Kurzarbeit - Neuregelungen
Die Sozialpartner haben eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeit ausverhandelt, um eine rasche Sicherung der Betriebe und Arbeitsplätze aufgrund der bevorstehenden behördlichen Maßnahmen sicherzustellen.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Rückwirkende Antragstellung per 1. November 2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20. November 2020, möglich. - Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
- ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS
- WKO gibt eine Pauschalzustimmung
- Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich
- Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich
- Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. - Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen ist eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. nicht notwendig. - Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. - Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, erhalten Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100,- Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
Gerne stellen wir auch ein Informationsmerkblatt zur Verfügung.
Weitere Informationen stehen zeitnah auf der WK-Corona-Kurzarbeits-Webseite zur Verfügung.