Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gilt für:
Österreichweit

KOLLEKTIVVERTRAG

   

FÜR BAUINDUSTRIE

UND BAUGEWERBE

 

abgeschlossen zwischen

dem Fachverband der Bauindustrie,

der Bundesinnung Bau und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft Bau-Holz

     

1. Mai 2017

 

Alle Rechte vorbehalten

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Haftungsausschluss:

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IMPRESSUM:
Medieninhaber, Verleger: Service-GmbH der
Wirtschaftskammer Österreich
Herausgeber:
Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau

und des Fachverbands der Bauindustrie

Schaumburgergasse 20, 1040 Wien

  

Herstellung:
Universitätsdruckerei Klampfer Druck GmbH
8181 St. Ruprecht/Raab

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Arbeitszeit

§ 2A. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 2B. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“

§ 2C. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ oder „lange/lange/kurze Woche“

§ 2D. Arbeitsrechtliche Absicherung der „langen/langen/kurzen Woche“ oder „kurzen/langen Woche“

§ 2E. Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

§ 3. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

§ 4. Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

§ 5. Arbeitslöhne

§ 6. Erschwerniszulagen

§ 7. Entgelt bei Arbeitsverhinderung

§ 8. Lohnberechnung und Lohnzahlung

§ 9. Dienstreisevergütungen

§ 10. Lehrlinge

§ 11. Verschiedenes

§ 12. Weihnachtsgeld

§ 13. Abfertigung

§ 13A.  Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG

§ 14. Verjährungsbestimmungen

§ 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 16. Arbeitsgemeinschaften

§ 17. Schlussbestimmungen      

Anhang I

Beschäftigungsgruppeneinteilung..................... 61

Anhang II

Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel........... 69

Anhang III

Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-,

Nacht- und Schichtarbeit (Stundendefinition).... 71

Anhang IV

Zuschlag nach dem BUAG bei Arbeiten im Akkord 73

Anhang V

Zusatzkollektivvertrag..................................... 75

Anhang VI

Lohntafel – Lohnordnung Monatslohn................ 78

Anhang VII

Lehrbauhöfe – Entsendung und Ausbildung......... 79

Anhang VIII

Gemeinsame Einrichtung – Pauschalabgeltung der

Abfertigung................................................... 84

Anhang IX

Schlechtwetterentschädigung für Auslandsbau-

stellen.......................................................... 88

Anhang X

Vereinbarung Leiharbeit.................................. 90

Anhang XI

KV-Aufhebung des § 13-Abfertigung................... 92

Anhang XII

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bau-

Handwerkerschülern...................................... 96



§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer (ein­schließlich Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung Bau oder des Fachver­bandes der Bauindustrie sind.

d)  Soweit in diesem Kollektivvertrag personen­be­zo­gene Bezeichnungen nur in männlicher Form an­geführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils ge­schlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 2.    Arbeitszeit

1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Ar­beit­nehmer 39 Stunden.

2. Die Mittagspause soll in der Regel eine Stun­de betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, aus­genommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Ar­beitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werk­tage verteilt.

4. Wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Ar­beitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Ein­vernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

5. Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a)  auf Einbringungsstunden.

b)  auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschluss­ar­beiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Ar­beitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und An­liefern der eigenen oder der vom Betrieb beige­stellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhal­ten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hie­zu gehören auch die Vorbereitungs- und Ab­schlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c)  auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bau­wächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Be­stimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d)  auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

e)  auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

5a. Lenkzeiten und Lenkpausen

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Stra­ßen­verkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzel­verein­barung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG

–   zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zu­lässigen Überstunden weitere Überstunden zuge­lassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungs­zeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht über­schreiten;

–   die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzel­vereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Be­triebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder, die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsverein­barung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG

–   die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;

–   die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Ar­beitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

7. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

 

§ 2A. Andere Verteilung der Normalarbeits­zeit

1. Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö­chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.

Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Vertei­lung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeit­aus­gleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er­reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitaus­gleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech­nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech­nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung ei­ne Betriebsvereinbarung, und dort, wo kein Be­triebsrat besteht, eine schriftliche Einzelverein­ba­rung notwendig.

3. Zeitausgleich

Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektiv­vertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest­zu­le­gen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeit­aus­gleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfol­gen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durch­rechnungszeitraumes der Zeit­aus­gleich unmit­tel­bar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wich­tigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungs­periode vor­getragen werden. Ist die Lage des Zeit­ausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Ar­beitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeit­ausgleich (d. h. keine Zei­tgutschrift für Zeit­aus­gleich). Kann der Zeit­ausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbei­tgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungs­zeit­raumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Über­stunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Über­stun­denzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeits­ruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in dies­en Fällen als konsumiert.

4. Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektiv­ver­trag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schicht­tur­nus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich erge­bende Zeitdifferenz gegenüber der durch­schnitt­lichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor­malarbeitszeit nicht von vornherein im Schicht­plan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeit­aus­gleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu ge­wäh­ren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Indivi­du­al­vereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo­chen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Be­triebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen wer­den, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finan­ziell im Verhältnis 1 : 1 abgegolten wird.

5. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im vorhinein festzulegen und den betrof­fenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzutei­len, soweit nicht wichtige und unvorher­sehbare Er­eignisse, die vom Arbeitgeber nicht be­ein­flusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Ar­beitszeiteinteilung ehestmöglich zu tref­fen.

6.  Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht an­gerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Pro­zent (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Be­stimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feier­tagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer län­geren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht über­schrit­ten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gel­ten dieselben Bestimmungen wie für die Anord­nung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehr­arbeits­stunden sind im Vorhinein anzuordnen und als sol­che zu bezeichnen; eine rückwirkende Be­zeich­nung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollek­tiv­vertrages ein höherer als 50prozentiger Überstun­den­zuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehr­ar­beit, sondern als Überstunden.

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Pro­zent; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälli­ger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

7. Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Nor­mal­arbeitszeit und die Verkürzung der kollek­tivver­traglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegen­über dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günsti­gere Regelung darstellen.

Abweichungen einzelner Bestimmungen gegen­über den gesetzlichen Regelungen sind durch die Ab­senkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abge­golten.

 

§ 2B.   Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche

1. Allgemeines

a)  Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzel­vereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normal­arbeits­zeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durch­rechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.

b)  Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von zwei Wo­chen aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.

    Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Frei­tag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

c)  Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Ober­grenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Abs. 3 AZG bleibt aufrecht.

    Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit ge­mäß 1. Satz überschritten wird.

d)  Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im Zweiwochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Die Obergrenze der wö­chent­lichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.

    Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Aus­dehnung der Normalarbeitszeit und Zeit­aus­gleich“ gemäß § 2 A sind analog anzuwenden; d. h. insbesondere, dass innerhalb eines Aus­gleichs­zeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeit­ausgleich in  ganzen Tagen eine durch­schnitt­liche wöchentliche  Normalarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist.

2. Arbeitsrechtliche Absicherung der „kurzen/ langen Woche“

Wird eine Vereinbarung nach Ziffer 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetz­lichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen fol­gendes:

(lit. a und b entfallen)

c)  Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Ver­einbarung über einen Durchrechnungszeit­raum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

d)  Überstunden

Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeit­gebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der lan­gen Woche, die die kollektivvertragliche Nor­malarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung.

Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschlie­ßenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Ur­laubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird.

Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit ei­ner Woche nicht durch eine entsprechend kür­zere Normalarbeitszeit der anderen Woche aus­geglichen wird.

e)  Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Zif­fer 1 lit. d)

In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziffer 1 lit. d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt 39 Stunden jeweils 40 Stunden.

 

§ 2C.   Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ oder „lange/lange/kurze Woche

 

Gemeinsame Empfehlung

Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerk­schaft Bau-Holz empfehlen die Durch­be­schäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2 C lit. a) oder lit. b).

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durch­rech­nungs­zeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeits­zeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Be­trieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzel­ver­ein­ba­rungen folgendermaßen verteilt wer­den kann.**

** Sofern im Betrieb keine Einigung zustande kommt, hat die Schlichtungsstelle innerhalb einer vorgegebenen Frist von 4 Wochen zu entscheiden.

 

Es kann vereinbart werden,

a)  dass in einem zweiwöchigen Zeitraum die durch­schnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Nor­malarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“),

oder

b)  dass in einem dreiwöchigen Zeitraum die durch­schnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Nor­malarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“). Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum vom 1. April bis 30. November zulässig.*

c)  Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen Arbeits­zeit­einteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.

d)  Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. Februar nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.

e)  Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung infolge ei­nes Wechsels des Arbeitnehmers aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinba­rung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzel­vereinbarung gem. lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als zwei lange Wochen aufeinander folgen dürfen.

f)  Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ hat der zweiwöchige Zeitraum aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen („kurze Woche“, Ar­beits­tage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

g)  Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/ kurze Woche“ hat der dreiwöchige Zeitraum aus zwei Wochen mit fünf Arbeitstagen („lange Wo­chen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

h)  Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon be­troffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitr­aumes be­kannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen.

    Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Ein­teilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Be­trieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Ein­zelvereinbarungen zulässig.

Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrech­nungs­zeitraumes dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen.

Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchent­lichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebs­vereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelverein­bar­ungen möglich und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Be­ginn der entsprechenden Kalenderwoche be­kannt zu geben.

i)   Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt.

j)  Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im zwei- oder dreiwöchigen Zeitraum der Arbeits­zeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stun­den hinausgehen.

Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den Ar­beits­zeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitaus­gleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrech­nungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Be­triebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Be­triebsrat in der schriftlichen Einzel­verein­barung eine Übertragung der Zeitaus­gleichs­stun­den in den Zeitraum November bis 31. März nicht vor­gesehen ist.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeit­punkt der Konsumation im Einvernehmen zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer inner­halb des Durchrechnungszeitraumes oder von Novem­ber bis 31. März festzulegen.

Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ab­lauf des vereinbarten Durchrechnungszeit­rau­mes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durch­rechnungszeitraum vereinbart wurde, spä­tes­tens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Über­stunde zu werten und zu bezahlen.

k)  Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wö­chent­liche Normalarbeitszeit überschritten wird, sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E er­folgt.

l)   Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10 Prozent.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stunden­lohn und den regelmäßigen Überzahlungen.

Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Be­rechnung des Zuschlages der Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Anstelle dieses Zuschlages kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen Zeit­ausgleichsstunden um 10 Prozent erhöht wird.

m) Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Ar­beitszeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.

n)  Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen Zeit­ausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l) auszugleichen.

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im An­schluss an die Kündigungsfrist um die nicht ver­brauchten Tage des Zeitguthabens.

o)  Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) an­ge­fallenen Zeitausgleichsstunden folgendes:

Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, va­riable Leistungsentgelte und dgl. werden im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeits­leistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.

Der Stundenlohn (gem. lit. l)) wird in den Lohn­abrechnungszeitraum der Konsumation der Zeit­aus­gleichsstunden vorgetragen und ausbe­zahlt.

Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum ge­leisteten Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstundenkontos sowie das ge­bührende Bruttoentgelt bekannt zu geben.

Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes ge­mäß lit. l) 3. Satz bekannt zu geben.

p)  Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Ver­teilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

 

§ 2D. Arbeitsrechtliche Absicherung der „langen/langen/kurzen Woche“ oder „kurzen/langen Woche

Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen folgendes:

Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeit­raum so zu gestalten, dass in dieser Kalender­wo­che eine lange Woche vorgesehen wird.

 

§ 2E.   Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

a)  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Ar­beits­zeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu er­mög­lichen, so kann, durch Betriebsverein­barung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werk­tage von höchstens 52 Wochen die Aus­falltage einschließenden Wochen geregelt werden.

b)  durch Einarbeitung darf die wöchentliche Nor­mal­arbeitszeit um höchstens drei Stunden je Woche verlängert werden.

Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden.

c)  Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung  durch den Arbeitgeber, unverschuldete Ent­las­sung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Ar­beit­nehmers oder durch einvernehmliche Auflö­sung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitgutha­ben die entsprechende Überstunden­vergütung; in allen übrigen Fällen der Been­digung des Ar­beitsverhältnisses gebührt keine Überstunden­vergütung.

d)  Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum ge­leisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstundenkontos bekannt zu ge­ben.

e)  Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Ver­teilung der wöchentlichen Nor­malarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

 

§ 3.    Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wö­chentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A so­wie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 über­schritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalar­beits­zeit von 9 Stunden überschreitet, aus­ge­nommen jene Fälle, in denen eine höhere täg­li­che Normalarbeitszeit  gesetzlich zugelassen ist*,

* z. B.: 10 Stunden durch Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gem. § 2 E BauKV i. V. m. § 4 Abs. 3 und 10 AZG.

b)  jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wö­chentlich.

2. Zur Leistung von Überstunden und  Ein­brin­gungs­stunden darf kein Arbeitnehmer gezwun­gen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Ab­schluss­arbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über aus­drücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.

3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonn­ta­gen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischicht­be­trieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.

4. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regel­mäßi­gen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitspro­zess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.

5. Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Him­mel­fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26.  Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetzes – ARG – BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Ange­hörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Metho­disten­kirche.

6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallen­de Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Drei­schicht­betrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das re­gelmäßige Entgelt ge­mäß Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/83, zu leis­ten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzli­cher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit er­folgt in einem solchen Falle nach den son­stigen für Sonn­tagsarbeit festgesetzten Bestim­mun­gen dieses Kol­lektivvertrages.

Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben, erhal­ten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollek­tivvertrages vorliegt. Diese Bestim­mung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.

7. Wird an einem im Feiertagsruhegesetz (Ar­beits­ruhegesetz) nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektiv­vertrag­lich zu bezahlen.

8. a) Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die re­gelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wo­chen in ablösender Folge und in zeitlich gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird.

Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten.

b) Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gel­ten auch als Schichtarbeit, wenn die Merk­male von lit. a) zutreffen.

c) Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitaus­maß nicht ausreichend sein, ist die Zu­stim­mung des Betriebsrates einzuholen.

9. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öf­fentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zu­ge­lassen werden.

 

§ 4.    Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*, bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstunden­pauschale.

* Zur Interpretation des Begriffes „Stundenlohn“ wurde am 17. Juli 1975 zwischen den Vertragspartnern ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der in Anhang III, Seite 71, abgedruckt ist.

 

2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.

3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge ge­leis­tet:

a). für Überstunden in der Zeit von 5 Uhr bis
20 Uhr sowie für Mehrarbeit ...................  50%

b). für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis
5 Uhr ..................................................  100%

c). für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr           50%

... für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr)           100%

d). für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr      50%

Wenn im Anschluss an diese Arbeits­stun­den ab 5 Uhr Überstunden geleistet wer­den, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.

e). für Sonntagsarbeit ................................  100%

f)  für Arbeiten, die an gesetzlichen Feier­ta­gen verrichtet werden,

aa) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fort­zahlung des Entgeltes besteht ...........................     50%

(somit Feiertagsentgelt und Arbeits­lohn mit 50 Prozent Zuschlag)

bb) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Ar­beits­zeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird ..............................................  100%

(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)

g). Werden Arbeiten durchgeführt, bei wel­chen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb der­selben bis zu 11/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von .......................................  150%

bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.

4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge­bührt nur der höchste Zuschlag.

 

§ 5.    Arbeitslöhne

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Ar­beits­stelle, für welche der Arbeitnehmer aufge­nommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).

2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäfti­gungsgruppen werden in einer Lohntafel fest­gelegt.

3. Wird im Akkord- oder Prämiensystem ge­ar­bei­tet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prä­mienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den be­teiligten Arbeitnehmern schriftlich zu verein­baren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durch­schnittlicher Akkordleistung und bei betriebs­übli­chen Arbeitsbedingungen ein Mehr­ver­dienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Ak­kordvertrag bzw. Leis­tungsvertrag ist unter Beachtung des § 96 Abs. 1 Zif­fer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mit­zufertigen.

Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungs­arbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.

4. Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Ver­ein­barung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwi­schen den vertragschließenden Teilen erfolg­ten Ver­ein­barung durch persönlichen Fleiß oder er­worbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung stei­gert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich blei­bender Ar­beitsmethode und gleich blei­benden Ver­hält­nissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkord­satzes führen.

5. Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unter­schied des Alters oder Geschlechtes der Ar­beit­nehmer gleich hoch fest­zusetzen.

Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.

6. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebens­jah­res ist Akkordarbeit unzulässig.

7. Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeits­be­dingungen nicht durch die vertrag­schließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen Akkord­ar­beiter auszuhändigen.

8. Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Ar­beitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prä­miensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zu­satz­ver­einba­rungen zu diesem Kollektivvertrag festge­legt werd­en.

9. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkords bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Än­de­rung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Än­de­rung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Ak­korden, insbe­sondere bei neuen unerprobten Ak­korden.

10. Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich Ak­kordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische Da­tenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden.

11. Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.

12. Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwi­schen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt ent­spre­chend dem Verhältnis der beiden kollek­tivvertragli­chen Stundenlöhne und der geleisteten Ar­beitsstun­den zueinander.

13. Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld,
Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrt­­kos­ten­­vergütungen und der­gleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Ak­kordsätze ist unzulässig.

14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. ver­mittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienst­verhältnisses den Anspruch auf den Fach­ar­beiterlohn.

15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf ent­spre­chen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleich­kommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

 

II. Lohnsätze

Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Bei­lage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

 

§ 6     Erschwerniszulagen

I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zu­sammentreffen mehrerer Zulagen sind grund­sätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu be­zahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Tro­ckenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.

a)  Aufsicht

    Arbeitnehmer, die eine selbständige Ar­beitspartie von mehr als 3 Mann beauf­sichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von .................  10%

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

b)  Druckluftarbeiten

    Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck ...................  20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck ...................  30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck ...................  40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck ...................  55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck ...................  95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck ..................  130%

c)  Arbeiten unter Tag

    Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen           25%

d)  Schmutz- und Abbrucharbeiten

1.  Für Arbeiten in gebrauchten Abort­an­lagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben    25%

2.  für Arbeitnehmer, die im Arbeits­pro­zess einer Schotterbettreinigungs­ma­schine beim Eisenbahnoberbau un­mit­telbar tätig sind ................................................  20%

3.  für Arbeiten, bei denen der Arbeit­neh­mer:

aa). (entfällt)

bb). bei Ent- und Verladearbeiten mit ungelöschtem Stückkalk oder Ze­ment unter außerordentlicher Staub­entwicklung (diese Zulage ge­bührt auch dem Arbeitnehmer, der aus Zementsilos Zement ab­füllt),

cc). mit sonstigen, besonders schmut­zen­den beziehungsweise bitumi­nösen (Asphalte, Teere und der­gleichen) Stoffen in Berührung kommt .......................  10%

dd). bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Be­las­tungen wie in aa) bis cc) ange­führt, ausgesetzt ist .................................................  10%

4.  (entfällt)

5.  Abbrucharbeiter, die mit Demo­lie­rungs­arbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demo­lierungsarbeiten besonderer Staubent­wicklung ausgesetzt sind           15%

e)  Trockenbohrungen

    Mineure erhalten bei Trockenbohrungen un­ter Tag bei maschinell betriebenen Ge­räten    10%

f)  Erschütterungsarbeiten

    Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohr­ma­schinen), sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind ..........................................  10%

    für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhäm­mern sowie Fröschen, sofern diese zu­min­dest 10 kg schwer sind  20%

    Alle Fahrer von Tourneau-, Hopper-, Dump­tor- und ähnlichen Fahrzeugen er­halten auf die Dauer ihres Einsatzes im Baugelände auf ihren kollektivvertrag­li­chen Stundenlohn             10%

Soweit in dieser Aufzählung nicht erfasst, sind Erschwernisse bei ungefederten Fahr­zeugen durch Verbesserung der Arbeitsbe­dingungen abzumindern oder durch eine analoge Zulage innerbetrieblich abzu­gel­ten.

g)  (entfällt)

h)  (entfällt)

i)   (entfällt)

k)  Künettenarbeiten

    Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrs­flächen (als solche gelten auch das Gleis­planum, Zufahrtsstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Öllei­tun­gen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; wei­ters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten          10%

    in einer Tiefe ab 4 m ..............................  15%

l)   Schachtarbeiten

    Für Arbeiten in Schächten, die einen Quer­schnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3 m tief sind     10%

m) (entfällt)

n)  Hohe Arbeiten

1.  Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10 m über dem Terrain ........  15%

2.  Für Arbeiten an Silos mit einer Min­dest­höhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30 m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nach­folgenden Arbeiten eine Zulage zu be­zahlen:

a)... Aufstellen und Abtragen von Lei­ter-, Ausschuss- oder Hauptge­rüs­ten sowie Umstellen vorge­nannter Gerüste,

b)... Mauern über Hand,

c)... Ein- und Ausschalen sowie Mon­tie­ren von Betonschalungen an äuße­ren und seitlichen Gebäude­wän­den, soweit nicht ein angren­zen­des Gebäude oder ein Haupt­ge­rüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht,

d)... Montage der Armierung vorge­nann­ter Säulen unter den glei­chen Bedingungen wie lit. c),

e)... Gerüstarbeiten oder Verputz­ar­bei­ten in Silozellen ab 16 m, ge­messen vom Trichterboden  10%

3.  Für Arbeiten an Brücken und Durch­läs­sen und an steinschlag- oder lawi­nen­gefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5 m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen            10%

     Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutz­gerüst mit dichtem Belag befindet, so dass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug ver­hindert wird.

4.  Für Arbeiten, welche an Hänge-, Lei­ter-, Stangen- oder Patentgerüsten (letztere bis zu 90 cm Breite) durch­ge­führt werden ...........................................  10%

     Jedoch gebührt die Zulage im un­ters­ten Geschoß dort, wo ein vollstän­diges Sechsergerüst vorhanden ist, nur bei Arbeiten in einer Höhe von über 4 m, sonst in einer Höhe von über 2 m über dem Terrain.

5.  Gerüster erhalten beim Bau von
Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Auf­zü­gen für den über 16 m hinaus­gehenden Teil         10%

6.  Arbeitnehmer, welche beim Auf- und Abmontieren von Hänge- und Leiter­ge­rüsten beschäftigt sind, erhalten,
so­fern sie nicht den für solche Arbeiten vorgesehenen höheren Lohn beziehen           15%

o)  Maurer (nicht Fassadenmaurer) erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblen­dungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) ...................  15%

p)  Arbeiten an Maschinen

    Hilfsarbeiter, die Verwendung als Maschi­nis­ten bei Mischmaschinen, Antriebs­mo­to­ren und dergleichen finden, erhalten eine Zulage von ............................................  10%

q)  für Arbeiten im angeseilten Zustande ...      10%

r)  (entfällt)

s)  Arbeiten im Gebirge

Die Höhenzulage beträgt:

von 800 m bis 1200 m ................................  9%

über 1200 m bis 1600 m ...........................  14%

über 1600 m bis 2000 m ...........................  18%

über 2000 m ..........................................  22%

des Stundenlohnes der Beschäftigungs­grup­pe III b.

Diese Regelung gilt nicht für Arbeits­stel­len, die bis zu 200 m oberhalb des Durch­schnittsniveaus einer geschlossenen Wohn­siedlung liegen.

Für Arbeitsstellen bis zu 200 m oberhalb des Durchschnittsniveaus einer geschlos­senen Wohnsied­lung beträgt die Höhen­zulage

über 1600 m bis 2000 m ...........................  9%,

über 2000 m ..........................................  11%

des Stundenlohnes der Beschäftigungs­gruppe III b.

Für Bauzwecke errichtete Wohnlager gel­ten nicht als geschlossene Wohnsiedlung. Für Ausnahmefälle sind Sonderregelungen möglich. Ebenso kann auf Baustellen eine baulosweise Festsetzung der Höhenzulage sinngemäß erfolgen. Solche örtliche Rege­lungen haben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu geschehen.

t)  Arbeiten mit Atemschutzgeräten

1.  Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten
(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stun­denlohn in Höhe von          15%

2.  bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaub­masken         5%

Die Erschwerniszulage nach 1. schließt andere Zula­gen nach § 6 nicht aus.

u)  Fließverkehrszulage

Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßen-körper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnell­straßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz)................................................. 10%.

Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn

1.  die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstech­nisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leit­schienen abgetrennt ist, oder

2.  die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30 km/h nicht übersteigt.

II. Auf die im § 6 I lit. a) bis t) festgelegten Zu­lagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwer­nisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:

a)  Aufsicht

für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartie­füh­rer im Straßenbau, Hilfspoliere),

Asphaltie­rer­vor­arbeiter,
Drittelführer,
Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,
Partieführer im Straßenbau,

Spreng­meister,

Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

d)  Schmutz- und Abbrucharbeiten

3.   aa). für Lokführer und Maschinisten aller Be­schäftigungsgruppen,
Hilfsarbeiter, wenn sie die Zulage gemäß § 6 lit. p) erhalten,

cc). für Asphaltierervorarbeiter,

      Maschinisten an Heißmischmaschinen,

Kesselmänner,

Spritzer.

f)  Erschütterungsarbeiten

für Maschinisten auf Bohrwagen,

Mineure.

h)  Säurearbeiten

für Montierer im Eisenbahnoberbau,

Gleiswerker.

 

§ 7.    Entgelt bei Arbeitsverhinderung

I.   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:

1. Bei Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet wurde.

2. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung gel­tenden Bestimmungen. Andere Unfälle gelten als Erkrankung.

3. Bei ambulatorischer Behandlung oder bei In­an­spruchnahme der Gesundenuntersuchung gemäß § 132b ASVG, wenn diese nicht außerhalb der Ar­beitszeit erfolgen konnte.

4. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die e­i­gene Person des Arbeitnehmers betreffende Grü­n­de, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig eine vol­le Entschädigung vorgesehen ist.

II.  Voraussetzungen für den kollektivvertrag­lichen Anspruch auf Entgelt sind:

1.  Erfüllung der Wartezeit:

Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Wochen im Be­trieb (halbe Tage werden zusammengezählt). Diese Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit sowie bei ambulatorischer Behandlung im Zu­sammenhang mit Arbeitsunfällen.

2.  Erfüllung der Mitteilungs- und Nachweispflich­ten

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber von seiner Verhinderung unverzüglich, jedoch spä­­testens in­ner­halb von drei Tagen mündlich oder schriftlich Mitteilung erstatten. Unterlässt der Arbeitnehmer un­ent­schuldbar die Mit­teilung innerhalb dieser Frist, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Entgeltanspruch.

Unterlässt der Arbeitnehmer unverzüglich, jedoch binnen zwei Wochen nach Abschreibung vom Kran­kenstand unentschuldbar die Beibringung der Be­scheinigung der Krankenkasse, so entfällt sein dies­bezüglicher Entgeltanspruch.

3.  Anspruchsvoraussetzung im Krankheitsfall bei Arbeitgeberkündigung vor und nach der Krank­meldung

Wird der Arbeitnehmer nach der Krankmeldung beim Arbeitgeber oder nach der Feststellung der Krankheit durch den Arzt gekündigt, wird der Ent­geltanspruch hierdurch nicht geschmälert. Er­folgt eine Krankmeldung des Arbeitnehmers nach dem Zeitpunkt der Verständigung des Arbeit­neh­mers durch den Dienstgeber oder seinen Bevoll­mächtig­ten über die Kündigung, endet der Entgeltanspruch mit der Lösung des Dienstver­hältnisses. Dies gilt nicht bei Erkrankung, die eine sofortige Unterbrin­gung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt erfordert, bei akuten ernsten Erkrankungen sowie bei Unfällen.

 

III. Höhe des Entgeltes:

A)  Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn:

B)  Als Entgelt gebührt:

1. Bei Krankheit:

a)  Nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches und un­ter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem EFZG, soweit dieses Gesetz dem Kollektiv­vertrag derogiert, vom 4. Tage der Erkrankung, auf die Höchstdauer von 8 Wochen für die ver­säumten Arbeitsstunden, wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden.

b)  Dauert die Krankheit ununterbrochen länger als 7 Tage, so gebührt das Entgelt vom ersten Krank­heitstage an.

c)  Bei neuerlicher Erkrankung gebührt das Entgelt nur in jenem Ausmaß, als es nicht durch den vorhergehenden Krankheitsfall erschöpft wurde.

d)  Ein neuerlicher Entgeltanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitneh­mer, gerechnet vom Tage des Wiederantrittes der Arbeit, nach der vorherigen Erkrankung bis zum Tage der neuerlichen Erkrankung vier Wo­chen gearbeitet hat.

2. Bei Arbeitsunfällen im Sinne der für die ge­setzliche Unfallversicherung gelten­den Bestimmun­gen oder bei Berufskrank­heit:

Je Unfall vom 1. Tag an auf die Höchstdauer von 10 Wochen nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches aus dem EFZG, wobei nur Leistungen, die für den gegenständlichen Unfall auf Grund des EFZG ge­währt wurden, zeitlich anzurechnen sind. Für die versäumten Arbeitsstunden wöchentlich 10,44 Stun­den, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden. Wächter und Portiere erhalten wö­chentlich 11,70 Stunden, und zwar täglich 1,95 Stunden.

3. Bei ambulatorischer Behandlung oder Gesun­denuntersuchung:

a)  Für die infolge ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung notwendigerweise ver­säumten Arbeitsstunden – bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung höchstens ein Ar­beitstag pro Jahr – in der Höhe der halben Be­rechnungsgrundlage (III A).

b)  Werden auf diese Weise innerhalb von sechs Mo­na­ten, gerechnet vom ersten Tag der Behandlung an mehr als 39 Arbeitsstunden versäumt, so er­lischt für die diese Zahl übersteigenden Stunden der Entgeltanspruch.

4. Bei Arbeitsversäumnis durch wich­ti­ge, die eigene Person des Arbeitnehmers be­treffende Gründe:

a). Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffent­lichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstver­schuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung
oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen
kann ...........................................  2 Stunden

b). Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausge­übt werden kann       2 Stunden

c). Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entspro­chen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verur­teilt
wurde ..........................  ein halber Arbeitstag

d)  Eigene standesamtliche
Trauung ................................. ein Arbeitstag

Behördenwege im Zusammenhang mit der eige­nen standesamtlichen Trauung        ein Arbeitstag

Standesamtliche Trauung
eigener Kinder ........................  ein Arbeitstag

e)  Geburt eigener Kinder .............  ein Arbeitstag

f)  Todesfall des/der Ehegatten (Ehegattin), Lebens­gefährten/in, Eltern, Kinder,

    Ziehkinder ..........................  zwei Arbeitstage

g)  Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Groß­eltern             ein Arbeitstag

h). Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeit­nehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich
ist .........................................  ein Arbeitstag

i)   Übersiedlung ...........................  ein Arbeitstag

j)  Vorladung zur Musterung  die notwendige Zeit,

    längstens jedoch zwei Arbeitstage

k)  für die Dauer der

Lehrabschlussprüfung . höchstens ein Arbeitstag

l)   für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B      höchstens ein Arbeitstag

Nicht anzuerkennende Verhinderungs­grün­de sind insbesondere:

Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschulde­te Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsver­handlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrück­stand tatsächlich besteht.

Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.

Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Ge­richten oder Behörden, die schriftlich erledigt wer­den können.

Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des Gemeinde­rates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrich­tungen.

 

§ 8.    Lohnberechnung und Lohnzahlung

1. Bezahlt wird die Zeit:

a)  in der gearbeitet wurde,

b)  der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereit­schaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),

c)  unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist.

1 a. Auch bei einer anderen Verteilung der Nor­malarbeitszeit gemäß § 2A Ziffer 2 und 3 gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalar­beitszeit von 39 Stunden.

Bei Leistungslohnsystemen können durch Be­triebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebs­rat durch schriftliche Einzelvereinbarung abwei­chende Regelungen getroffen werden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zula­gen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.

1 b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 10,91 € pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.

2. Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeits­zeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3. Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.

4. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohn­zahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrech­nungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vor­liegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohn­zahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungs­gesetz kann eine Änderung vorgenommen werden.)

5. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorher­gehen­den Freitag.

(Ziffer 6 und 7 entfallen)

8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeit­nehmer bei der Lohnauszahlung eine genaue Ab­rechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.

9. Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.

10. Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienst­gebers bzw. dessen Beauftragten erfolgt.

 

§ 9.    DIENSTREISEVERGÜTUNGEN

I. Taggeld

1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.

2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.

3. a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeit­gebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.

b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Haupt­wohn­sitz in Österreich hat. Einem Haupt­wohnsitz in Österreich sind ausländische Haupt­wohnsitze in Grenzbezirken gleich­gestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeit­nehmer über keinen Haupt­wohnsitz in Öster­reich verfügt.

c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeit­gebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt

a)  bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden Euro 10,40 pro Arbeitstag,

b)  bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden Euro 16,70 pro Arbeitstag.

5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine aus­wär­tige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeit­ge­ber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von Euro 28,–– je gear­beitetem Tag.

Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernach­tung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort ge­mäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heim­fahrt zum Wohnort nachweislich nicht zu­ge­mutet wer­den kann.

5a. Das Taggeld in Höhe von Euro 28,–– je Arbeitstag steht auch dann zur, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.

6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Be­trieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeits­leis­tungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von Euro 28,––, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 min­destens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb ent­fernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erfor­derlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nach­weis­lich nicht zugemutet werden kann oder der Ar­beit­geber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt II Übernach­tungs­geld zur Anwendung.

7. Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.

  

II. Übernachtungsgeld

1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeit­gemäße Unterkunft zur Ver­fügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Ab­schnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von Euro 12,72 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Über­nachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

2. Die Anpassung des Übernachtungsgeldes er­folgt jeweils zum Wirksam­keitsbeginn einer kollek­tiv­ver­traglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die durchschnitt­liche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergeh­enden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2018 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2010 des Jahres 2017).

3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehraus­ga­ben sind zu vermeiden.

 

III. Reiseaufwandsvergütung

1. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:

a)  Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die Verkehrsmit­tel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernach­tungs­kosten).

b)  Bezahlung der Reisestunden zum kollektivver­trag­lichen Stundenlohn ohne Aufzahlung, jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag

2. Reiseweg und die zu benützenden Verkehrs­mit­tel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen Beauf­tragten vorgeschrieben.

3. Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Ver­lassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.

4. Für die durch Dienstreisen ausgefallene Ar­beitszeit gebührt, von der Bezahlung der Reise­stunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abge­sehen, keine Vergütung.

 

IV. Fahrtkostenvergütung

1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergü­tung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif.

2. Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergü­tung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeits­stätte entfernt gelegen ist.

3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu be­zahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlech­t­er Witterung oder über Weisung des Arbeit­gebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeit­nehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist.

4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.

5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ent­fällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung.

Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeits­stätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenver­gü­tung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Ar­beits­stätte beschäftigt sind, die nicht in unmittel­barer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit ange­nom­men werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Ar­beitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Ver­kehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffent­lichen Ver­kehrsmittel werden zum billigsten Tarif ver­gütet. Kosten für eine im Sinn dieser Regelung an­ge­schaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Ar­beitnehmers nicht ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten.

Die nachstehende Bestimmung tritt nur in Kraft, wenn der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger die Beitragsfreiheit schriftlich bestätigt:*

7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 12 Cent je km bezahlt werden.

* Eine derartige Bestätigung lag bei Drucklegung nicht vor.

V. Heimfahrt

1. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z. 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn. I Z. 3).

2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

3. Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.

4. Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich.

5. Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

 

§ 10.   Lehrlinge

1. Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehr­berechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehr­verhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten  oder durch den Lehr­ling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 Berufs­ausbil­dungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.

3. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer des Berufsschulbesuches so zu bezahlen, als ob der Lehrling im Betrieb gearbeitet hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderung durch den Lehr­berechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schul­besuch nachzuweisen.

4. In den Wintermonaten darf die Arbeitszeit der Lehrlinge nicht kürzer sein als die der übrigen Ar­beitnehmer im Betrieb.

In besonderen Fällen sind in den Ländern pari­tä­tische Kommissionen aufzustellen, die die Arbeits­zeit der Lehrlinge anders regeln können.

5. Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Be­trieb entsprechend zu beschäftigen.

6. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung zur Weiterverwendung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehr­zeit zu der für den Beruf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsaus­bil­dungsgesetz finden Anwendung.

7. Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeits­stätte versetzt, hat er gleich allen anderen Arbeit­nehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

8. Die Entgeltzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Lehrlings be­stimmt sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz.

9. Die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen. Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau übernommen werden.

10. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im ersten, zwei­ten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Ent­lohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten vorangegangener Vor­lehren sind für die Höhe der Entlohnung anzu­rechnen.

11. Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbil­dungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehr­lingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absol­vieren. Bei positiver Bewertung, erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung aus­zubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung, fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gu­tem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Hö­he von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Aus­zeich­nung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.


§ 11.   Verschiedenes

1. Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern gehö­ren­den Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden Sitzgele­gen­hei­ten versehene Räume bereitzustellen. Diese Räume sind entsprechend sauberzuhalten.

2. Für einwandfreies Trinkwasser und ausrei­chende Waschgelegenheit ist vorzusorgen.

3. Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behörd­lichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.

4. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).

5. Den Anordnungen des Dienstgebers bzw. des­sen Beauftragten ist Folge zu leisten.

6. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetra­genen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten.

7. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Er­laubnis Bauholz und Holzabfälle sowie Baumateria­lien vom Bau wegzuschaffen.

8. Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte jederzeit gestattet, jedoch hat sich das Gewerk­schaftsorgan beim Bauleiter oder dessen Stellver­treter zu melden.

Jede Behinderung der Arbeit ist bei allen Besu­chen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit ei­nem Betriebsratsmitglied oder einzelnen Arbeit­nehmern keine Behinderung darstellt.

9. Die Wiederinstandsetzung der während der Tätigkeit im Betriebe abgenützten, den Arbeitneh­mern gehörenden Werkzeuge hat normalerweise in­nerhalb der Arbeitszeit mit den im Betrieb vorhan­denen Einrichtungen (Schleifstein, Feile und der­gleichen) durch den Arbeitnehmer selbst oder in der Werkzeugmacherei zu geschehen.

10. Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.

11. Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerk­schaft.

12. Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Be­triebsversammlung 1,5 Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.

13. Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Ar­beit­nehmer für im betrieblichen Interesse absol­vier­te Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güter­beför­derungsG entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtige Ausbildungsstätten) hat im Ein­ver­nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Ar­beitnehmers dar. Die im ersten Satz geregelten Kos­ten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Aus­bil­dungs­kosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Aus­bildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.

14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.

 

§ 12.   Weihnachtsgeld

1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Be­triebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeits­verhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weih­nachts­geldes gilt der kollektivvertragliche Stunden­lohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß Bau­arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie ent­geltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurech­nen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. Inspektionen, Instruktionen.

2. Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit inner­halb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.

3. Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Be­triebszugehörigkeit anzurechnen.

4. Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Be­schäftigten ist im ersten Dezemberdrittel auszube­zahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausge­nommen gemäß § 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859) oder eines vorzeitigen Austrit­tes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezah­lung des nach den vorhergehenden Grundsätzen er­rechneten Weihnachtsgeldes.

6. Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspen­sion) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufs­unfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetz­lichen Erben der 1. Parentel (§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.

7. Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für Bauin­dustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspru­ches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der in Zif­fer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörig­keit erforderlich.

8. Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellung an die Stammfirma ist das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stun­den auszuzahlen.

 

§ 13.   Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung rich­ten sich nach den Bestimmungen des Bau­arbei­ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. Dezember 1987) in der je­weils geltenden Fassung.

 

* Mit Kollektivvertrag vom 25. November 1987 in Kraft getreten, am 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987; siehe auch Anhang XI, Seite 97.

 

§ 13A. Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG

Auf Grund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weih­nachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

 

Für das Jahr 2014:

KV-Stundenlohn x 1,25 x 3,41 x 52,18     anteiliges

                       12                              = Weihnachtsg.

 

Für das Jahr 2015:

KV-Stundenlohn x 1,22 x 3,41 x 52,18     anteiliges

                       12                              = Weihnachtsg.

 

Ab dem Jahr 2016:

KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18     anteiliges

                       12                              = Weihnachtsg.

 

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem je­wei­li­gen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Ab­fertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer weiteren Änderung der im § 12 Weih­nachts­geld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender For­mel berechnete anteilige Weihnachtsgeld ent­spre­chend der vereinbarten Arbeitszeit zu ali­quo­tieren.

 

§ 14.   Verjährungsbestimmungen

1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müs­sen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht an­er­kannt werden.

2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienst­ver­hält­nis und Reklamationen in Bezug auf die Abrech­nung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Emp­fangnahme der Abrechnung bei sonstigem Aus­schlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauf­trag­ten erhoben werden.

3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind For­derungen jeglicher Art spätestens binnen drei Mona­ten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sons­tigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu ma­chen. Handelt es sich um einen Abferti­gungs­an­spruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Be­triebs­vereinbarungen, der durch das BUAG nicht er­fasst ist (Mehranspruch gegenüber dem ge­setzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung ge­richtlich geltend gemacht wird.

 

§ 15.   Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann je­derzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag ei­ner Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

a)  bei Beendigung der Baustelle und

b)  wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teil­abschnitten derselben, die arbeitsmäßig von­einander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weg­gefallen sind, so sind die vor der Stilllegung be­schäf­tigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als nicht unter­brochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – von letzterem unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständi­gungs­frist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeit­nehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, so­fern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

2. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sofortige Auszahlung des verdienten Arbeitslohnes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Än­de­rung vorgenommen werden.)

Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Ar­beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeit­nehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Aus­be­zahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vor­her angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Aus­zahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Än­de­rung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeit­neh­mer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeits­papiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.

4. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzö­gerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeit­ge­ber­bestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeit­ge­bers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (un­rich­tige Angaben) zurückzuführen sind.

5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutz­ge­setz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

 

§ 16.   Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften kön­nen nicht begründet werden.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ar­beits­gemeinschaften ist nur zulässig, wenn ein Ar­beitsverhältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt.

Gemäß dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsver­trag wird die Lohnverrechnung von der kaufmänni­schen Verwaltung durchgeführt.

Gleichzeitig mit der ersten Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer die lohnverrechnende Stelle mit­zuteilen.

Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß § 30 ASVG im Regelfall die örtliche Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemein­schaft befindet.

 

§ 17.   Schlussbestimmungen

1. Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegen­den Fassung am 1. Mai 2017 in Kraft. Er gilt auf un­bestimmte Zeit und ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 30. April 1954, hinter­legt unter der Zahl KE 76/54 und seinen Abänderun­gen bis 1. Mai 2016.

Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs­frist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden. Während der Kün­digungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

2. Die Kündigung der Lohnsätze kann vier­wö­chentlich je zum Monatsletzten erfolgen.

Die Lohnsätze der Lohntafel treten zu den ange­führten Zeitpunkten in Kraft und gelten bis zum 30. April 2018. Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.

3. Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohn- und Arbeitsbedingun­gen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollek­tivvertrages nicht berührt.

4. Der Fachverband der Bauindustrie, die Bun­desinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz emp­fehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer Ar­beitszeiteinteilung nach § 2 C lit. a) oder lit. b).

  

Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher: Geschäftsführer:
     
Dr. Hans Peter Haselsteiner Mag. Michael Steibl

 

Bundesinnung Bau

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
     
Komm.R. Ing. Hans Werner
Frömmel
Mag. Michael Steibl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Bundesvorsitzender: Bundessekretär:
   
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner

 

Anhang I (gem. § 5/2)

LOHNORDNUNG

Beschäftigungsgruppeneinteilung

I.  Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Be­ruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a)  Vorarbeiter,

b)  Facharbeiter.

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbei­ter):

a)  Asphaltierervorarbeiter,

Baggerführer,

Drittelführer,

Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,

Eisenbahnoberbauvorarbeiter,

Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick- Kränen,

Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zug­maschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Ei­gengewicht,

Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutz­last,

Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigen­gewicht von 10 t und darüber,

Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförde­rung zugelassen sind, Kabelkranführer,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbei­ten-Verordnung),

b)  Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleis­tung von 45 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Ei­gengewicht,

Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Ei­gengewicht,

Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Ei­gen­gewicht,

Maschinist an Heißmischmaschinen,

Mineur,

Montierer im Eisenbahnoberbau,

Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

Steinmaurer,

c)  Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,

Eisenbieger und Eisenflechter,

Gerüster,

Schaler,

d)  Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,

Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen;

Bermenschlichter,

Betonierer,

Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen die­ser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Gleiswerker,

Grundbauleger,

Hilfskoch,

Kesselmann,

Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Be­schäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Planierer,

Spritzer,

e)  Baggerschmierer,

Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,

Gleisbauer,

Grünverbauer,

Stollenschlepper.

IV. Bauhilfsarbeiter

V.  Sonstiges Hilfspersonal

Bediener,

Bote,

Küchenpersonal,

Portiere,

Wächter.

VI. Lehrlinge

a)  im 1. Lehrjahr

b)  im 2. Lehrjahr

c)  im 3. Lehrjahr

d)  im 4. Lehrjahr bei Erlernung von Doppelberufen

e)  Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebens­jah­res in die Lehre eintreten.

VII.     Praktikanten

a)  Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten.

b)  Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden.

 

LOHNTAFEL

 


Beschäftigungsgruppe                                     Stundenlohn €

mit Geltung ab

  1.5.2017

I.   Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartie­führer im Stra­ßen­bau, Hilfspolier)        15,62

 

II.  Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem er­lern­ten Beruf beschäf­tigt werden bzw. für die Be­schäftigung in diesem Beruf als Fach­ar­bei­ter vermittelt oder auf­genommen wurden):

a)  Vorarbeiter ........................................  15,20

b)  Facharbeiter ......................................  13,84

 

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter):

a)  Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritz­maschinen,

    Eisenbahnoberbauvorarbeiter

    Führer von motorisch bet­rie­benen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßen­fertigern und Zugma­schinen mit einer Motoren­leis­tung von 90 PS und da­r­über,

    Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 Tonnen Ei­genge­wicht, Führer von Groß­raum­fahrzeugen ab 7,5 Ton­nen Nutz­last,

      


Beschäftigungsgruppe                                     Stundenlohn €

mit Geltung ab

  1.5.2017

    Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 Tonnen und darüber,

    Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Ver­kehrsmittel zur Personen­be­förderung zugelassen sind, Kabel­kranführer, Partieführer im Straßenbau,

... Sprengmeister (Sprengbefugter
laut Sprengarbeitenverordnung).............. 13,83

b)  Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und da­rüber,

... Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 Tonnen Eigengewicht,

... Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 Tonnen Eigenge­wicht,

... Führer von Lokomotiven mit min­destens 5 Tonnen Eigen­gewicht,

... Maschinisten an Heißmisch­maschinen,

... Mineur,

... Montierer im Eisenbahnober­bau,

... Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

... Steinmaurer ........................................  13,52

c)  Asphaltierer, die mit Gussas­phalt arbeiten,

... Eisenbieger und Eisenflech­ter, Gerüster,

... Schaler ..............................................  13,22


Beschäftigungsgruppe                                     Stundenlohn €

mit Geltung ab

  1.5.2017

d)  Abbrucharbeiter im Straßen­bau von Hand aus,

... Asphaltierer, die mit qualifi­zier­ten Tätigkeiten beim Ein­bau bi­tuminöser Beläge be­traut sind und eine entspre­chende Aus­bildung und Erfah­rung aufweisen,

... Bermenschlichter,

... Betonierer,

... Fahrer von Fahrzeugen mit Ei­gen­antrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungs­gruppen dieser Lohntafel ge­sondert angeführt sind,

... Gleiswerker,

... Grundbauleger,

... Hilfskoch,

... Kesselmann,

... Maschinist an motorisch be­trie­benen Geräten und Ma­schinen, soweit sie nicht in einer der Be­schäftigungs­grup­pen dieser Lohn­tafel ge­son­dert angeführt sind,

... Planierer,

... Spritzer............................................... 12,88

e)  Baggerschmierer,

... Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper................................... 12,41




Beschäftigungsgruppe                                     Stundenlohn €

mit Geltung ab

  1.5.2017

 

IV. Bauhilfsarbeiter ..................................  11,78

 

V. Sonstiges Hilfspersonal

    Bediener,

    Bote,

    Diener,

    Küchenpersonal,

    Portiere,

    Wächter .............................................  10,81

 

VI. Lehrlinge

a)  im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind  5,54

b)  im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind  8,30

c)  im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind  11,07

d)  im 4. Lehrjahr bei Erlernung von Doppelberufen 90 Pro­zent des Facharbeiterstun­den­lohnes der Beschäfti­gungs­gruppe II b, das sind ............................  12,46




Beschäftigungsgruppe                                     Stundenlohn €

mit Geltung ab

  1.5.2017

e)  Lehrlinge, die nach Vollen­dung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiter­lohnes der Lohnkategorie II b, das sind ...  11,07

 

VII.     Praktikanten

a)  Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie IIb, das sind...................... 4,15

b)  Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie IIb, das sind   6,92

Die je nach Dienstvertrag bestehende betrags­mäßige Differenz zwischen dem kollektivvertragli­chen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (oh­ne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass ei­ner kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht ge­schmälert werden.

Ist die Differenz in Prozent vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Anhang II

 

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL

 

Zulagen

Im Burgenland und in Niederösterreich er­halten Maurer, solange sie an Fassaden mit Zug- oder Edel­putzarbeiten, ferner mit Gips- und Gips­stukkaturar­beiten beschäftigt sind, eine Zulage von 13 Prozent des Facharbeiterlohnes.

Für Wien gelten die Bestimmungen des mit der Landesinnung Wien der Baugewerbe abge­schlos­se­nen Sondervertrages.

In allen anderen Bundesländern erhalten Mau­rer eine Zulage von 7 Prozent des Fachar­beiter­loh­nes, wenn sie mit einer der nachfolgenden Arbeiten be­schäftigt sind:

a)  Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflä­chen), ausgenommen Arbeiten an Schauflächen, Feuermauern und Lichthofflächen, wenn für die Herstellung des Feinverputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablonen verwendet wer­den.

b)  für Glattstukkaturungen (Hängedecken) und Stuk­­katurarbeiten (Weißarbeit) an Decken und Wänden.

Die Zulage gebührt nicht für Wieder­her­stellungs­arbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m2 nicht erreicht.

 

Leistungszulagen

Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarl­berg zwischen den Landesinnungen der Baugewerbe und Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.

Sie lauten für

Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Be­triebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent gewährt werden.

Vorarlberg: Zu den in der Lohntafel ange­führten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine Leis­tungszulage bis zu 10 Prozent gewährt wer­den, de­ren Verteilung dem Einvernehmen zwischen Be­triebslei­tung (Arbeitgeber) und Betriebsrat über­las­sen bleibt. Die Leistungszulage muss in allen Be­trie­ben im Durchschnitt des Betriebes 5 Prozent be­tra­gen.


Anhang III

KOLLEKTIVVERTRAG

für Bauindustrie und Baugewerbe
vom 17. Juli 1975

in der Fassung vom 16. Dezember 2013

 

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe ei­nerseits und dem Österreichischen Gewerkschafts­bund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, an­derseits.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

 

§ 2     Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem Titel „Zu­schläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit“ wird folgendes verein­bart:

a)  Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist bis 31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.

b)  Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöh­ner gelten die Begriffsbestimmungen des Ar­beitsverfassungsgesetzes § 96 Abs. 1 Ziffer 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diesen Personen­kreis gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 40 Prozent.

c)  Die Berechnungsgrundlage für Sonntags-, Feier­tags-, Nacht- und Schichtarbeit ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

 

§ 3.    Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 2. Mai 1975 (1. Jänner 2014) in Kraft. Bezüglich seiner Laufzeit gelten die Bestim­mungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.

   

Wien, 17. Juli 1975

  

Fachverband der Bauindustrie

 

Bundesinnung der Baugewerbe

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter


Anhang IV

KOLLEKTIVVERTRAG

 

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einer­seits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, ander­seits, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz* bei Arbeiten im Akkord nach dem Stand vom 12. Mai 1993.

 

* Ab 1. Oktober 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsge­setzes Anwendung finden und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

 

§ 2.    Urlaub

(1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Anwart­schaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21 a BUAG

für Facharbeiter

um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne,

für Hilfsarbeiter

um 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

(2) Zu den Facharbeitern im Sinne des Abs. 1 ge­hören gemäß der Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Arbeitnehmer der Beschäfti­gungsgruppen I, II, III a) und b); die Arbeitnehmer der übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den Hilfsarbeitern.

(3) Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne die­ses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen, wie sie in § 96 Abs. 1 Ziffer 4 ArbVG beschrieben sind.

(4) Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bauge­werbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die Kriterien einer Arbeit im Akkord- oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Ziffer 4 ArbVG) bestehen.

 

§ 3.    Wirksamkeitsbeginn

Der Vertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 28. März 1977 in Kraft und kann von den vertrag­schließenden Teilen gegen vorherige dreimonatige schriftliche Kündigung zum Letzten eines jeden Ka­lendermonats gekündigt werden.

   

Fachverband der Bauindustrie

 

Bundesinnung der Baugewerbe

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter


Anhang V

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und
Baugewerbe

vom 30. April 1954 in der Fassung

vom 1. April 1979

über die Einführung des Monatslohnes für die Ar­beitnehmer in der Bauindustrie und dem Baugewer­be

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie und der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a)  räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Ös­terreich,

b)  fachlich: für alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind,

c)  persönlich: für alle Arbeitnehmer (ein­schließ­lich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

 

§ 2.    Kollektivvertraglicher Monatslohn

Der kollektivvertragliche Monatslohn und der kol­lektivvertragliche Stundenlohn werden im Anhang zu diesem Kollektivvertrag bzw. in der Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe festgelegt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 169,5.

 

§ 3.    Entgeltberechnung

1.  Die Berechnung des kollektivvertraglichen Mo­natslohnes erfolgt auf Basis der entgeltpflichti­gen Stunden im Lohnzahlungszeitraum.

Bei Entgelten im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, die nicht auf Stundenbasis ermittelt werden, gelten die maß­geblichen Grundsätze für die Ermittlung und Be­rechnung dieser Entgelte.

2.  Die geltenden gesetzlichen und kollektiv­ver­trag­li­chen Bestimmungen sowie betrieblichen Re­ge­lungen sind zu berücksichtigen.

 

§ 4.    Lohnzahlungszeitraum, Abrechnung und Auszahlung

1.  Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Lohn­zahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

2.  Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzah­lungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Ent­gelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohna­b­rechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen.

3.  Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorherge­henden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonn­tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehen­den Freitag.

4.  Wird die Einführung der bargeldlosen Lohnaus­zahlung im Zusammenhang mit dem Monatslohn beabsichtigt, ist darüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen.


§ 5.    Besondere Bestimmungen

Der § 2 Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauin­dustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954, in der Fassung vom 1. April 1979, wird wie folgt geändert und lautet:

„6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Ar­beitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.“

 

§ 6.    Begünstigungsklausel

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten die­ses Kollektivvertrages nicht berührt.

 

§ 7.    Wirksamkeitsbeginn

Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Für notwendige Umstellungen im Zusammenhang mit der Einführung des Monatslohnes ist eine Über­gangsfrist von drei Monaten zulässig.

  

Wien, den 3. April 1981


Lohntafel

  

  Kollektivvertraglicher  
  Stundenlohn Monatslohn    
  mit Geltung ab 1.5.2017  
  in Euro  
Beschäftigungsgruppe        
I.   Vizepolier 15,62 2.647,59    
II.  Facharbeiter        
     a) 15,20 2.576,40    
     b) 13,84 2.345,88    
III. Angelernte  Bauarbeiter        
     a) 13,83 2.344,19    
     b) 13,52 2.291,64    
     c) 13,22 2.240,79    
     d) 12,88 2.183,16    
     e) 12,41 2.103,50    
IV. Bauhilfsarbeiter 11,78 1.996,71    
V.  Sonstiges Hilfspersonal 10,81 1.832,30    
VI. Lehrlinge        
     a) 5,54 939,03    
     b) 8,30 1.406,85    
     c) 11,07 1.876,37    
     d) 12,46 2.111,97    
     e) 11,07 1.876,37    
VII. Praktikanten        
     a) 4,15 703,43    
     b) 6,92 1.172,94    



Anhang VII

 

* Anhang VI entfällt.

 

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Stand 12. Mai 1993

zum Kollektivvertrag für
Bauindustrie und Baugewerbe

vom 30. April 1954 in der Fassung

vom 16. April 1982

über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n) Ausbildungsstätten (Lehr­bauhöfe) abgeschlossen zwischen dem Fach­verband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbei­ter.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer (Lehrlinge), die auf Grund eines Lehrvertrages ein Lehrver­hältnis bei einem Lehrberechtigten in Betrieben gemäß c) begründen und die nicht als Angestell­te im Sinne des Angestelltengesetzes gelten,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

 

§ 2.    Entsendung von Lehrlingen in die Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)

(1) Es gilt zwischen den vertragschließenden Kol­lektivvertragsparteien als vereinbart, dass die Aus­bildungsmaßnahmen in den von den Arbeitgeber­ver­bänden betriebenen Lehrbauhöfen, von den Lehr­be­rechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b Be­rufsaus­bildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehr­ling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die Ausbil­dungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzel­nen Lehrberufe notwendigen Vorkehrungen zur Aus­bildung vorhanden sind.

Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b BAG vorzunehmen.

(2) Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des ge­genständlichen Kollektivvertrages und die des Kol­lektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausge­nommen

§ 6 Erschwerniszulage

§ 9 Sondererstattungen

§ 10/7. Sondererstattungen für Lehrlinge

 

§ 3.    Dauer der Ausbildung in den Lehrbauhöfen

Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung der Lehrlin­ge in den Lehrbauhöfen wird je Einzelfall mit ma­ximal

3 Wochen à 40 Stunden (Montag bis Freitag) für das 1. Lehrjahr

3 Wochen à 40 Stunden (Montag bis Freitag) für das 2. Lehrjahr

3 Wochen à 40 Stunden (Montag bis Freitag) für das 3. Lehrjahr

festgesetzt.

 

§ 4.    Entgeltbestimmung

Dem Lehrling gebührt für die Dauer der Ausbil­dung im Lehrbauhof die in der jeweils geltenden Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe festgesetzte Lehrlingsentschädi­gung.

 

§ 5.    Verpflegung

Während der Dauer der nach § 3 festgelegten Ausbildung wird der Lehrling vom Lehrbauhof auf Kosten des Arbeitgebers ver­pflegt. Die Verpflegung für einen Kalendertag um­faßt Frühstück, Mittag- und Abendessen.

Der Arbeitgeber hat für den Lehrling an den Lehrbauhof einen Verpflegungskostenbeitrag im Aus­maß von 4,88 Stundenlöhnen des Facharbeiters der Beschäftigungsgruppe II b) für eine Verpfle­gungswoche zu leisten. Für nicht internatsmäßig geführte Lehrbauhöfe beträgt der Verpflegungs­kos­ten­beitrag 2,68 Fachar­beiterstundenlöhne der Be­schäftigungsgruppe II b) pro Woche.

 

§ 6.    Unterkunft

Bei internatsmäßig geführten Ausbildungslehr­gän­gen in den Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe) hat der Lehrling Anspruch auf freie Unterkunft für die Dauer der Ausbildung nach § 3. Wird die freie Un­terkunft zur Verfügung gestellt, besteht kein An­spruch auf Fahrtkostenvergütung, soweit im § 7 nichts anderes bestimmt wird.

 

§ 7.    Fahrtkostenvergütung und Heimfahrt

(1) Lehrlinge, die täglich von ihrem Wohnort zum Lehrbauhof und zurück fahren, erhalten eine Vergü­tung der Fahrtkosten für die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigs­ten Tarif.

(2) Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

 

§ 8.    Ausbildungsprogramme, Rahmenlehr­pläne und Mitwirkung der vertragschließenden Organisationen

(1) Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehr­pläne für Lehrlinge in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Behandlung und einvernehmli­chen Beschlussfassung im Bildungsausschuss Bauwe­sen (BiBau) und der Genehmigung durch die Organe der Kollektivvertragsparteien.

Kommt es im Bildungsausschuss Bauwesen zu kei­ner Einigung, werden Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne von den Kollektivvertragsparteien bestimmt.

(2) Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehr­pläne in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstät­ten (Lehrbauhof) gelten einheitlich für alle Lehr­bauhöfe im Bundesgebiet.

(3) Die Rahmenlehrpläne haben auch Vortrags­zeiten in den Lehrbauhöfen für Vertreter der Kol­lektivvertragsparteien über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zu enthalten.

 

§ 9.    Sonderregelungen

Im Bildungsausschuss Bauwesen (BiBau) können Sonderregelungen vereinbart werden. Wird im Bil­dungsausschuss Bauwesen (BiBau) keine Einigung er­zielt, geht diese Kompetenz auf die Kollektivver­tragsparteien über.

 

§ 10.   Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. April 1982 in Kraft und findet auch auf jene Lehrverhältnisse Anwendung, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

Eine rückwirkende Leistungsverpflichtung für den Lehrling aus diesem Kollektivvertrag für Zeiten der Ausbildung im Lehrbauhof, die vor dem 1. April 1982 liegen, tritt nicht ein.

 

Wien, am 11. Mai 1982

 

Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
     

Senator h.c. Komm.-Rat

Ing. Sepp Letmaier

  Dr. Günter Tschepl

 

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher: Geschäftsführer:
     

Gen.-Dir. Baurat h. c.

Dipl.-Ing. Hans Herbeck

  Dr . Josef Fink

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender: Leitender Zentralsekretär:
     
LAbg. Roman Rautner Franz Millendorfer

 

Anhang VIII

 

KOLLEKTIVVERTRAG

vom 16. April 1982

über die gemeinsame Einrichtung
der Kollektivvertragsparteien,

betreffend die Abfertigung – Pauschalabgeltung

Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fach­verband der Bauindustrie einerseits, sowie der Ös­terreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits, errichten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Arbeitsverfassungsgesetz, in Ver­bindung mit dem § 20 Abs. 1 lit. a Bauarbeiter­Urlaubsgesetz*, eine gemeinsame Einrichtung in Durchführung des Übereinkommens vom 16. April 1982 und schließen nachfolgende Vereinbarung:

 

  • * Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG.

 

1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und für den Zeitraum vom 1. April 1972 bis 31. März 1979 keine schriftliche Zusicherung haben, und de­ren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhält­nisses nicht länger als jeweils 90 Tage gedauert ha­ben, können eine Pauschalabgeltung erhalten.

Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechts­anspruch. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1. April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitge­ber handelt.

Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in ge­meinsam erstellten Richtlinien geregelt.

2. Die Finanzierung dieser Pauschalabgeltung er­folgt durch die Überweisung von insgesamt 300 Mil­lionen Schilling aus den Überschüssen des Jahres 1981 der Bauarbeiter-Urlaubskasse.

Der Anteil

der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fach­verbandes der Bauindustrie beträgt            146 Mill. S

des Österr. Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, beträgt            154 Mill. S

Die Vertragspartner verpflichten sich, binnen 14 Tagen nach Wertstellung die Überschüsse in eine gemeinsame Einrichtung (Sonderkonto) zum oben angeführten Zweck (Ziffer 1) einzuzahlen.

Sind die eingezahlten Beträge samt Zinsen auf­gebraucht, wird keine weitere Dotierung vorge­nommen.

Wird im Einvernehmen der Vertragspartner das gemeinsame Konto aufgelöst, ist das Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aliquot aufzu­teilen. Eine Auflösung und Aufteilung des Ver­mö­gens hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn keine Anträge mehr zu erwarten sind.

3. Die Durchführung dieses Kollektivvertrages wird nach den von den Vertragspartnern erlassenen Richtlinien der Bauarbeiter-Urlaubskasse* übertra­gen, und die Vertragspartner verpflichten sich, die kraft Gesetzes dafür notwendigen Beschlüsse zu fas­sen.

* Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK.

 

4. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Si­cherstellung der in lit. a) bis d) getroffenen Verein­barungen, die dafür notwendigen Beschlüsse über ihre Funktionäre in der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu fassen:

a)  Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bau­industrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein pa­ritätisch besetztes Gremium einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitgeberseite den Vor­sitz führt. Aufgabe dieses Gremiums ist die Durch­führung dieses Kollektivvertrages und sei­ner Richtlinien.

b)  Die Bauarbeiter-Urlaubskasse* führt über Auftrag und nach Weisung des in lit. a) genannten Gre­miums die gesamte Verwaltung gemäß den Richt­linien kostenlos durch.

 

* Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG.

 

c)  Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bau­industrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein zweites paritätisch besetztes Gremium einzuset­zen, in dem ein Vertreter der Arbeitnehmerseite den Vorsitz führt. Diesem Gremium ist von dem in lit. a) angeführten Gremium jährlich über die Gebarung des gemeinsamen Kontos und über die Geschäftsführung Rechenschaft zu legen.

d)  Sitz der in lit. a) und c) genannten Gremien ist die Bauarbeiter-Urlaubskasse.

5. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1982 in Kraft.

 

Wien, am 16. April 1982

 

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher: Geschäftsführer:
       

Gen.-Dir. Baurat h. c.

Dipl.-Ing. Hans Herbeck

  Dr . Josef Fink

 

Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

Senator h.c. Komm.-Rat

Ing. Sepp Letmaier

  Dr. Günter Tschepl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender: Leitender Zentralsekretär:
       
LAbg. Roman Rautner Franz Millendorfer

 

Anhang IX

 

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

um Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewer­be vom 30. April 1954 (Zahl KE 76/54) in seiner gel­tenden Fassung,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einer­seits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, ander­seits.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf die Republik Österreich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht An­ge­stellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt und auf Baustellen außerhalb der Republik Österreich eingesetzt werden,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

 

§ 2.    Präambel

Mit gegenständlichem Zusatzkollektivvertrag wird die Rechtsanwendung des Bauarbeiter-Schlecht­­wetterentschädigungsgesetzes vom 14. Mai 1957, BGBl. Nr. 129 in seiner geltenden Fassung, für Arbeitnehmer, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich auf Bau-(Arbeits-)Stellen tätig sind, klargestellt.

 

§ 3     Schlechtwetterentschädigung

Gemäß Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl. Nr. 639/82, beträgt die Schlechtwetterent­schädigung für Arbeitnehmer auf Bau-(Arbeits-) Stellen im Ausland ab 1. Mai 1983 60 Prozent des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Ar­beitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.

 

§ 4.    Günstigkeitsklausel

Bestehende günstigere Regelungen der Schlecht­wetterentschädigung für Arbeitnehmer auf Aus­landsbaustellen bleiben durch diesen Zusatzkollek­tivvertrag unberührt.

 

§ 5.    Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

  

Wien, am 23. März 1983

 

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher: Geschäftsführer:
       

Gen.-Dir. Baurat h. c.

Dipl.-Ing. Hans Herbeck

  Dr . Josef Fink

 

Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

Senator h.c. Komm.-Rat

Ing. Sepp Letmaier

  Dr. Günter Tschepl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender: Leitender Zentralsekretär:
       
LAbg. Roman Rautner Franz Millendorfer

 

Anhang X

 

VEREINBARUNG

für den Bereich des Kollektivvertrages
Bauindustrie und Baugewerbe

 

Leiharbeit:

Die KV-Parteien vereinbaren nachfolgenden Text als Anhang zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe:

„Die Bundesinnung Bau und der Fachverband der Bauindustrie verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Ar­beitnehmer Verwendung finden, die in ordnungsge­mäßen Ar­beits­verhältnisses stehen, wobei die je­weiligen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungs­rechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestim­mungen anzuwenden sind.

Die Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein ange­messenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal im Monat auszuzahlen und schriftlich abzu­rechnen ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftiger­betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für ver­gleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertrag­liche Entgelt Bedacht zu nehmen.“

  

Brunn, am 18. April 2001

  

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher: Geschäftsführer:
       
Dip.-Ing. Erwin Soravia Dr. Johannes Schenk

 

Bundesinnung Bau

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       
Techn.-Rat Ing. Johannes Lahofer Dr. Günter Tschepl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender: Leitender Zentralsekretär:
       
LAbg. Johann Driemer Anton Korntheuer

 

Anhang XI

 

KOLLEKTIVVERTRAG

vom 25. November 1987

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie und der Bundesinnung der Baugewerbe ei­nerseits und dem Österreichischen Gewerkschafts­bund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, an­derseits.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließ­lich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

 

§ 2.    Ausserkrafttreten des § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der geltenden Fassung

1. Der § 13 des Kollektivvertrages für Bauindust­rie und Baugewerbe in der am 22. April 1988 in Gel­tung gestandenen Fassung tritt mit Ablauf dieses Tages (infolge Verstreichens von 120 Tagen nach der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Ab­fertigungsgesetzes 1987) außer Wirksamkeit.

Ab der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetztes entstehende Abferti­gungsansprüche werden ausschließlich nach den Be­stimmungen des BUAG behandelt.

2. Bestehende Einzelvereinbarungen, Arbeitsord­nungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben inso­fern aufrecht, als sie bei Beendigung eines Arbeits­verhältnisses zu einer höheren Abfertigung führen als gemäß BUAG. Die Differenz ist von diesem Ar­beitgeber bei einer anspruchsbegründenden Beendi­gung dieses Arbeitsverhältnisses an den Arbeitneh­mer zu bezahlen.

 

§ 3.    Ergänzung der Rahmenbestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindu­strie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der Fassung vom 22. April 1988

 

㤠13. Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Bauarbei­ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. Dezember 1987) in der je­weils geltenden Fassung.“

 

„§ 13a. Berechnungsgrundlage für
 anteiliges Weihnachtsgeld

           Abfertigung – BUAG

Auf Grund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weih­nachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

 

KV-Stundenlohn x 1,2* x 3,41 x 52,18     anteiliges

                       12                              = Weihnachtsg.

 

  • * geändert mit Kollektivvertrag vom 21. 4. 1999 mit Wirkung vom 1. 1. 2000 und neuerlich mit Kollektivvertrag vom 16. 12. 2013 mit Wirkung vom 1. 1. 2015 (1,22 statt 1,2) und 1. 1. 2016.

 

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweili­gen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Ab­fertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer Änderung der im § 12 Weihnachts­geld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender For­mel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entspre­chend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotie­ren.“

 

§ 4.    Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt

a)  hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 dieses Kol­lektivvertrages mit 23. Dezember 1987;

b)  hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 mit 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

  

Wien, 25. November 1987


Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher: Geschäftsführer:
       

Gen.-Dir. Baurat h. c.

Dipl.-Ing. Friederich Fellerer

  Dr. Johannes  Schenk

 

Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

Senator h.c. Komm.-Rat

Ing. Sepp Letmaier

  Dr. Günter Tschepl

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender: Zentralsekretär:
       

Bundesminister

Josef Hesoun

  Johann Driemer

 

Anhang XII

 

KOLLEKTIVVERTRAG

über die

Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Stein­metzmeister sowie dem Fachverband der Bauindust­rie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbei­ter, anderseits.

 

§ 1.    Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)  räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b)  fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind,

c)  persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht An­ge­stellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

 

§ 2.    Weiterbeschäftigung bei verminder­tem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebüh­ren­urlaub

Vorausgesetzt, dass in einer schriftlichen Einzel­vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh­mer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwer­kerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95 durch den betreffenden Arbeitneh­mer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, er­klärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

 

§ 3.    Höhe des Entgelts

1. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Bauge­werbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

–   in der 1. Klasse 70%,

–   in der 2. Klasse 80%,

–   in der 3. Klasse 90%

des Facharbeiterlohnes II b laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

2. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zim­mermeister oder der Bundesinnung der Steinmetz­meister ist

–   in der 1. Klasse 70%,

–   in der 2. Klasse 80%,

–   in der 3. Klasse 90%

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Ein­stufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule ge­bührenden Facharbeitslohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend Abs. 1 festgelegten Beträ­ge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden An­teil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern ein­zubehalten und abzuführen.

4. Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergeben­de Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsver­hältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Aus­zahlung.

 

§ 4.    Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

 

§ 5.    ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf drei­klassige Bauhandwerkerschulen im Sinne des § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtaus­bil­dungs­dauer sich über drei Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und je­weils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

 

§ 6.    Entfall von Zuschlägen gemäß BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwer­kerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zu­schläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubs­entgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umset­zung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, dass zum ehestmöglichen Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) „Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule ge­mäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, in der jeweils geltenden Fassung“ ange­fügt wird.

 

§ 7.    Kündigungsausschluss

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirk­same Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspre­chen.

 

§ 8.    Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuches werden für die Be­rechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezo­gen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sonder­erstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstunden­pauschalen gebührt nicht.

 

§ 9.    Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder ei­nes vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund in­nerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Ab­schluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungs­kosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich in­nerhalb des ersten Jahres auf 15.000 Schilling (€ 1.090,09), danach auf 5000 Schilling (€ 363,36).

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnis­ses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse 5000 Schilling (€ 363,36) und nach der 2. Klasse 10.000 Schilling (€ 726,73) zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zu­rückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.*

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollek­tivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

 

* KV-Erhöhung

1.5.1996: 2,40 %    1.5.2003: 2,10 %    1.5.2011: 2,95 %

1.5.1997: 2,80 %    1.5.2004: 2,20 %    1.5.2012: 4,20 %

1.5.1998: 2,00 %    1.5.2005: 2,49 %    1.5.2013: 3,10 %

1.5.1999: 2,10 %    1.5.2006: 2,65 %    1.5.2014: 2,20 %

1.1.2000: 0,50 %    1.5.2007: 2,75 %    1.5.2015: 2,10 %

1.5.2000: 2,00 %    1.5.2008: 3,74 %    1.5.2016: 1,40 %

1.5.2001: 2,90 %    1.5.2009: 3,60 %    1.5.2017: 1,50 %

1.5.2002: 2,80 %    1.5.2010: 1,60 %   

  

§ 10.   Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts an­deres bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertrag­schließenden Teile unter Einhaltung einer zweimo­natigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfol­gen.

  

Wien, 10. November 1995


Bundesinnung Baugewerbe

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

Senator h.c. TR

Ing. Johannes Lahofer

  Dr. Günter Tschepl

 

Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher: Geschäftsführer:
       
Ing. Ernst Nußbaumer Dr. Johannes  Schenk

 

Bundesinnung der Zmmermeister

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

BSO Komm-Rat

Herbert Eller

  Mag. Bernd Stolzenburg

 

Bundesinnung der Steinmetzmeister

Bundesinnungsmeister: Geschäftsführer:
       

Komm.-Rat

Franz Bamberger

  Mag. Bernd Stolzenburg

 

Gewerkschaft der Bau – Holz

Vorsitzender: Zentralsekretär:
       
LAbg. Johann Driemer Anton Korntheuer

 

INDEX


Abfertigung § 13............................................. 54

Akkord § 5 Z. 3.............................................. 26

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit § 2a...... 8

Arbeitsgemeinschaften § 16............................. 58

Arbeitslöhne § 5............................................. 25

Arbeitsrechtliche Absicherung der „langen/langen/kurzen Woche“ oder „kurzen/langen Woche“ § 2d            20

Arbeitszeit § 2................................................. 5

Begünstigungsklausel § 17 Z. 3.......................... 59

Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG § 13a         54

Dienstreisevergütungen § 9.............................. 43

Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen § 2e.. 20

Entgelt bei Arbeitsverhinderung § 7.................. 36

Entgelt bei Arbeitsverhinderung für Lehrlinge § 10 Z. 8. 50

Erschwerniszulagen § 6................................... 28

Facharbeiter § 5 Z. 14 und 15.......................... 28

Fahrtkostenvergütung § 9 IV............................ 46

Feiertage, gesetzliche, § 3 Z. 5........................ 22

Geltungsbereich § 1......................................... 5

Gemeinsame Einrichtung - Pauschalabgeltung der Abfertigung (Anhang VIII)   84

Heimfahrt § 9 V.............................................. 48

Lehrbauhöfe (Anhang VII)................................ 79

Lehrlinge § 10................................................ 48

Leistungszulagen (Anhang II)............................ 69

Lohnberechnung und Lohnzahlung § 8.............. 41

Lohnordnung (Anhang I).................................. 61

Lohntafel...................................................... 63

Lösung des Arbeitsverhältnisses § 15................. 56

Mehrarbeit § 2a Z. 6....................................... 11

Monatslohn (Anhang V)................................... 75

Reiseaufwandsvergütung § 9 III......................... 45

Schichtarbeit § 3 Z. 8..................................... 23

Schlechtwetterentschädigung für Auslandsbaustellen (Anhang IX)    88

Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit. 21

Taggeld § 9 I.................................................. 43

Übernachtungsgeld § 9 II................................. 45

Überstunden § 3............................................ 21

Überstundenberechnung (Anhang III)................ 71

Verjährungsbestimmungen § 14........................ 55

Verschiedenes § 11........................................ 51

Weihnachtsgeld § 12....................................... 52

Zeitausgleich § 2a Z. 3...................................... 9

Zulagen................................................... 28, 68

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ § 2b (ehem. Anhang XII)     12

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ oder „lange/lange/kurze Woche“ § 2c        15

Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz bei Arbeiten im Akkord (Anhang IV)     73

Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit § 4/§ 2 (Anhang III)        24, 71


Anhang I

Beschäftigungsgruppeneinteilung..................... 61

Anhang II

Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel........... 69

Anhang III

Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-,

Nacht- und Schichtarbeit (Stundendefinition).... 71

Anhang IV

Zuschlag nach dem BUAG bei Arbeiten im Akkord 73

Anhang V

Zusatzkollektivvertrag..................................... 75

Anhang VI

Lohntafel – Lohnordnung Monatslohn................ 78

Anhang VII

Lehrbauhöfe – Entsendung und Ausbildung......... 79

 

Anhang VIII

Gemeinsame Einrichtung – Pauschalabgeltung der

Abfertigung................................................... 84

Anhang IX

Schlechtwetterentschädigung für Auslandsbau-

stellen.......................................................... 88

Anhang X

Vereinbarung Leiharbeit.................................. 90

Anhang XI

KV-Aufhebung des § 13-Abfertigung................... 92

Anhang XII

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bau-

Handwerkerschülern...................................... 96