„Bio“- Kunststofftragetaschen
Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht in § 13j ein Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen vor. Restbestände durften bis Ende Dezember 2020 an Letztverbraucher abgegeben werden.
Ausgenommen von diesem Verbot sind neben den wiederverwendbaren Taschen sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm (15 µm), die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und für eine Eigenkompostierung geeignet sind.
Das Klimaministerium weist darauf hin, dass, dass Kunststofftragetaschen, die mit dem Logo bzw. Zertifikat „OK compost“ oder „OK INDUSTRIAL compost“ versehen sind, nicht die Ausnahmebestimmung erfüllen, da diese nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind.
Als Nachweis, dass die Ausnahmebestimmung erfüllt wird, gilt ein schriftlicher Nachweis des Herstellers (Zertifikat/Eigenschaften), aber auch die Kennzeichnung auf den Tragetaschen mit anerkannten Labels (z.B. „OK biobased“ und „OK HOME compost“).
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