Photovoltaikförderung – Übergangsregelung
Die Investitionsförderung für PV-Anlagen wurde früher über die Bundesförderstelle KPC abgewickelt. Gewissermaßen über Nacht wurde die Zuständigkeit geändert; ab 21. 4 .2022 konnte bei der Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) ein Förderantrag gestellt werden. Allerdings war damit auch ein Systemwechsel verbunden. War über die KPC die Antragstellung nach Umsetzung der Photovoltaikanlage möglich, muss bei der OeMAG die Antragstellung vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen erfolgen. Das stellte viele Förderwerber vor das Problem, dass sie deshalb die Förderung bei der OeMAG nicht beantragen konnten und die Klimafonds-Förderung nicht mehr zur Verfügung stand.
Genau für jene Fälle wurde nun eine Übergangslösung geschaffen, die eine Fördermöglichkeit über die KPC für folgende Photovoltaik-Anlagen bietet:
PV-Anlagen, für die bereits im Rahmen der Förderungsaktion „Photovoltaik-Anlagen 2020-2022“ des Klima- und Energiefonds eine Registrierung erfolgt ist, die aber innerhalb der 12-Wochen-Frist nicht umgesetzt werden konnten bzw. können und deren Registrierung deshalb nach dem 08.04.2022 abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.
Anlagen, deren Beauftragung im Zeitraum von 22.12.2020 bis 20.04.2022 erfolgt ist.
Der Förderantrag muss im Rahmen dieser Übergangsbestimmungen im Zeitraum 23.05.2022 bis spätestens 21.01.2023 gestellt werden. Projekte, für die bereits Anträge nach dem EAG und der EAG-Investitionszuschüsse-Verordnung-Strom eingereicht wurden (Registrierung) und laut EAG förderfähig sind, sind von dieser Förderung ausgeschlossen
Details finden Sie hier.