Kollektivvertrag Speditionen und Lagereibetriebe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2016

Gilt für:
Österreichweit

KOLLEKTIVVERTRAG

   

für die Arbeiter der

Speditions- und Lagereibetriebe

Österreichs

     

Gültig ab 01. April 2016

  

Art. I – Vertragspartner

Art. II – Geltungsbereich

Art. III – Geltungsdauer

Art. IV - Grundsätzliche Bestimmungen

Art. V - Allgemeine Bestimmungen

Art. VI – Arbeitszeit

Art. VII – Überstundenarbeit

Art VIIa – Reisekostenentschädigung

Art. VIII - Sonn- und Feiertagsarbeit

Art. IX - Ruhetage und Ruhezeiten

Art. X – Dienstverhinderung

Art.XI – Urlaub

Art. XII - Lösung des Dienstverhältnisses und Verfall von Ansprüchen

Art. XII a – Elternkarenz

Art. XIII – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Art. XIV – Abfertigung

Art. XV - Bestimmungen über die Entlohnung

Art. XVa – Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen

Art. XVI - Sonderbestimmungen für Lagereibetriebe, ausgenommen Speditions- und Möbellager

Lohnordnung 

Zulagenordnung A für die Dienstnehmer der Speditionsbetriebe gem. Art. II lit. b) Zif. 1 des Kollektivvertrages

Zulagenordnung B für die Dienstnehmer der Lagereibetriebe (ausgenommen Speditions- u. Möbellager) gem. Art. II lit. b) Zif. 2 des Kollektivvertrages

Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der VO 561/2006


Sprachliche Gleichbehandlung

 

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  

Art. I - Vertragspartner

 

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Spedition und Logistik, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien andererseits, in den weiteren Bestimmungen dieses Kollektivvertrages abgekürzt als Fachverband und Gewerkschaft bezeichnet.

  

Art. II - Geltungsbereich

 

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)      Räumlich:        Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

 

b)     Fachlich:          Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen des

1.      Spediteurgewerbes, für die aufgrund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe ausgeübte Tätigkeit;

2.      Lagereigewerbes.

 

c)      Persönlich:      Für alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge, die bei einem Dienstgeber gem. lit. b) beschäftigt sind. Arbeiter im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, die nicht dem Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921 in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen

  

Art. III – Geltungsdauer

 

1.      Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile:

a)      Arbeitsrechtlicher Teil, der die Artikel I-XVI umfasst,

b)     Lohnrechtlicher Teil, der die Lohn- und Zulagenordnung umfasst.

 

2.      Der arbeitsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages kann von jedem der vertragsabschließenden Teile mittels eingeschriebenen Briefes dreimonatig, jedoch nur zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Der lohnrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages (Lohn- und Zulagenordnung) kann beiderseits einmonatig mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Das Ende der Kündigungsfrist des lohnrechtlichen Teiles muss mit dem Ende eines Kalendermonates zusammenfallen.


3.      Dieser Kollektivvertrag tritt am 01. April 2016 in Kraft und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband und der Gewerkschaft abgeschlossenen Kollektivverträge.

  

Art. IV - Grundsätzliche Bestimmungen

 

1.    Dienstverträge, die für den Dienstnehmer ungünstiger als dieser Kollektivvertrag sind,            sind ungültig.

 

2.    Zusammenrechnung von Dienstzeiten beim selben Dienstgeber:

Für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einvernehmliche Auflösung, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.

 

Der Zusammenrechnung unterliegen ausschließlich Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die nach dem 1.4.2016 geleistet wurden.

 

Gesetzliche Regelungen über die Zusammenrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber (zB. UrlG, EFZG) bleiben, soweit sie für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin günstiger sind, von dieser Bestimmung unberührt.

 

3.      Mit der Beilegung von Streitigkeiten. die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, kann sich ein paritätisch aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Körperschaften zusammengesetzter Ausschuss befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Dieser Paritätische Ausschuss hat nach Anrufung eines der vertragsabschließenden Teile, Gewerkschaft oder Fachverband, längstens bis zum Ablauf des 21. Tages - die Postlaufzeit ist nicht inbegriffen - zusammenzutreten.

 

4.      Beide Teile übernehmen die Verpflichtung, während der Dauer dieses Kollektivvertrages wegen einer Forderung nach Abänderung einer im vorliegenden Kollektivvertrag geregelten Bestimmung, weder Streik, Boykott, noch Aussperrung zu verhängen.

  

Art. V - Allgemeine Bestimmungen

 

1.      Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBl 459/1993 sowie § 17c Absatz 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) und § 22d Arbeitsruhegesetz (ARG) sind einzuhalten.

Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:

•        Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen bzw. Regierungsübereinkommen

•        Verordnung 561/2006 (ab 11.4.2007)

•        Verordnung 3821/85 (Kontrollgerätverordnung)

•        Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide.

Ab dem 01.07.1992 ist eine Kopie des Dienstzettels dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

2.      Die Geschäftsleitung stellt im Einvernehmen mit dem Pack- oder Magazinsmeister bzw. mit dem Betriebsrat die Arbeitspartien zusammen.

 

3.      Portiere, Tag- und Nachtwächter sowie Bürodiener dürfen zu Transportarbeiten nicht herangezogen werden, Kraftfahrzeuglenker nur so weit, als ihre Fahrfähigkeit zur Lenkung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.

 

4.      Im Zustell- und Abholdienst werden Kolli, die das Gewicht von 50 kg überschreiten, von mehr als einem Mann in Stockwerke zu- und abgetragen.

 

5.      Die Be- und Entladung von Waggons auf den Bahnhöfen ist unzulässig, wenn eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit des Dienstnehmers durch den Eisenbahnbetrieb besteht.

 

6.      Die Dienstnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten und übernommenes Gut, Werkzeuge und Fahrzeuge sorgfältig zu betreuen, zu behüten und eventuell den Verlust derselben, ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand, der nächsten Polizeistation (Gendarmerieposten) zu melden, sowie dem Unternehmen sofort Bericht zu erstatten. Die Dienstnehmer sind für Schäden, die dem Dienstgeber in Erbringung der Dienstleistung zugefügt werden, nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes haftbar.

 

7.      Führt der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten außerhalb des Standortes des Betriebes Arbeiten aus, bei denen eine Nächtigung außerhalb seines Wohnortes erforderlich ist, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm benötigte Nachtunterkunft. Siehe auch die Bestimmungen des Artikels VIIa und der Zulagenordnung dieses Kollektivvertrages. Der Anspruch auf Ersatz der Quartierkosten, wie auch sonstiger vom Dienstnehmer im Interesse des Unternehmens getätigter Barauslagen ist durch Vorlage der quittierten Rechnungen nachzuweisen. Die Zeit der Nächtigung ist Ruhezeit, für die vom Dienstnehmer keine Lohn- bzw. Überstundenentgelte in Anrechnung gebracht werden können.

 

8.      Den Dienstnehmern sind nach mindestens dreimonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit zwei Arbeitskleidungen beizustellen sowie eine winterfeste Arbeitskleidung. Diese Arbeitskleidungen bleiben Eigentum des Dienstgebers. Eine Arbeitskleidung ist vom Dienstgeber nach Ablauf eines Jahres zu erneuern, die Winterkleidung alle 2 Jahre, früher nur dann, wenn sie durch arbeitsbedingten Verschleiß unbrauchbar geworden ist. Jene Dienstnehmer, die mit Gütern hantieren müssen, die ihrer Art und Beschaffenheit nach leicht Verletzungen verursachen können, sind jeweils für die Durchführung der notwendigen Manipulationen und je nach Erfordernis mit geeigneten Schutzbekleidungsstücken, wie z. B. Schürzen, festen Handledern oder Handschuhen oder Pulsschützern auszurüsten. Siehe diesbezüglich auch das Arbeitnehmerschutzgesetz. BGBl. Nr. 234/1972 und die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951. Die jeweils beigestellten Kleidungsstücke bleiben ebenfalls Eigentum des Dienstgebers und sind diesem nach Durchführung der Arbeiten vom Dienstnehmer zurückzustellen; für ihren Verlust ist der Dienstnehmer ersatzpflichtig.

 

9.      Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmen mit dem Dienstgeber eine Dienstfreistellung bis maximal einer Woche (7 Kalendertage) zu gewähren, wobei der Dienstnehmer nach der Lohnordnung A, zu entlohnen ist.

 

10.    Für den Fall, dass einem Kraftfahrer wegen bestimmter in Ausübung seines Dienstes begangener Verstöße gegen das Führerscheingesetz (FSG) der Führerschein entzogen wird, ist er, sofern ihm dies das erste Mal widerfahren ist, nach Möglichkeit an seiner Dienststelle anderwärtig zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, so ist ihm der gemäß Urlaubsgesetz zustehende Urlaub zu gewähren. Unter diesen Verstößen sind zu verstehen: der § 7 Abs. 3, Zi 4 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet und außerhalb des Ortsgebietes) und Zi 5 (Gefährdung der Verkehrssicherheit durch technischen Zustand des Fahrzeuges) des FSG, BGBl-Nr. I/120/97. In diesem Fall ist eine Entlassung nicht berechtigt.


  

Art. VI - Arbeitszeit

 

Begriff der Arbeitszeit

Im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969, BGB1. Nr. 461/1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) ist:

  

1.      Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeit ist auch die Zeit, während der ein im Übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Hinsichtlich der Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zu beachten.

  

2.      Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden.

  

3.      Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

  

4.      Normalarbeitszeit

a)      Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird.

 

b)     Die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (längere Freizeit im Zusammenhang mit täglicher Ruhezeit, Wochenruhe) gekürzte bzw. ausfallende Normalarbeitszeit kann auf die übrigen Tage der Woche, die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (längere Freizeit im Zusammenhang mit Feiertag) gekürzte bzw. ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.

 

c)      Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Monaten bis zu 48 Stunden, und die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden, ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.

 

d)     Für Magazins- und Lagerarbeiter (Magazinsmeister, Hubstaplerfahrer, Platzmeister, Partieführer, Vorarbeiter in Lagereibetrieben, Hochregal-stapelfahrer, Speditionsarbeiter im Magazins- und Lagerbereich sowie Elektrokarrenfahrer) kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten auf bis zu 47 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesem Fall 9 Stunden. Durch Betriebsvereinbarungen kann vorgesehen werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden beträgt, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen, Zeiträumen verbraucht werden kann.

 

e)      Da in die Arbeitszeit der Portiere, Tag- und Nachtwächter regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 55 Stunden verlängert werden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden, nicht überschreiten. Für Arbeitszeiten der Nachtportiere und Nachtwächter, die über 40 Wochenstunden hinaus geleistet werden, gebührt ein Überstundenzuschlag in Höhe von 50 %.

 

f)       Jedem Dienstnehmer muss einmal pro Monat eine Aufstellung über seinen Zeitsaldo gegeben werden.

 

g)     Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über das vereinbarte Teilezeit-ausmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19 lit. d Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. I, Zahl 61/2007.

 

5.      a)      Für die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit gilt folgendes:

                   Sie darf nicht vor 06:00 Uhr beginnen und muss um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein. Fällt eine Arbeitsleistung (ausgenommen Portiere, Tag- und Nachtwächter) in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen.

                   Besteht gleichzeitig Anspruch auf Überstundenzuschlag, entfällt der Nachtarbeitszuschlag. Artikel VI Ziffer 5a gilt rückwirkend ab 1.4.2012.

 

b)     Durch Betriebsvereinbarung können Anfang und Ende der Normalarbeitszeit abweichend von lit. a) festgelegt werden.

 

c)      Die Normalarbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.

 

d)     Dienstbeginn und Dienstende der Portiere sowie der Tag- und Nachtwächter kann abweichend von den Bestimmungen lt. a) und c) festgesetzt werden.

 

6.      Beträgt die Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, gebührt eine Ruhepause in der Mindestdauer einer halben Stunde mit einer Höchstdauer für Wien von 1 Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs von 1 ½ Stunden. Die Pause ist so einzuteilen, dass sie spätestens nach einer 5-stündigen Arbeitsleistung eintritt. Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig.

 

7.      Die Verteilung der täglichen und wöchentlichen regelmäßigen Normalarbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber bzw. seinen Bevollmächtigten und dem Betriebsrat, wobei den Bedürfnissen des Betriebes zu entsprechen ist.

 

Tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Verkürzungsmöglichkeit von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.

  

8.    Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

         Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Der Kollektivvertrag setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie 2002/15/EG und Verordnung (EG) 561/2006) sowie das österreichische Arbeitszeitrecht (BGBl I 138/2006) um.

 

A.     Lenkzeit

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

B.     Lenkpause

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

 

C.     Ruhepause für Lenker von Kraftfahrzeugen

Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt

•        bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,

•        bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten und ist spätestens nach fünf Stunden einzuhalten.

Die tägliche unbezahlte Ruhpause beträgt für Wien höchstens eine Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs höchstens eineinhalb Stunden. Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig.

Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

 

D.     Tägliche Ruhezeit

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die tägliche Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Verkürzungsmöglichkeit von 1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.

 

E.     Wöchentliche Ruhezeit

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5 Arbeitsruhegesetz.

 

F.      Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichen Ruhezeit

Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, sind mit 50% des vereinbarten Stundenlohnes zu vergüten.

 

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.

Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn

•        die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und

•        dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

 

Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden, wenn

•        sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff/oder der Eisenbahn verbracht wird,

•        die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und

•        dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

 

G.     Einsatzzeit

Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.

 

a)      Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

b)     Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 14 Stunden.

 

H.     Halteplatz

a)      VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

 

b)     Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:

•        Lenkzeit,

•        Lenkpause,

•        Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.

 

Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:

•        auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

•        auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

•        in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen)

 

I.       Nachtarbeit für Lenker von Kraftfahrzeugen

a)      Als Nacht gilt die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr.

 

b)     Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet.

c)      Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden überschreiten.

 

d)     Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.

 

J.      Pflichten des Lenkers

 

Analoges Kontrollgerät

a)      Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.

 

b)     Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.

Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

 

c)      Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

1.      Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen.

2.      Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort

3.      Das Kennzeichen des Fahrzeuges

4.      Den Stand des Kilometerzählers.

 

d)     Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs.1 a KFG

 

e)      Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

f)       Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.

 

g)     Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

h)     Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

Für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,

  • alle Schaublätter
  • alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
  • alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät)
  • die Fahrerkarte (soweit vorhanden)

Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (z. B EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglich dem Arbeitgeber auszuhändigen.

 

Digitales Kontrollgerät

a)      Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.

 

b)      Der Lenker sorgt dafür, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561/2006 unterliegt.

 

c)      Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:

  • Name des Lenkers
  • Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer
  • Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für den selben oder einen anderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten)
 

Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:

  • Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder
  • Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte

Der Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.

 

Die Fortsetzung einer bereits begonnen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn der Lenker nachweisen kann, dass ihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren Zeitraum unmöglich war. 

 

d)      Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der Lenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder
  • Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte

e)      War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch den Lenker nicht möglich (z.B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wieder-Inbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

 

f)       Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:

Für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,

  • alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
  • alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät)
  • die Fahrerkarte

Der Lenker hat gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat der Lenker unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen.

 

9.     Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe und Dienstnehmer

         Für die Lagereibetriebe sind spezielle Arbeitszeiten im Artikel XVI vorgesehen.


  Art. VII - Überstundenarbeit

 

1.      Überstundenarbeit liegt vor, wenn

a)      entweder die Grenzen der nach Art. VI zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, oder

b)     die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem. Art. VI ergibt.

 

2.      Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

 

3.      Auf Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten ist vom Dienstnehmer Überstundenarbeit zu leisten, und zwar:

a)      Bis zu 20 Überstunden wöchentlich.

 

b)     Die Verteilung der nach lit. a) zulässigen Überstunden hat so zu erfolgen, dass die tägliche Gesamtarbeitszeit (tägliche Normalarbeitszeit plus Überstunden) eine Dauer von 10 Stunden nicht überschreitet.

 

c)      Wenn in die Arbeitszeit bestimmter Dienstnehmerkategorien der Speditions- und Lagereibetriebe regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Verteilung der nach lit. a) zulässigen Überstunden der mit der Lenkung und Bedienung motorisierter Hubstaplerfahrzeuge beschäftigten Dienstnehmer, Magazins- und Platzmeister, Partieführer, Vorarbeiter in Lagereibetrieben, Packmeister im Möbeltransport und beim Schwergewicht sowie Transportarbeiter so erfolgen, dass die tägliche Gesamtarbeitszeit in Betrieben mit 5-Tage-Arbeitswoche zwölf Stunden, mit 6-Tage-Arbeitswoche 10 Stunden nicht überschreitet.

 

d)     Gemäß § 13b AZG sind für Lenker von Kraftfahrzeugen zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres bzw. am 01.07. jedes Jahres.

         e)  Im Falle von Überstunden gem. § 7 Abs. 4, 4a und 6 AZG darf die
                  Tagesarbeitszeit 12 Stunden nicht überschreiten.

 

4.      Überstundenentlohnung

a)      Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.

 

b)     Der Grundstundenlohn beträgt 1/168 des Monatslohnes.

 

c)      Der Überstundenzuschlag beträgt:

1.      In der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr 50 %, in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr 100 % mit Ausnahme der in Zif. 2 getroffenen Regelung.

2.      Abweichend von der Regelung gem. Zif. 1 gelten für Lenker und begleitende Dienstnehmer (Pack-, Magazins-, Speditions-, Möbeltransport- und Transportarbeiter) bei LKW-Fahrten außerhalb des Standortes des Betriebes (siehe Anmerkung zu Art. VII a) folgende Überstundenzuschläge:

In der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr 50 %, in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr 80 %. Diese Überstundenregelung gilt im In- und Ausland.

 

d)     Bei Reisen per Bahn, Schiff, oder Flugzeug gebührt für die erforderliche Reisezeit, abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels, für Überstundenleistungen der Normalstundenlohn ohne Zuschlag. Ausgenommen sind die Waggonbegleiter, in Ausübung ihrer Tätigkeit.

  

Art VIIa - Reisekostenentschädigung

 

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Standortes des Betriebes wird eine Reisekostenentschädigung gewährt.

 

Als Standort des Betriebes gilt das gesamte Gemeindegebiet in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Betriebsinterne Regelungen (z.B. Essenspauschalen u.ä.) werden angerechnet.

   

1.      Inland

Bei Arbeiten und Fahrten außerhalb des Betriebsstandortes in der Dauer von über 4 Stunden gebührt pro Mann und Kalendertag eine Zulage (inklusive Essenpauschale) von € 8,10. Im Falle der Nächtigung außerhalb des Standortes des Betriebes bzw. außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers ist eine weitere Zulage von € 15,00 zu bezahlen oder es werden die tatsächlichen durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

 

2.      Ausland

a)      Als Reisekostenentschädigung sind die Tagesgebühren, im Falle einer Nächtigung im Ausland auch die Nächtigungsgebühren zu bezahlen, die vom Bundesministerium für Finanzen aufgrund der Durchführungsbestimmungen zur Reisegebührenvorschrift 1993 als Reisezulagen bei Auslandreisen für die einzelnen Länder festgelegt und im ,,Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung” verlautbart werden. Die vom Bundesministerium für Finanzen im ,,Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung” jeweils verlautbarten Änderungen dieser Gebühren treten ab dem Tag der Verlautbarung in Kraft.

 

b)     Den Dienstnehmern werden pro Kalendertag die Tages- und Nächtigungsgebühren der Gebührenstufe 1 gewährt. Sofern den Dienstnehmern eine Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden anstelle der Nächtigungsgebühren die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes.

 

c)      Der Anspruch auf Reisekostenentschädigung besteht nicht für Fahrten auf Entfernungen bis 100 Straßenkilometer ab der österreichischen Grenze, sofern das Fahrzeug am gleichen Tag in das Inland zurückkehrt.

 

d)     Für diese von der Reisekostenentschädigung ausgenommenen Fahrten gelten die in Art. VII a Ziffer 1 für Arbeiten im inländischen Bereich vorgesehenen Bestimmungen.

  

3.      Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

  

Art. VIII - Sonn- und Feiertagsarbeit

 

1.      Werden Dienstnehmer zu Sonntagsarbeiten eingeteilt, aber aus betrieblichen Gründen am jeweiligen Kalendertag nicht oder weniger als 4 Stunden eingesetzt, erhalten sie den entsprechenden Stundenlohn für 4 Stunden mit einem Zuschlag von 100 %. Von dieser Regelung ausgenommen sind:

a)      Dienstnehmer, deren Dienst am Sonntag beginnt und am darauf folgenden Montag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,

b)     Dienstnehmer, deren Dienst am Samstag beginnt und am darauf folgenden Sonntag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.

 

2.      Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der jeweils geltenden Fassung.

 

3.      Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100%-igen Zuschlag zu dem auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohn der jeweiligen Lohnkategorie pro Stunde vergütet. Als Überstundenarbeit an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit, welche die normale an diesem Werktag sonst festgesetzte Arbeitszeit übersteigt.

 

4.      Sonntagsarbeit der Portiere sowie der Tag- und Nachtwächter wird wie Arbeitsleistung an Werktagen behandelt, jedoch gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3.

 

Art. IX - Ruhetage und Ruhezeiten

 

1.      Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind 1. und 6. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Dienstnehmer, die ihre Zugehörigkeit zur evangelischen Religionsgemeinschaft des Augsburger oder Helvetischen Bekenntnisses, zur Altkatholischen Kirche und zur Methodisten-Kirche nachweisen, sind am Karfreitag von der Arbeitsleistung ohne Lohnausfall freizustellen, wenn sie dies vom Dienstgeber spätestens 1 Woche vorher begehren. Werden diese Dienstnehmer, die die Freistellung von der Arbeit am Karfreitag begehrt haben, zur Arbeitsleistung herangezogen, so sind hinsichtlich der Entlohnung die Bestimmungen des Artikels VIII Ziffer 2 und 3 anzuwenden.

 

2.      Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt Portieren sowie Tag- und Nachtwächtern an Stelle der Wochenendruhe in jeder Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz). Nach Tunlichkeit ist jeder zweite, auf jeden Fall aber jeder dritte Sonntag dienstfrei zu halten.

 

3.      Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes über die Ruhezeiten, soweit in diesem Kollektivvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind.

     

Art. X - Dienstverhinderung

 

1.      Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Freizeit ohne Schmälerung des Lohnes innerhalb eines Dienstjahres bis zum tieferstehenden Höchstausmaß in nachstehend angeführten Fällen:

a) .... bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne EPG (eingetragene Partnerschaft-Gesetz BGBl. Nr. 135/2009) ................................................................................... 3 Werktage,

b) ... beim Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der/des eingetragenen Partnerin/Partners und der eigenen Kinder .............................................................................. 2 Werktage

c) .... bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder,

von Eltern, Schwiegereltern und Geschwister ............................................ 1 Werktag

d) ... Niederkunft der Frau oder eingetragenen Partnerin
bzw. Lebensgefährtin .................................................................................... 1 Werktag

e) .... bei Tod der Eltern und Schwiegereltern ...................................................... 1 Werktag

f) ..... zur Teilnahme an der Beerdigung der unter

b) und e) genannten Angehörigen sowie der

Geschwister und Großeltern ......................................................................... 1 Werktag

g) ... bei Wohnungswechsel, wenn eigener Haushalt besteht,

die notwendige Zeit, jedoch höchstens .................................................... 2 Werktage.

  

2.      Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes, wenn sie nicht mehr als 40 Stunden pro Dienstjahr an ihrer Dienstleistung durch Vorladung zu Behörden oder ambulatorische Behandlung verhindert sind. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein gegen den Dienstnehmer anhängiges Strafverfahren (ausgenommen in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit) oder einen von ihm oder gegen ihn betriebenen Rechtsstreit handelt, bei Vorladung als Zeuge oder Schöffe oder wenn von der vorladenden Behörde Gebühren bezahlt werden sowie bei ambulatorischer Behandlung, die auch außerhalb der Dienstzeit möglich ist.

 

Art.XI - Urlaub

 

1.      Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. 7. 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.Nr. 390, in der jeweils geltenden Fassung (Urlaubsgesetz 1977).

 

2.      Behinderte gem. § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Tagen.

  

Art. XII - Lösung des Dienstverhältnisses und

Verfall von Ansprüchen

 

1.      Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat (Probemonat) sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.

 

2.      Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder Dienstnehmer einseitig gelöst, gelten nachstehende Kündigungsfristen:

Ab 1 Monat bis 1 Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ......................... 1 Woche

Bis 5 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ......................................... 2 Wochen

Bis 10 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ....................................... 3 Wochen

Über 10 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit .................................... 4 Wochen

 

3.      In den Fällen wöchentlicher Kündigungsfrist ist die Kündigung nur zum Ende einer Lohnwoche zulässig.

 

4.      Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 ABGB eine Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese Freizeit beträgt pro Kündigungswoche entweder viermal 2 oder zweimal 4 oder einmal 8 Stunden wöchentlich.

 

5.      Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind verfallen, wenn sie vom Dienstnehmer nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der Betriebsleitung geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.

 

6.      Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen von diesem verursachter Schäden müssen vom Dienstgeber binnen 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegen den Dienstnehmer geltend gemacht werden, widrigenfalls verfällt der Anspruch. Als Fälligkeitstag gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen gewahrt.

  

Art. XII a – Elternkarenz

 

Die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis im Sinne des MSchG/VKG, die nach dem 31.3.2013 beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall  (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Ausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet.

  

Art. XIII - Urlaubszuschuss 

und Weihnachtsremuneration

 

1.      Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Dieser beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 22%.

 

2.      Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration, die spätestens am 30. November fällig ist. Diese beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 22%.

 

3.      Im Kalenderjahr, in dem der Dienstnehmer eintritt, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Bei Eintritt nach dem 30. Juni gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses spätestens am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Bei Eintritt nach dem 30. November gebührt auch der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration spätestens am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

 

4.      Im Kalenderjahr, in dem der Dienstnehmer austritt, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.

 

5.      Erfolgen sowohl der Eintritt als auch der Austritt des Dienstnehmers während desselben Kalenderjahres, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt.

 

6.      Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt der aliquote Teil von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Ziffer 3, 4 und 5 nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Monate gedauert hat.

 

7.      Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder durch Entlassung endet.

 

8.      Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres durch Dienstnehmerkündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Entlassung endet, haben den verhältnismäßig zu viel ausbezahlten Teil des Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration bei Ende des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann auch durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

 

9.      Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, sind entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).

 

10.    Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Anspruchszeitraum (zB Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss nach der in den letzten 12 Monaten vor Auszahlung durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit nach den unter Punkt 1 und 2 festgelegten Grundsätzen berechnet.


  

Art. XIII a - Jubiläumsgeld

 

1.      Als Anerkennung für langjährige Dienste hat der Dienstnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Jubiläumsgeld.

 

2.      Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in der Dauer von 25 Jahren sowie nach 30 Jahren werden 2 kollektivvertragliche Monatslöhne, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in der Dauer von 35 Jahren werden 2,5 kollektivvertragliche Monatslöhne und nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in der Dauer von 40 Jahren werden 3,5 kollektivvertragliche Monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Der Berechnung dieser Beträge werden die am Tage der Vollendung des 25., 30., 35. bzw. 40. Dienstjahres geltenden kollektivvertraglichen Monatslöhne zugrunde gelegt. Der sich jeweils ergebende Betrag ist dem Dienstnehmer bei Vollendung seiner 25-, 30., 35- bzw. 40jährigen Dienstzeit auszubezahlen.

 

3.      Wird der Dienstnehmer vor Erreichung seiner 25-, 30., 35- bzw. 40jährigen Dienstzeit vom Dienstgeber gekündigt, hat er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Auszahlung eines aliquoten Teiles des Jubiläumsgeldes. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, geht dieser Anspruch auf jene gesetzlichen Erben über, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war.

Der aliquote Teil beträgt:

a)         Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 15 Dienstjahren, für jedes weitere vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 25. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Zehntel des Betrages von 2 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.

b)        Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 25 Dienstjahren, für jedes weitere vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 30. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 2 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.

c)         Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 30 Dienstjahren, für jedes weitere vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 35. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 2,5 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.

d)        Bei einem Dienstverhältnis in der ununterbrochenen Dauer von 35 Dienstjahren, für jedes weitere vollendete Dienstjahr bzw. wenn die Kündigung in das 40. Dienstjahr fällt, für dieses angefangene Dienstjahr ein Fünftel des Betrages von 3,5 kollektivvertraglichen Monatslöhnen.

e)         Als Berechnungsgrundlage gelten die zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden kollektivvertraglichen Monatslöhne.

 

4.      Endet das Dienstverhältnis durch den Eintritt des Dienstnehmers in seinen Pensionsbezug, so gilt die Regelung gem. Ziffer 3 über die aliquote Auszahlung auch bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer.

 

5.      Soferne eine gesetzliche Regelung der Ansprüche der Dienstnehmer für langjährige Dienste (Jubiläumsgeld) oder bei Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt, treten die in Ziffer 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen mit Wirksamkeitsbeginn der gesetzlichen Regelung außer Kraft.

 

6.      Anerkennung für langjährige Dienste:

Der Dienstnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes vom Dienst befreit, sollte dieser auf einen sonstigen freien Tag fallen, ist dem Dienstnehmer ein anderer mit ihm zu vereinbarender Arbeitstag freizugeben.

  

Art. XIV - Abfertigung

 

Nachfolgende Bestimmungen, ausgenommen die Ziffer 2 und 3, gelten nicht für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben und soweit ein Übertritt gemäß § 47 BMVG vereinbart wird (wurde).

 

1.      Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit dieser Kollektivvertrag keine günstigere Regelung enthält, die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 107, in der jeweils geltenden Fassung.

 

2.      Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als ein Monat im Betrieb tätig war, ist der Lohn für das Sterbemonat weiter zu zahlen. Besteht Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, gebührt in diesem Fall den gesetzlichen Erben die volle Abfertigung.

 

3.      Wenn ein Dienstnehmer, der länger als ein Monat im Betrieb tätig war, in Ausübung des Dienstes tödlich verunglückt und kein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ein kollektivvertraglicher Monatslohn. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, fällt der Betrag von 1 KV-Monatslohn in die Verlassenschaft.

 

4.      Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Arbeiterabfertigungsgesetzes gilt hinsichtlich des § 23a Abs. 1. Zif. 1 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Abfertigung schon dann besteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

  

Art. XV - Bestimmungen über die Entlohnung

 

1.      Die Lohn- und Zulagenordnung ist ein Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die Lohnordnung kann bezüglich der Lohn- und Zulagensätze im Sinne des Artikels III separat gekündigt werden.

 

2.      Die ausgewiesenen Kollektivvertragslöhne und -zulagen sind kollektivvertragliche Mindestlöhne und gliedern sich in der Lohnordnung in Monatslöhne. Mit Anwendung der flexiblen Arbeitszeit gemäß Artikel VI, 4. c spätestens jedoch mit 1.7.1997 sind nur mehr Monatslöhne auszubezahlen.

Die Lohnordnung enthält ferner: Entfernungs-, Erschwernis-, Gefahren- und Sonderzulagen. Leistungen und Zahlungen sind nach der Dienstverwendung gegeben.

Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBL Nr.80/1965 in der jeweils geltenden Fassung alle in § 15 f Ziffer 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

 

3.      Überstunden müssen spätestens im auf die Leistung darauf folgenden Monat ausbezahlt werden.

 

4.      Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.

 

5.      Bedienerinnen, die weniger als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können auch nach Stunden entlohnt werden. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173 des Monatslohnes. Werden Bedienerinnen zweimal täglich zur Arbeitsleistung verpflichtet und beträgt die Arbeitspause jeweils mehr als 3 Stunden, so haben sie Anspruch auf eine Wegstunde pro Tag. Der Berechnung des Urlaubsgeldes, des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration sowie des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt.

 

6.      Bei längerer dienstlich bedingter Abwesenheit vom Betrieb (Überlandfahrten, Reisen) werden Löhne und Zulagen sowie alle Barauslagen für das Unternehmen an dem der Rückkehr folgenden Zahltag beglichen. Bei voraussichtlich längerer Abwesenheit vom Betrieb ist dem Dienstnehmer ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

  

Art. XVa – Beiträge an Pensionskassen oder
betriebliche Kollektivversicherungen

 

Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 kann der/die Arbeitgeber/in im Einvernehmen mit dem/der Arbeiter/in Beiträge für Arbeiter/innen an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse – anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Lohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht – leisten.

 

Darüber ist in Betrieben mit Betriebsrat nach § 97 Abs 1 Z 18a bzw. 18b ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die den Hinweis auf Freiwilligkeit einer Teilnahme der/des Arbeiter/s/in enthalten muss.

 

In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden.

  

Art. XVI - Sonderbestimmungen für Lagereibetriebe,

ausgenommen Speditions- und Möbellager

 

In Ergänzung aller vorhergehenden Artikel gelten folgende Bestimmungen:

 

1.      Wird auf Anordnung des Unternehmers oder dessen Bevollmächtigten in Schichten gearbeitet, gelten für die Festsetzung der Arbeitszeit und hinsichtlich der Pausen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Bei Schichtarbeit gebührt eine Schichtzulage nach der Lohnordnung.

 

2.      Bei Verwendung im Raume des Hafengeländes Albern und der Freudenau gebührt eine Entfernungszulage, in Kühlhäusern eine Erschwerniszulage, die in der Lohnordnung ausgewiesen sind.

   

Lohnordnung

 

A.     Monatslöhne

a)      Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Jahren

b)     Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von länger als 2 bis zu 5 Jahren

c)      Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von länger als 5 bis zu 10 Jahren

d)     Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von länger als 10 bis zu 15 Jahren

e)      Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von länger als 15 bis zu 20 Jahren

f)       Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren

       

Kategorie/Berufsgruppe                                                                                                        Brutto

                                                                                                                                       Monats-

                                                                                                                                         Lohn/€

 

1.      Packermeister im Möbel- und Schwergewichtstransport sowie Kranfahrer, Professionisten und Kraftfahrer mit Lenkerausbildung, die überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden; Waggonbegleiter im Eisenbahnverkehr; Dienstnehmer, die ausschließlich mit der Lenkung und Bedienung motorisierter Hubstaplerfahrzeuge mit mehr als 20t Eigengewicht beschäftigt sind

a) ........................................................................................................................ 1.915,01

b) ........................................................................................................................ 1.932,54

c) ........................................................................................................................ 1.949,84

d) ........................................................................................................................ 1.982,79

e) ........................................................................................................................ 2.040,22

f).......................................................................................................................... 2.093,81

 

2.      LKW-Fahrer und Magazinmeister; Vorarbeiter und Partieführer

a) ........................................................................................................................ 1.875,76

b) ........................................................................................................................ 1.895,74

c) ........................................................................................................................ 1.915,01

d) ........................................................................................................................ 1.949,84

e) ........................................................................................................................ 1.998,25

f).......................................................................................................................... 2.055,04

 

3.      PKW-Fahrer und Dienstnehmer, die überwiegend mit der Lenkung und Bedienung motorisierter Hubstaplerfahrzeuge mit bis zu 20t Eigengewicht beschäftigt sind, sowie Platzmeister, kundenbezogene Kommissionäre und Hochregalfahrer

a) ........................................................................................................................ 1.842,92

b) ........................................................................................................................ 1.857,70

c) ........................................................................................................................ 1.872,53

d) ........................................................................................................................ 1.905,49

e) ........................................................................................................................ 1.958,37

f) ......................................................................................................................... 2.011,82

 

4.      Speditions- und Möbeltransportarbeiter (Transportarbeiter allgemein) sowie Elektrokarrenfahrer

a) ........................................................................................................................ 1.698,44

b) ........................................................................................................................ 1.711,89

c) ........................................................................................................................ 1.726,11

d) ........................................................................................................................ 1.755,24

e) ........................................................................................................................ 1.800,30

f).......................................................................................................................... 1.847,96

  

5.      Bürodiener

a) ........................................................................................................................ 1.644,85

b) ........................................................................................................................ 1.661,65

c) ........................................................................................................................ 1.678,44

d) ........................................................................................................................ 1.702,27

e) ........................................................................................................................ 1.746,72

f).......................................................................................................................... 1.800,30

 

6.      Portiere, Tag- und Nachtwächter

a) ........................................................................................................................ 1.586,19

b) ........................................................................................................................ 1.600,39

c) ........................................................................................................................ 1.615,22

d) ........................................................................................................................ 1.639,79

e) ........................................................................................................................ 1.684,23

f).......................................................................................................................... 1.726,11

 

7.      Professionisten mit Lehrabschlussprüfung und LKW-Fahrer mit Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer

a) ........................................................................................................................ 1.949,84

b) ........................................................................................................................ 1.966,13

c) ........................................................................................................................ 1.982,79

d) ........................................................................................................................ 2.015,64

e) ........................................................................................................................ 2.075,55

f).......................................................................................................................... 2.132,95

 

8.      Raumpflegerinnen

a) ........................................................................................................................ 1.426,93

b) ........................................................................................................................ 1.434,68

c) ........................................................................................................................ 1.441,74

d) ........................................................................................................................ 1.465,70

e) ........................................................................................................................ 1.499,15

f).......................................................................................................................... 1.537,91

 

B.     Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer beträgt

im 1. Lehrjahr........................................................................................................ 612,55

Im 2. Lehrjahr......................................................................................................... 868,86

im 3. Lehrjahr..................................................................................................... 1.149,07

im 4. Lehrjahr (Doppellehre)............................................................................ 1.311,98

 

C.     Überzahlungen

Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 01. April 2016 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 01. April 2016 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).


Zulagenordnung A für die Dienstnehmer

der Speditionsbetriebe gem.

Art. II lit. b) Zif. 1

des Kollektivvertrages

  

I. Erschwernis- und Gefahrenzulagen

 

1.      Für den Transport von Klavieren (Flügel, Stutzflügel, Pianino) und Harmonien.

a)      Wenn diese Gegenstände von Wohn- oder Magazinsräumen, die nicht höher als im 5. Stock liegen, mittels Tragvorrichtungen (Tragbänder etc.) abgetragen und auf Straßenfahrzeuge oder in Eisenbahnwaggons verladen werden oder wenn diese Gegenstände aus einem Eisenbahnwaggon oder von einem Straßenfahrzeug entladen und in Wohn- oder Magazinsräume, die nicht höher als im 5. Stockwerk liegen, mittels Tragvorrichtung (Tragbänder etc.) zugetragen werden: (im branchenüblichen Sprachgebrauch als zur Hand bezeichnet).

Die Zulage beträgt pro Stück und Arbeitspartie ............................................ € 13,25.

Erfolgt das Zu- oder Abtragen in oder von Räumlichkeiten, die höher als im 5. Stock liegen, wird diese Zulage erhöht um ....................................................................................... € 5,32.

 

b)     Bei Beförderung im Zuge einer Übersiedlung innerhalb des Ortsbereiches des Betriebs-Standortes oder im Straßengüterverkehr nach oder von einem außerhalb dieses Standortes gelegenen Ort für die unter lit. a) genannten Leistungen 2x zur Hand, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe des Stockwerkes pro Stück und Arbeitspartie ....................................... € 9,04.

 

c)      Für das bloße Umtragen (Umstellen) innerhalb betriebsfremder Räumlichkeiten und im gleichen Stockwerk

pro Stück und Arbeitspartie ................................................................................ € 6,25.

 

d)     Für das bloße Umtragen (Umstellen) innerhalb betriebsfremder Räumlichkeiten und verschiedener Stockwerke: die in lit. c) genannte Zulage zuzüglich eines Zuschlages pro Stockwerk von       € 2,84

höchstens jedoch ................................................................................................. € 9,90.

Erfolgt die Überwindung von Höhenunterschieden (Stockwerken) durch mechanische Hilfsmittel, wie Lift, Kran, Aufzug etc., bleibt der Höhenunterschied bei der Bemessung der Erschwerniszulage außer Betracht.

  

2.      Für den Transport der nachbenannten Güter gebühren nach Maßgabe der in dieser Ziffer festgelegten Bedingungen folgende Zulagen (Gefahrenzulagen):

a)      Für den Transport der von Kassen ohne Rücksicht auf die Höhe des Stockwerkes oder ein- oder zweimal zur Hand, und zwar pro Stück und Arbeitspartie:

bis 250 kg .............................................................................................................. € 5,32

bis 500 kg .............................................................................................................. € 9,37

bis 750 kg ............................................................................................................ € 14,88

Über 750 kg und für Panzerkassen wird die Zulage jeweils zwischen der Geschäftsleitung und dem Packmeister (Partieführer, Vorarbeiter) bzw. Betriebsrat vereinbart.

 

b)     Für den Transport von sonstigen Gütern, Gegenständen oder Kollis, alle diese im Stückgewicht über 250 kg bis zu 1 Tonne (Schwerkolli), wenn diese auf- oder abgeladen bzw. über Stiegen, Höfe, offenes Gelände oder in Stockwerke auf- oder abwärts in Räumlichkeiten (siehe auch die Anmerkung) überhaupt transportiert werden müssen:

über 250 kg (bei Fässern über 400 kg, bei Papierrollen über 500 kg) ......... € 1,94

über 500 kg ........................................................................................................... € 3,76

über 750 kg .......................................................................................................... € 5,66.

pro Stück und Arbeitspartie.

 

Für Stücke über 1 Tonne wird die Zulage jeweils zwischen der Geschäftsleitung und dem Packmeister (Partieführer, Vorarbeiter) einvernehmlich mit dem Betriebsrat vereinbart.

Bei Beförderung von Rampe zu Rampe (auch Kundenrampe), bei der ein Auf- oder Abladen vom Erdboden auf das Fahrzeug oder umgekehrt nicht stattfindet, sowie bei mechanischer Be- und Entladung entfällt die Zulage.

  

3.      Bei dienstlicher Anwesenheit von mindestens 5 Stunden in der Zeit von 21:00 bis 06:00 Uhr gebührt Nachtportieren und Nachtwächtern pro geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von           € 11,57.

 

Ausnahmen: Ausgenommen von der Bezahlung einer Zulage gemäß lit. a) und b) sind:

 

a)      Schwerkolli, deren Beförderung entweder auf der gesamten Beförderungsstrecke vom Versand- bis zum Bestimmungsort oder auf einen Teil dieser Strecke im Sammelverkehr erfolgt, wenn hierbei keine örtliche Rollfuhrleistung zu oder vom Kunden durch den Spediteur erbracht wird.

 

b)     Rollfähige Güter, das sind volle oder leere Container und Güter, die mit Rädern versehen sind.

 

c)      Volle oder leere Kabeltrommeln.

 

Anmerkung:

Als Transporte in Räumlichkeiten bzw. als zuladepflichtige Lade- und Transportleistungen werden nicht verstanden alle Lade- oder Transportleistungen, die für die Beförderung des Schwergutes innerhalb des Spediteur-Betriebes bzw. dessen Betriebsstätten oder zwischen diesen Betriebsstätten im gleichen Standort durchgeführt werden, ferner alle Lade- und Transportleistungen, die im Zuge der Beförderung vom Versand- bis zum Bestimmungsort unterwegs vom Spediteur zum Zwecke der Transportunterbrechung (Reexpedition), Transitierung, Umladung oder Umlagerung des Gutes (der Ladung) durchgeführt werden.

 

Zu II. Abs. 2 lit. b) der Zulagenordnung

Diese Erschwernis- und Gefahrenzulagen finden unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf palettierte Güter Anwendung, soferne zwei oder mehrere Kollis mit der Palette durch Seile, Stricke, Stahlbänder oder sonstiges Befestigungsmaterial oder durch Aufsatzwände oder Aufsatzgitter zu einer Einheit verbunden sind.

 

II. Sonderzulagen

 

a)      Packerzulage für das fachliche Ein- oder Auspacken von Kunst-, Glas- und Porzellangegenständen, Hausrat aller Art, Klavieren und anderen Instrumenten. Technischen, Gegenständen. Maschinen usw. pro Packer und Tag ...................................................................................................... € 7,28.

 

b)     Metergeld bei Übersiedlungen:

1.      für das Be- und Entladen von Wagen (einmal zur Hand) oder Übersiedlungen im Lokalverkehr und im Nahverkehr bis 50 km

(zweimal zur Hand) pro Arbeitspartie und Wagenmeter ................................. € 5,10.

2.      bei Übersiedlungen im Fernverkehr über 150 km

(zweimal zur Hand) pro Arbeitspartie und Wagenmeter ............................... € 10,01.

3.      Bei Übersiedlungen innerhalb des Hauses (Umtragearbeiten)

pro Mann für den halben Tag .............................................................................. € 3,97,

pro Mann für den ganzen Tag ............................................................................. € 6,56.

 

c)      Kühlraumzulage

Für die Dauer seiner Beschäftigung in Kühlräumen eines Kühlhauses gebührt dem Dienstnehmer pro Stunde ........................................ € 1,80.

 

Anmerkung: Unter Kühlräumen werden jene Räume verstanden, deren Raumtemperatur durch Kühlaggregate oder klimasteuernde Geräte permanent zwischen + 8 und - 30 ° C gehalten werden.

   

Zulagenordnung B für die Dienstnehmer

der Lagereibetriebe (ausgenommen

Speditions- u. Möbellager) gem.

Art. II lit. b) Zif. 2 des Kollektivvertrages

  

I. Entfernungszulage

 

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand gebührt jedem Dienstnehmer, der in den Lagereibetrieben Albern und Freudenau Hafen beschäftigt ist, eine Zulage pro Tag von ............................ €1,93.

 

Werden Dienstnehmer außerhalb des Standortes des Betriebes beschäftigt, gebührt ihnen eine Zulage pro Tag von ........................................... € 4,48.

  

II. Erschwernis- und Gefahrenzulagen

 

1.      Für die bei der Getreideentladung an den Motorschaufeln und an den Saugdüsen der pneumatischen Saugheber (maximal 2 Mann an der Motorschaufel bzw. Saugdüse) und beim manuellen Schaufeln auf den Schüttböden verwendeten Dienstnehmer gebührt eine Staubzulage für die Dauer dieser Verwendung je Stunde .................... € 0,44.

 

2.      Für die Dauer seiner Beschäftigung in Kühlräumen eines Kühllagerhauses gebührt dem Dienstnehmer pro Stunde ............................. € 1,80.

 

Anmerkung: Unter Kühlräumen werden jene Räume verstanden, deren Raumtemperatur durch Kühlaggregate oder klimasteuernde Geräte permanent zwischen + 8 und - 30 ° C gehalten werden.

 

3.      Für die Reinigung von Silozellen wird dem in der Silozelle tätigen Dienstnehmer je Zelle eine Zulage gewährt von ............. € 3,92.

 

4.      Bei Schichtarbeit für die 1. und 2. Schicht pro Schicht und Mann ............................ € 1,19

für die 3. Schicht pro Schicht und Mann ................         € 3,03.

 

5.      Für Reparaturarbeiten an Kränen oder an pneumatischen Saughebern außerhalb der Führerkabine in einer Höhe ab 5,50 m vom Niveau derselben, gebührt eine Gefahrenzulage pro Mann und Stunde von ..... € 0,81.

  



 

Wien, am 25. Februar 2016

   

Wirtschaftskammer Österreich

Fachverband Spedition und Logistik

        

Der Obmann:

KR Alfred Schneckenreither

 

Die Geschäftsführerin

Mag. Sandra Huber, M.A.

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft vida

        

Der Vorsitzende:

Gottfried Winkler

 

Der Bundesgeschäftsführer

Bernd Brandstetter

Der Fachbereichssekretär:

Karl Delfs

   



Zusammenfassung der

wichtigsten Bestimmungen

der VO 561/2006

  

Geltungsbereich der EU-Verordnung 561/2006

  

Fachlicher Geltungsbereich

Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur

•        Güterbeförderung , wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt (VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 a AZG),

•        Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist

 

Örtlicher Geltungsbereich

Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr grundsätzlich

•        Ausschließlich innerhalb der EU, oder

•        Zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR

  

Lenkzeiten

 

Tägliche Lenkzeit

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Wöchentliche Lenkzeit

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Lenkpause (Fahrtunterbrechung)

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.

 

Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:

1. Teil mindestens 15 Minuten,

2. Teil mindestens 30 Minuten

Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 ½ Stunden noch nicht überschritten ist.

In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen.

Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

  

Tägliche Ruhezeit

 

Regelmäßige tägliche Ruhezeit

Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

 

Reduzierte tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

 

Geteilte Ruhezeit

Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfassen muss.

 

2-Fahrer-Besetzung

Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.

 

Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

  

Wöchentliche Ruhezeit

 

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden.

 

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

 

Doppelwoche

In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu gewähren:

•        zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder

•        eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.

 

Beginn der wöchentlichen Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.

 

Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

  

Kombinierte Beförderung

Wenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zwei mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. Dem Lenker muss während dieser täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

 

Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.

 

Halteplatz

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:

•        auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

•        auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät.