalls VOR Beginn des neuen Projekts zu stellen.

Es gelten folgende maximalen Projekt-Laufzeiten:

  • Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Projektlaufzeit bis maximal 31.5.2022 stellen.
  • Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, deren Verlängerung nicht mehr der Pandemie geschuldet ist, sondern andere besondere Gründe vorliegen (z.B. Ukraine-Krieg), müssen dies in der wirtschaftlichen Begründung darlegen und können darüber hinaus bis längstens 30.6.2022 Kurzarbeit beantragen.
  • Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die maximale Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten im Kurzarbeit erreichen, können derzeit Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren. In welcher Form die Kurzarbeit ab 1.7.2022 in Anspruch genommen werden kann wird derzeit verhandelt. 

Hinweis: Zur Berechnung der Höchstdauer der Kurzarbeit zählen jene Monate, in denen Ausfallstunden angefallen sind. Das AMS wird pandemiebedingte Kurzarbeitsanträge von Unternehmen, die mit dem neuerlichen Begehren die 24-monatige Dauer an Kurzarbeit überschreiten, erst bewilligen, wenn die Höchstdauer in der Richtlinie rechtswirksam auf 26 Monate erhöht wurde.  

Ende der „besonderen Betroffenheit“ mit 31.3.2022 

Die besondere Betroffenheit (= 100 % Beihilfe) endet für alle Unternehmen mit 31.3.2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1.4.2022 nur mehr die gekürzte 85-prozentige Beihilfe. 

Bei einem Arbeitszeitausfall von über 50 Prozent gilt nun für ALLE Unternehmen, dass Beilage 2 der Sozialpartner-Vereinbarung auszufüllen ist.