Förderung Photovoltaikanlagen-Übergangsbestimmung
Für den Fall, dass Förderwerber die Förderung für PV-Anlagen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz nicht beantragen konnten (weil schon mit dem Projekt begonnen wurde) und die Klimafonds-Förderung aber nicht mehr zur Verfügung stand, wurde eine Übergangslösung geschaffen.
Im Zuge dieser Übergangsbestimmung können Anlagen gefördert werden, für die bereits im Rahmen der Förderungsaktion „Photovoltaik-Anlagen 2020-2022“ des Klima- und Energiefonds eine Registrierung erfolgt ist, die aber innerhalb der 12-Wochen-Frist nicht umgesetzt werden konnten und deren Registrierung deshalb nach dem 08.04.2022 abgelaufen ist, Weiters Anlagen, deren Beauftragung im Zeitraum von 22.12.2020 bis 20.04.2022 erfolgt ist.
Der Förderantrag muss im Rahmen dieser Übergangsbestimmungen bis spätestens 21.01.2023 gestellt werden.
Details und Antragstellung