Arten der Prüfung
Arten der Meister- und Befähigungsprüfungen
Prüfungenauf dem Weg zur Selbstständigkeit |
Arten der Prüfungen
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde eine einheitliche Liste aller Handwerke und sonstigen reglementierten
Gewerbe geschaffen, für die es Gewerbezugangsvoraussetzungen gibt.
Bei den meisten dieser Gewerbe ist die Meisterprüfung oder die Befähigungsprüfung als eine Variante des
Gewerbezugangs vorgesehen.
Meisterprüfung
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde das modulare Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen.
Die fünf Module sind: |
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Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B |
Modul 2 - fachlich-mündlicher Teil A und B |
Modul 3 - fachlich-schriftlicher Teil |
Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt |
Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt |
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Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung |
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Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung |
Die Meisterprüfungen für Handwerke wurden mit 1. Feber 2004 in Kraft gesetzt.
Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
reglementierte Gewerbe wurden ebenfalls für fast alle reglementierte Gewerbe mit
1. Feber 2004 neu gestaltet.
Die Unternehmerprüfung soll das Basiswissen vermitteln, das für eine erfolgreiche kaufmännische Unternehmensführung vorausgesetzt wird. Sie ist für alle Gewerbe gleich. Das bedeutet, wenn einmal die Unternehmerprüfung abgelegt wurde, ist sie bei allen Meister- oder Befähigungsprüfungen anzurechnen.
Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Aufgabenstellung umfasst eine Projektarbeit, Fallbeispiele und Fragen aus den Bereichen unternehmerische Rechtskunde, Marketing, Rechnungswesen, Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, Organisation, Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Für die Unternehmerprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen !
Für die selbstständige Ausübung eines Handwerkes und einiger reglementierter Gewerbe ist die Unternehmerprüfung neben dem fachlichen Teil der (Meister- oder Befähigungs-) Prüfung Voraussetzung.
Die erfolgreich bestandene Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Unternehmerprüfung wird durch einige andere Ausbildungen ersetzt.
Die Ausbilderprüfung soll das pädagogische und rechtliche Basiswissen für die Lehrlingsausbildung vermitteln. Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein Ausbilder die Ausbilderprüfung nachzuweisen.
Zur Ausbilderprüfung darf jede Person, die eigenberechtigt ist, also die das 18. Lebensjahr vollendet hat, antreten.
Bei den Meisterprüfungen ist die Ausbilderprüfung als Modul 4 verpflichtend vorgesehen.
Bei den Befähigungsprüfungen ist die Ausbilderprüfung verpflichtend abzulegen, sofern es einen einschlägigen Lehrberuf gibt. Gibt es keinen einschlägigen Lehrberufe, so kann auf die Ablegung der Ausbilderprüfung in der Befähigungsprüfungsordnung verzichtet werden.
Wurde die Ausbilderprüfung bereits abgelegt, so ist sie bei jeder weiteren Meister- oder Befähigungsprüfung anzurechnen.
Ersatz oder Entfall der Ausbilderprüfung
Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung.
Die Ausbilderprüfung kann auch durch einen Ausbilderkurs ersetzt werden, der mindestens 40 Unterrichtseinheiten dauern und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden muss.
Welche anderen Ausbildungen die Ausbilderprüfung bzw. den Ausbilderkurs ersetzten, können Sie dem Thema Ausbilderprüfung entnehmen.