Kollektivvertrag für ArbeiterInnen eines öffentlichen Flughafens in Österreich per 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

 

für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens

berechtigten Unternehmen

 

gültig ab 01.05.2016

  

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits.

  

I. GELTUNGSBEREICH
II. GELTUNGSDAUER DES KOLLEKTIVVERTRAGES

III. ARBEITSZEIT UND PAUSEN

IV. ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

V. FEIERTAGE

VI. URLAUB

VII.     AUFNAHME UND KÜNDIGUNG VON ARBEITNEHMERN

VIII.    ABFERTIGUNG

IX.      FORTZAHLUNG DES LOHNES BEI ARBEITSVERHINDERUNG

X.       SONDERZAHLUNGEN

XI.      JUBILÄUMSGELD UND ENTBINDUNG

XII.     PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS

XIII.    ENTLOHNUNG

XIV.    GLEICHBEHANDLUNG

XV.     ALIQUOTIERUNG VON ANSPRÜCHEN BEI TEILZEITARBEIT

 

ANHANG

A1.     LOHNORDNUNG

A2.     LOHNGRUPPENORDNUNG IM BODENVERKEHRSDIENST (gültig ab 01.07.2014)

A3.     LOHNSCHEMA

A4.     C1-Modell (gültig ab 01.07.2014)

  


I.      GELTUNGSBEREICH

 

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeiter

 

a)     der zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmungen,

 

b)     der Unternehmungen, die Bewachungs-, Kontroll- und sonstige Tätigkeiten im Auftrag der öffentlichen Hand, sowie für Flugplatzhalter auf Flughäfen erbringen oder für die sie dazu gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen ermächtigt sind,

 

c)     der Unternehmungen, welche auf Flughäfen nichtbehördliche Abfertigungen gemäß Flughafenbodenabfertigungsgesetz (Anhang) vornehmen, mit Ausnahme der Fluggesellschaften, soweit sie dazu ermächtigt sind,

 

d)     der Unternehmungen, an denen die unter a) genannten Unternehmungen mehrheitlich beteiligt sind, soweit diese mit dem Flughafenbetrieb in Zusammenhang stehende Tätigkeiten auf Flughäfen entfalten.

 

Dies gilt unabhängig von der Art der Eigentümerschaft, also in öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Eigentum, der vorgenannten Unternehmungen.

  


II.     GELTUNGSDAUER DES KOLLEKTIVVERTRAGES

 

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.05.2016 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

 

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen bleiben vom Inkrafttreten dieses Vertrages unberührt.

 

Der arbeitsrechtliche Teil dieses Vertrages kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats, der lohnrechtliche Teil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

 

Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung dieses Vertrages aufgenommen werden.


  

III.    ARBEITSZEIT UND PAUSEN

 

1.     Für den Normaldienst beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Die Normalarbeitszeit fällt in die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr und darf nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen.

 

2.     Für den Schichtdienst beträgt die Normalarbeitszeit 320 Stunden in acht Wochen, wobei die Ausdehnung der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig ist. Diese Stunden sind je nach Erfordernis zu leisten.

Es ist notwendig, eine Betriebsvereinbarung über die im Betrieb vereinbarten Schichtdienste, Beginn/Ende sowie Pausenregelung zu regeln. Eine in diesem Sinne abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist bei der Gewerkschaft vida sowie der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Luftfahrt, zu hinterlegen.

 

Mittels Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durchrechnungszeitraum bzw. eine Übertragung von Zeitguthaben vereinbart werden.

 

2a.   Gemäß § 5 AZG kann über die Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und der täglichen Normalarbeitszeit bis zu 12 Stunden im Sinne der Ziff. 1 und Ziff. 2 des Kollektivvertrages eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, wenn in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

2b.   Für unvorhergesehene Einzelfälle zur Aufrechterhaltung des Verkehrs kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die gemäß § 18 Abs 2 AZG einen Durchrechnungszeitraum von maximal einem Quartal zulässt.

 

3.     Für Bewachungs- und Kontrollpersonal beträgt die normale Arbeitszeit:

 

Sicherheitskontrollorgane - Lohngruppe W1 – W2

40 Stunden pro Woche, im Schichtdienst 320 Stunden in 8 Wochen

 

Die tägliche Arbeitszeit hat mindestens 6 und höchstens 12 Stunden zu betragen. Einmal pro Kalenderwoche ist für Dienstnehmer mit Arbeitsverträgen von 21 bis 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit eine Mindestdienstschicht von 5 Stunden zulässig.

 

        Die Mindestdienstschichtlänge für Dienstnehmer mit Arbeitsverträgen bis 20 Wochenstunden Normalarbeitszeit beträgt 5 Stunden. Eine Teilung einer Arbeitsschicht (Split Duty) ist nicht möglich.

 

        Diese Bestimmungen gelten nicht für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft, sondern Artikel III. Ziffer 1. und 2.

 

4.     In den Fällen des § 5 AZG darf die Arbeitszeit täglich bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

 

5.     Die Arbeitszeit in Schichtplänen ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates festzulegen und mindestens 10 Tage vor Inkrafttreten für die folgenden 8 Wochen (in Unternehmen entsprechend Artikel I. b) für die folgenden 4 Wochen) bekanntzugeben.

 

6.     Die Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, jedoch muss grundsätzlich zwischen 2 Schichten eine 12-stündige Ruhezeit liegen, für Bewachungs- und Kontrollpersonal gemäß Artikel III. Ziffer 3. kann diese Ruhezeit auf 11 Stunden verkürzt werden. Mittels Betriebsvereinbarung kann die Ruhezeit auch für Unternehmen gemäß Artkel I. a) bis d) auf 11 Stunden verkürzt werden. Sollte diese Ruhezeit aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen unterschritten werden müssen, so ist in der auf die Ruhezeit unmittelbar folgenden Arbeitszeit in den ersten 6 Stunden eine halbe Stunde bezahlte Pause zusätzlich zur normalen Pause zu gewähren. Die Ruhezeit zwischen beiden Schichten muss 10 Stunden betragen.

 

7.     Bei angeordneten Überstunden nach der normalen Arbeitszeit, die mehr als 3 Stunden dauern, wird eine bezahlte halbstündige Pause gewährt.

 

8.     In Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) und c) ist im laufenden Schichtplan im Vorhinein pro Woche eine ununterbrochene 36-stündige Ruhezeit erkennbar zu machen. Diese ist fester Bestand der Wochenruhe, deren Störung einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Unbeschadet dieser Bestimmung ist mindestens in jeder dritten Kalenderwoche eine mindestens 36-stündige Freizeit im Dienstplan vorzusehen, die den Sonntag inkludiert.

 

9.     In Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) muss innerhalb von 5 Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden, wobei in jeder 2. Kalenderwoche eine mindestens 36-stündige Ruhezeit den Sonntag inkludieren muss. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

 

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Dienstnehmer, die in Teilzeit beschäftigt und die über eigenen Wunsch ausschließlich am Wochenende eingesetzt werden, wobei von diesen Dienstnehmern maximal 1/3 des Gesamtvolumens an Wochenenddiensten besetzt werden darf.

 

10.   In allen Unternehmungen ist grundsätzlich die Ersatzruhe nach Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen, längstens aber innerhalb von 8 Wochen nach der Störung der Ruhezeit zu gewähren und vom Dienstnehmer zu konsumieren; sofern Ersatzruhegewährung aus besonders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw. gesetzlichen Ermächtigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgeltung derselben nach vorheriger Information des Betriebsrates durch zuführen.

 

        Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdopplung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit dem Grundstundenlohn ergibt.


  

IV.    ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

 

1.     Überstunden sind vom Unternehmen angeordnete Arbeitsstunden, welche über die gemäß Artikel III. geleistete Arbeitszeit hinausgehen. Die Anordnung von voraussehbaren Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates.

 

Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG in der Einzelwoche zulässigen Überstunden sind gemäß § 7 Abs 2 AZG bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen. Dabei sind in einzelnen Wochen bis zu 55 Gesamtstunden zulässig. Ein höheres Gesamtausmaß nach § 7 Abs. 4 AZG sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nach § 9 Abs. 4 AZG bleiben unberührt.

2.     Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ab der 41. Wochenstunde 65 %, in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr 100 %.

 

3.     Für Arbeitnehmer entsprechend Artikel III. Ziffer 3. wird der Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde bei Überschreiten der Stundenanzahl im Durchrechnungszeitraum bezahlt.

 

4.     Hat ein Arbeitnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt ihm auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet von dem Zeitpunkt des Dienstantrittes.

 

5.     Für Sonntags-Arbeit gebührt bei nicht kontinuierlicher Arbeitszeit für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %.

 

Davon ausgenommen sind Arbeiter, die als Schichtarbeiter gelten. In Betriebsabteilungen, in welchen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der arbeitsfreie Tag als Sonntag.

 

6.     Für Feiertagsarbeit und deren Bezahlung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Zusätzlich zu dem Stundenlohn pro geleistete Arbeitsstunde gebührt ein Zuschlag von 60 %. Bei Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %.

 

Bei Bezahlung des Feiertagszuschlages entfallen die Nachtschichtzulage und die Sonntagszulage (siehe Anhang A1).

 

7.     Falls ein im kontinuierlichen Dienst in einem Unternehmen gemäß Artikel I. a), c) und d) beschäftigter Arbeiter an einem Feiertag in der Zeit von Montag bis Freitag völlig dienstfrei hat, so erhält der betreffende Arbeiter für diesen Tag eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Grundstundenlöhnen. Diese Vergütung gebührt jedoch nicht, wenn Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit nach Artikel IV. Ziffer 5. bzw. 6. des Kollektivvertrages für die Arbeiter der zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen zur Anwendung kommen.

 

Liegt bei datumsübergreifenden Diensten der überwiegende Teil des Dienstes vor oder nach dem Feiertag, so gilt der Feiertag als völlig frei in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer die zusätzliche Vergütung in der Höhe von 8 Grundstundenlöhnen erhält.


  

V.     FEIERTAGE

 

Neben den gesetzlichen Feiertagen, das sind derzeit:

 

1. und 6. Jänner, Karfreitag (nur für Dienstnehmer protestantischen, methodistischen und altkatholischen Bekenntnisses), Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember, gelten auch der 24. und 31. Dezember als Feiertage.


  

VI.    URLAUB

 

1.     Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wurde.

 

2.     Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.

 

3.     Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krankenstand zu behandeln, wenn dies durch eine Bestätigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.

 

4.     Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

 

5.     In Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) läuft das Urlaubsjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember, wobei im ersten vollen Urlaubsjahr der aliquote Urlaubsanteil vom Zeitpunkt des Eintrittes in das Unternehmen in Werktagen zuzuschlagen ist.

 

6.     Dieser Punkt gilt nur für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft:

 

        Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer das Entgelt für die Normalarbeitszeit.

 

        Die Abgeltung für Überstunden, Mehrstunden, Sonntags- und Nachtzulagen erfolgt einmal jährlich, und zwar mit der Juni-Abrechnung. Als Abgeltung für Überstunden werden zusätzlich 24 Normalstunden verrechnet. Für die Abgeltung der Mehrstunden sowie der Sonntags- und Nachtzulagen wird zur Berechnung der Durchschnitt der letzten drei voll geleisteten Monate, die vor dem Auszahlungsmonat liegen, herangezogen.

 

        Neu eintretende Arbeitnehmer, die die Wartezeit im laufenden Urlaubsjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten den aliquoten Teil der Abgeltung; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt die volle Abgeltung. Die Abrechnung erfolgt am Jahresende.

 

        Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem Fälligkeitstag beendet wird und die bereits mindestens eine Woche durchgehend im laufenden Urlaubsjahr Urlaub verbraucht haben, erhalten die volle Abgeltung mit der Endabrechnung.


  

VII.   AUFNAHME UND KÜNDIGUNG VON ARBEITNEHMERN

 

1.     Der Einsatz von Personal, welches von Unternehmen, die gewerbsmäßig Personenbeistellung auf Zeit betreiben, angefordert wird, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher Einsatz jeweils für länger als 2 Wochen vorgesehen ist und eine Arbeitertätigkeit betrifft.

 

2.     Während der ersten 4 Wochen kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).

 

3.     Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

 

Die Kündigungsfrist für Unternehmen gemäß Artikel 1. a), b), c) und d) beträgt nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von

 

4 Wochen          2 Wochen,

1 Jahr              4 Wochen,

5 Jahren           8 Wochen,

10 Jahren         12 Wochen.

 

Die Kündigungsfrist für Dienstnehmer beträgt nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von

 

4 Wochen          2 Wochen,

1 Jahr              4 Wochen für Dienstnehmer in der Lohngruppe A,

                       2 Wochen für Dienstnehmer in allen anderen Lohngruppen.

 

Wird das Dienstverhältnis gelöst, gebührt dem Arbeitnehmer auf Verlangen während der Kündigungsfrist ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle, höchstens jedoch ein Arbeitstag pro Woche.


  

VIII. ABFERTIGUNG

 

1.     Die Abfertigung beträgt

 

a)     für Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) und c) bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

 

von mindestens 3 Jahren             2 Monatsentgelte

von mindestens 5 Jahren             4 Monatsentgelte

von mindestens 10 Jahren            6 Monatsentgelte

von mindestens 15 Jahren          10 Monatsentgelte

von mindestens 20 Jahren          15 Monatsentgelte

von mindestens 25 Jahren          18 Monatsentgelte

von mindestens 30 Jahren          20 Monatsentgelte

 

b)     für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) und d) bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

 

von mindestens 3 Jahren             2 Monatsentgelte

von mindestens 5 Jahren             3 Monatsentgelte

von mindestens 10 Jahren            4 Monatsentgelte

von mindestens 15 Jahren            7 Monatsentgelte

von mindestens 20 Jahren          11 Monatsentgelte

von mindestens 25 Jahren          14 Monatsentgelte

von mindestens 30 Jahren          16 Monatsentgelte

 

        Die Abfertigung gebührt auch bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß ASVG. Für diese Fälle gelten für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft folgende Abfertigungssätze:

 

von mindestens 10 Jahren            8 Monatsentgelte

von mindestens 15 Jahren          12 Monatsentgelte

von mindestens 20 Jahren          15 Monatsentgelte

von mindestens 25 Jahren          18 Monatsentgelte

von mindestens 30 Jahren          20 Monatsentgelte

 

        Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt in allen Fällen bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem.

 

2.     Frauen mit einer Mindestdienstzeit im Unternehmen von 3 Jahren, die innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf 3/4 der ihnen nach Ziffer 1. zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Monatsentgelte. Dies gilt nicht für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b).

 

3.     Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die volle Abfertigung gemäß Ziffer 1. bzw. Ziffer 4., jedoch mindestens 13 Wochenlöhne, den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war.

 

        Bei Tod durch Arbeitsunfall besteht der Anspruch auf die volle Abfertigung, mindestens jedoch 13 Wochenlöhne. Den das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Teil erhalten die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war.

 

        In Ermangelung von gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war, gebührt der Anspruch in erster Linie dem hinterbliebenen Ehepartner, welcher mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte; in zweiter Linie jenen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlten, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Begräbniskosten.

 

4.     Sonderregelung zur Abfertigung für Arbeiter, die ab dem 1.1.2003 aber vor dem 01.07.2014 eingetreten sind:

 

        Ziffer 1. wird durch die nachstehende Bestimmung für Arbeiter, deren Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 aber vor dem 01.07.2014 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen, folgendermaßen ersetzt:

 

a.)      Zusätzlich zu den Leistungen aus der MVK gebühren Arbeitern der Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) und c) Abfertigungen nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von:

 

von mindestens 5 Jahren im Ausmaß von             1 Monatsentgelt

von mindestens 10 Jahren im Ausmaß von            2 Monatsentgelten

von mindestens 15 Jahren im Ausmaß von            4 Monatsentgelten

von mindestens 20 Jahren im Ausmaß von            6 Monatsentgelten

von mindestens 30 Jahren im Ausmaß von            8 Monatsentgelten


Voraussetzung für diese Abfertigungszahlung ist eine nicht abfertigungsschädliche Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 23, 23a AngG.

 

b.)    Zusätzlich zu den Leistungen aus der MVK gebühren Arbeitern der Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) und d) Abfertigungen nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von:

 

von mindestens 15 Jahren im Ausmaß von            1 Monatsentgelt

von mindestens 20 Jahren im Ausmaß von            2 Monatsentgelten

von mindestens 30 Jahren im Ausmaß von            4 Monatsentgelten

 

        Voraussetzung für diese Abfertigungszahlung ist eine nicht abfertigungsschädliche Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 23, 23a AngG.

 

c.)    Zusätzlich zu den Leistungen aus der MVK gebühren Arbeitern der Flughafen Wien Aktiengesellschaft bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß ASVG Abfertigungen nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von:

 

von mindestens 10 Jahren im Ausmaß von            4 Monatsentgelten

von mindestens 15 Jahren im Ausmaß von            6 Monatsentgelten

von mindestens 30 Jahren im Ausmaß von            8 Monatsentgelten

 

5.     Für ab 01.07.2014 eintretende Arbeiter gelten ausschließlich die Bestimmungen des BMSVG.


  

IX.    FORTZAHLUNG DES LOHNES BEI ARBEITSVERHINDERUNG

 

1.     Für die Fortzahlung des Lohnes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1974, BGBl. Nr. 399, über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (EFZG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Dauert die Erkrankung länger als der Anspruch gemäß EFZG idFv 1.1.2001 besteht, so wird nach Ablauf der Entgeltanspruchsfristen gemäß EFZG idFv 1.1.2001 in nachstehenden Fällen ein Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 100 v.H. des Nettolohnes und dem normalen Krankengeld gewährt. Dieser Zuschuss gebührt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

 

-        von 5 Jahren bis zu 10 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von 1 Woche

-        nach 10 Jahren bis zu einem Höchstausmaß von 6 Wochen einmal innerhalb eines Dienstjahres.

 

2.     Für Arbeitsverhinderungen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1974, BGBl. Nr. 399, über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (EFZG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Dauert die Arbeitsverhinderung - bei Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) nur für Arbeitsverhinderungen, die auf während der Dienstausübung erlittene Verletzungen durch außenstehende Personen beruhen - länger, als der Anspruch gemäß EFZG besteht, so wird nach Ablauf der Entgeltanspruchsfristen gemäß EFZG in nachstehenden Fällen ein Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 100 v.H. des Nettolohnes und dem normalen Krankengeld gewährt. Der Zuschuss gebührt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

 

-        bis zu 15 Jahren für 2 Wochen

-        über 15 Jahren für 4 Wochen.

 

Bei Arbeitsunfällen besteht ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 100 v.H. des Nettolohnes und dem normalen Krankengeld durch mindestens 3 Monate.

 

Der Zuschuss bei anerkannten Arbeitsunfällen gebührt auch im Wiederholungsfalle innerhalb eines Dienstjahres.

 

3.     Wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt wird, so behält er ungeachtet der dadurch herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höchstdauer der oben vorgesehenen Fristen.

 

Für Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) und c) ist in allen vorstehenden Fällen ein Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

 

4.     Als Nettolohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt die Berechnungsgrundlage gemäß EFZG.

 

5.     Der Arbeitnehmer hat das Unternehmen von der Erkrankung unverzüglich zu verständigen. Ein Anspruch auf Bezahlung des Krankengeldzuschusses besteht nur dann, wenn über die Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung des zuständigen Krankenkassenarztes, Amtsarztes oder Krankenhauses beigebracht wird.

 

6.     Die Auszahlung des Zuschusses zum Krankengeld hat an dem im Betrieb üblichen Lohnzahlungstag gegen Vorweis der Krankenkassenbestätigung zu erfolgen.

 

7.     Nach einmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes, und zwar

 

A.        5 TAGE:

 

Bei Vorbereitung auf

 

a.)      Lehrabschlussprüfung

b.)      Berufsreifeprüfung

c.)       Matura

d.)      FH bzw. Universitätsstudienabschluss

 

sofern diese Prüfungen im betrieblichen Interesse liegen.

 

B.     3 TAGE:

 

a)     bei eigener Eheschließung;

b)     bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung) der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der Kinder (Stiefkinder oder Adoptivkinder), sofern sie mit dem Arbeitnehmer in der Hausgemeinschaft lebten.

 

C.     2 TAGE:

 

a)     bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar, jedoch maximal ein Mal pro Kalenderjahr;

b)     beim Tod der Eltern, beim Tod eines Kindes;

c)     bei Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin.

 

D.    1 TAG:

 

a)     bei Eheschließung der eigenen Kinder, Eltern und Geschwister;

b)     beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern; bei sonstigen Familienmitgliedern nur, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten.

 

E.     Für die nachweislich notwendige Zeit, jedoch höchstens bis 45 Stunden innerhalb eines Dienstjahres:

 

a)     bei Aufsuchen des Arztes (ambulatorische oder Zahnbehandlung), falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann,

b)     bei Vorladung zu Behörden, Ämtern, Gerichten. Eine Fortzahlung des Entgelts gebührt in diesen Fällen nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer keine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle erhalten kann. Eine Fortzahlung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist;

c)     bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Unternehmung erfolgt.

 

        Die Unternehmungen gemäß Artikel I. haben in entsprechenden Dienstanweisungen klarzustellen, dass in Härtefällen (zB bei einem Todesfall innerhalb der Familie, auch wenn das verstorbene Familienmitglied mit dem betroffenen Arbeitnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte) im Rahmen der Dienstplanung auf die Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen ist. Im Einzelfall ist darüber das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.


  

X.     SONDERZAHLUNGEN

1.     Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsgrundlohn (173 Stunden - Arbeiterkategorie und Verwendungsjahr).

        Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des Urlaubs fällig, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres, die Weihnachtsremuneration wird mit der Lohnabrechnung für Oktober auf der Basis des Oktobergrundlohnes zur Auszahlung gebracht.

        Bei durchgehender Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung sowie bei einem Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in die Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt sowie bei durchgehender Teilzeitbeschäftigung mit schwankendem Arbeitszeitausmaß werden die Sonderzahlungen nach Zeitabschnitten für das ganze Kalenderjahr berechnet bzw. akontiert. Für die Berechnung der Sonderzahlungen ist zum Zeitpunkt der jeweiligen Sonderzahlungsabrechnung der bestehende Stundenlohn, vervielfacht mit dem 4 1/3 fachen des Durchschnittes der seit Jahresbeginn jeweils vereinbarten Wochenarbeitszeit heranzuziehen. Erfolgt nach der Abrechnung der Weihnachtsremuneration noch eine Veränderung der Stundenanzahl bis zum Ablauf des Kalenderjahres, kann eine Endabrechnung am Jahresende in der Form erfolgen, dass der tatsächliche Jahresdurchschnitt der vereinbarten Wochenarbeitszeiten zur Berechnung herangezogen wird.

Sollten die Akontierungen die Summe der Endabrechnung übersteigen, wird der Differenzbetrag von der Gehaltsabrechnung in Abzug gebracht.

2.     Arbeitnehmer, die am Fälligkeitstage noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten auf Wunsch am Fälligkeitstage eine Akontozahlung entsprechend ihrer Dienstzeit bis zu diesem Zeitpunkt; die Endabrechnung erfolgt am Jahresende.

 

3.     Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht während der Probezeit (Artikel VII. Ziffer 1.) beendet wird, haben Anspruch auf den entsprechenden Teil dieser Remuneration. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Entlassung, ausgenommen wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (§ 82 lit. h Gewerbeordnung) oder vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet wird.

 

3a.   Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, eines Zivildienstes, eines Karenzurlaubs oder Zeiten eines Krankenstandes, in denen die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers ruht, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen anteilsmäßig.

 

4.     An alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis am 1. Mai mehr als 6 Monate besteht, ist im Mai eine Sonderzahlung auszuzahlen.

 

Das Gesamtvolumen dieser Sonderzahlung - für Arbeiter und Angestellte - errechnet sich aus dem positiven konsolidierten ordentlichen Betriebsergebnis (Treuhand- und Betriebsvermögen) - für Unternehmungen ohne Treuhandvermögen gilt der positive Betriebserfolg gemäß § 231 Abs. 2 Ziffer 9 Rechnungslegungsgesetz - des Vorjahres und beträgt 6 %. Die Verteilung dieses Sonderzahlungsvolumens ist durch die zuständigen Organe der Arbeitnehmerschaft in Betriebsvereinbarungen zu regeln, wobei die auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Zahlung mit der Höhe eines Monatsgrundbezuges begrenzt ist.

 

5.     Ziffer 4. gilt nicht für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge der Flughafen Wien Aktiengesellschaft.


  

XI.    JUBILÄUMSGELD UND ENTBINDUNG

 

A.    Für bis 30.06.2014 eintretende Dienstnehmer gilt Folgendes:

 

1.     Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen

 

von mindestens 25 Jahren        2 Bruttomonatsentgelte

von mindestens 35 Jahren        3 Bruttomonatsentgelte

von mindestens 36 Jahren        1 Bruttomonatsentgelt

von mindestens 37 Jahren        2 Bruttomonatsentgelte

von mindestens 38 Jahren        3 Bruttomonatsentgelte

von mindestens 39 Jahren      3 1/2 Bruttomonatsentgelte

von mindestens 40 Jahren        4 Bruttomonatsentgelte

 

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Eine Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38 oder 39 Jahren wird nur dann gewährt, wenn am Jubiläumstag die Lösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Übertritt in den dauernden Ruhestand bereits erklärt ist. Dabei steht die Anerkennungszahlung nur für das mit Ende des Dienstverhältnisses nächstvorhergehende Jubiläum zu. Falls einem Arbeitnehmer Vordienstzeiten uneingeschränkt für alle Rechte, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, angerechnet werden, gilt der fiktive Eintrittstag für die Berechnung des Jubiläumsgeldes.

 

Zeiten eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes des Jubiläumsgeldes als Dienstzeiten anzusehen.

 

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag sowie dem folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit.

  

Für Unternehmungen entsprechend Artikel I b) und die Flughafen Wien AG treten anstelle des jeweiligen Vielfachen an Bruttomonatsentgelten die zahlenmäßig gleichen Vielfache an Monatsgrundlöhnen.

 

Auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers kann das Jubiläumsgeld auch in Form von Dienstfreistellung gewährt werden. Als Basis für die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in zusammenhängenden Zeitausgleich sind 28 Kalendertage für 1 Bruttomonatsentgelt heranzuziehen. Der Zeitpunkt der Konsumation des Zeitausgleiches ist einvernehmlich mit dem jeweiligen Vorgesetzten binnen 3 Monaten vor Entstehung des Jubiläumsgeldanspruchs zu vereinbaren und innerhalb von 7 Monaten nach der Vereinbarung zu konsumieren.

 

2.     Arbeitnehmerinnen erhalten nach ihrer Entbindung eine Beihilfe in der Höhe eines halben Monatsgrundlohnes zum Zeitpunkt der Entbindung.

 

B.     Für ab 01.07.2014 eintretende Dienstnehmer gilt Folgendes:

 

1.     Arbeitnehmern, die ab dem 01.07.2014 eintreten, wird nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von 10 Jahren ein Jubiläumsgeld im Ausmaß von 1 Bruttomonatsentgelt als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Falls einem Arbeitnehmer Vordienstzeiten uneingeschränkt für alle Rechte angerechnet werden, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, gilt der fiktive Eintrittstag für die Berechnung des Jubiläumsgeldes.

 

        Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz und sonstige gesetzliche Karenzzeiten sind als Dienstzeiten für das Jubiläumsgeld zu berücksichtigen.

 

        Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag sowie dem folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes freigestellt.

 

        Für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) tritt anstelle des Bruttomonatsentgeltes der Bruttomonatsgrundlohn.

 

2.     Arbeitnehmerinnen erhalten nach ihrer Entbindung eine Beihilfe in der Höhe eines halben Monatsgrundlohnes zum Zeitpunkt der Entbindung.


  

XII.   PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS

 

1.     Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.

 

2.     Er ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäftsangelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 82 Gewerbeordnung.

 

3.     Der Arbeitnehmer darf keinerlei nebenberufliche Tätigkeit ausführen, die im Rahmen des Artikels I. typisch anfällt.

 

Bewachungs- und Kontrollpersonal darf keinerlei nebenberufliche Tätigkeit ohne Bewilligung des Arbeitgebers ausführen. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ebenfalls einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 82 Gewerbeordnung.


  

XIII. ENTLOHNUNG

 

1.     Allgemeines

 

Die Lohnordnung samt Zulagen ist im Anhang dieses Vertrages enthalten und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

 

Betriebsbedingte Zulagen werden gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zwischen Unternehmen und Betriebsrat vereinbart.

 

2.     Abrechnung und Auszahlung

 

a)   Die Verrechnungsperiode wird mit dem Betriebsrat vereinbart.

 

Für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b) ist die Verrechnungsperiode gleich dem Kalendermonat. Der Auszahlungstag ist der 15. des Folgemonates.

 

b)   Fällt der Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Lohnauszahlung am vorhergehenden Werktag.

 

c)   Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.


  

XIV.    GLEICHBEHANDLUNG

 

Eingetragene Partnerinnen und Partner, Partnerinnen und Partner anerkannter Lebensgemeinschaften, sowie Kinder des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin sind hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Kollektivvertrag für Angehörige und deren Kinder ergeben, Ehegatten bzw. Lebensgefährten gleichzuhalten. Dies betrifft insbesondere Hinterbliebenenansprüche, sowie Freistellungsansprüche für Partnerinnen bzw. Partner und Kinder.

 

Im Sinne der Sozialpartnerschaft ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter in jedem Unternehmen zu ernennen.


  

XV.   ALIQUOTIERUNG VON ANSPRÜCHEN BEI TEILZEITARBEIT

 

Dienstnehmern zustehende Ansprüche, wie z.B. Sonderzahlungen, Urlaub, Sonderfreistellung, etc., werden entsprechend dem vertraglichen Arbeitszeitausmaß aliquotiert.


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN

BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

    

          Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt                       Geschäftsführer-Stv.

     

                  Mag. Christian DOMANY                             Dr. Manfred HANDEREK

       

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT VIDA

  
gf. Vorsitzender           Vorsitzender des Fachbereiches
Luft- und Schiffverkehr
Gottfried WINKLER Johannes SCHWARZ-BREUER
           
Bundesgeschäftsführer         Fachbereichssekretär
Bernd BRANDSTETTER Philip GASTINGER
 

ANHANG

 


A1. LOHNORDNUNG

 

I.      LOHNGRUPPEN

 

Für die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen sind die unten festgelegten Tätigkeitsmerkmale maßgebend:

 

LOHNGRUPPE A1

 

Facharbeiter, die neben einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung, Gesellenprüfung oder Gleichwertiges) überdurchschnittliche Fachkenntnisse sowie besondere Erfahrungen besitzen, um in ihrem Fach die übertragenen Arbeiten ohne Unterweisung selbständig ausführen zu können.

 

LOHNGRUPPE A2

 

Facharbeiter, die neben einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung, Gesellenprüfung oder Gleichwertiges) überdurchschnittliche Fachkenntnisse sowie besondere Erfahrungen besitzen, um in ihrem Fach die übertragenen Arbeiten nach Unterweisung selbständig ausführen zu können.

 

LOHNGRUPPE A3

 

Facharbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung, Gesellenprüfung oder Gleichwertiges) in einschlägiger Verwendung sowie qualifizierte, angelernte Arbeiter, die ständig Facharbeitern gleiche Tätigkeiten ausführen; Heizer mit Prüfung.

 

LOHNGRUPPE F – Feuerwehrfachkraft*

 

Arbeiter, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und überwiegend als Feuerwehrfachkraft verwendet werden.

 

* Ab dem 01.07.2014 gültig.

 

LOHNGRUPPE B1

 

Arbeiter, die nach systematischem Anlernen eine für die gestellten Anforderungen umfassende Zweckausbildung für mehrere Bereiche aufweisen, überdurchschnittliche einschlägige Kenntnisse besitzen und Arbeiten ohne Unterweisung ausführen; Kraftfahrer mit Führerschein D, sofern sie einschlägig verwendet werden.

 

LOHNGRUPPE B2

 

Arbeiter, die nach systematischem Anlernen eine für die gestellten Anforderungen umfassende Zweckausbildung besitzen.

 

Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse C oder falls sie eine gleichartige innerbetriebliche Ausbildung samt positiver Prüfung erlangt haben und sofern sie einschlägig verwendet werden.

 

LOHNGRUPPE B3

 

Arbeiter, die nach systematischem Anlernen eine für die gestellten Anforderungen ausreichende Zweckausbildung aufweisen.

 

LOHNGRUPPE C1

 

Arbeitskräfte in der Anlernzeit; Hilfskräfte; Wächter und Portiere der Flughafen Wien Aktiengesellschaft.

 

Die Quote der im C1-Modell (A4. des Anhanges) eingestuften Arbeiter darf maximal 10 % betragen. Als Basis gelten dabei alle unbefristet beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen anzuwenden sind, und die eine im Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geregelte Tätigkeit ausüben. Der relevante Stichtag zur Feststellung der Einhaltung der Quote ist jeweils der Jahresletzte. Dieses Modell gilt für Unternehmen, die auf Flughäfen mit über 5 Millionen Passagieren und über 50.000 Tonnen Fracht tätig sind.

 

LOHNGRUPPE D1

 

Arbeitskräfte, die im Bereich der sozialen, Kranken- und Behindertenbetreuung auf Flughäfen tätig sind, Transportaufgaben haben und eine für die Anforderungen ausreichende Zweckausbildung aufweisen.

 

LOHNGRUPPE R1

 

Arbeitskräfte im Gebäudereinigungsdienst mit erweitertem Aufgabengebiet

 

LOHNGRUPPE R2

 

Arbeitskräfte im Gebäudereinigungsdienst

 

LOHNGRUPPE W1

 

Sicherheitskontrollorgane mit eigenverantwortlichen Spezialaufgaben und/oder Aufgaben der operativen Führung.

 

LOHNGRUPPE W2

 

Sicherheitskontrollorgane, die Tätigkeiten der Personen-, Fracht- und Gepäckskontrolle auch mit technischen Kontroll-, Durchleuchtungs- und Induktionsanlagen durchführen.

  

LOHNGRUPPE W2-a

 

Neu eintretende Dienstnehmer in der Ausbildung zur SIKO-Prüfung in den ersten 4 Wochen.

 

LOHNGRUPPE W2-b

 

Dienstnehmer ohne SIKO-Prüfung, zB Einweiser, Service Guides etc.

  

II. a.   LOHNSÄTZE

 

1.     Die Lohnsätze sind in der Lohntabelle im Anhang A3. ersichtlich.

 

2.     Innerhalb der ersten 6 Monate haben Arbeiter Anspruch auf 85% des jeweiligen Mindestgrundlohnes.

 

3.     Unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 25 Jahren hat 5 Jahre nach der letzten automatischen Vorrückung in Verwendungsgruppenjahren eine Erhöhung des zu diesem Zeitpunkt bezogenen Stundenlohnes, ohne wie immer Namen habende Zulagen und Zuschläge, im Ausmaß von 1 % des Grundlohnes jener Lohngruppe zu erfolgen, in welcher der Dienstnehmer eingereiht ist. In der Folge ist dieser Vorgang jeweils nach 5 Jahren zu wiederholen.

 

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Dienstnehmer, die ab dem 01.07.2014 in ein Unternehmen nach Punkt I. lit a) bis d) eingetreten sind.

 

4.     Wird ein Dienstnehmer in die nächsthöhere Lohngruppe umgereiht, so erfolgt diese Umreihung in das gleiche Verwendungsjahr.

 

Bei einer Umreihung über mehr als eine Lohngruppe erfolgt die Einstufung in jenes Verwendungsgruppenjahr der neuen Lohngruppe, das lohnmäßig nicht weniger ergibt, als bei Umreihung um eine Lohngruppe.

 

5.     Bei Arbeitskräften in der Anlernzeit ist die Anlernzeit mit einem Zeitraum von 3 Monaten limitiert. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die angelernten Arbeitskräfte in die nächsthöhere Lohngruppe umzureihen.

 

Sofern das C1-Modell zur Anwendung kommt, wird Ziffer 5. gestrichen.

  

II. b.   LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

 

Siehe Anhang A3. Lohnschema

  

II. c.   VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE

 

Über die Vergütung von Verbesserungsvorschlägen können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) abgeschlossen werden.

  

II. d.   REISEENTSCHÄDIGUNG

 

Über die dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit einer Dienstreise gebührenden Aufwand- und Kostenentschädigungen können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG abgeschlossen werden.

 

Nachstehende Bestimmungen gelten nur in Ermangelung solcher Betriebsvereinbarungen.

 

Wird der Arbeitnehmer zu anderen Flugplätzen zur Dienstleistung beordert, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten. Bei Bahnfahrten wird der Bahntarif II. Klasse ersetzt, ansonsten gelten die für die Beamten des Bundes festgelegten Tages- und Übernachtungsgebühren.

 

Bei Reisen ins Ausland werden die jeweiligen Diätensätze nach Vereinbarung festgelegt.

 

II. e.   KURKOSTENZUSCHUSS

 

Über Kurkostenzuschüsse sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

  

III.      ZULAGEN

 

1.     Bekleidungsordnung

 

        Die Beistellung von Arbeits- und Schutzkleidung wird in einer separaten Bekleidungsordnung, abgeschlossen zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat, geregelt.

 

2.     Sonntags-, Nachtschichtzulage

 

        Wird bei kontinuierlicher Arbeit an Sonntagen gearbeitet, so gebührt für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Zuschlag pro Stunde.

 

        Wird bei kontinuierlicher Arbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet, so gebührt ein Zuschlag pro Stunde.

 

        Dieser Zuschlag beträgt € 2,43.

 

        Die Bestimmungen über die Sonntags-, Nachtschichtzulage finden nur im Falle der Unabwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden und Feiertagsarbeit Anwendung.

 

3.     Dieser Punkt gilt nur für Unternehmungen entsprechend Artikel I. b).

 

Zulagen bei besonderer Verwendung:

        Vorarbeiter, Partieführer oder Bereichsaufseher, sofern solche von der Geschäftsführung ernannt bzw. eingeteilt sind, erhalten für die Dauer dieser Verwendung eine Zulage von 5 % auf den jeweiligen Stundenlohn.

 

4.     Dieser Punkt gilt nur für Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) und c).

 

a)   Zulagen bei besonderer Verwendung:

      Durch die Geschäftsführung ernannte Vorarbeiter oder Schichtführer erhalten eine Zulage von 10 % und Partieführer von 5 % auf den Stundenlohn. Diese Zulagen werden auch bei Berechnung der Mehrarbeitszuschläge, des Krankenentgelts und der Urlaubs- und Weihnachtsremuneration hinzugerechnet.

 

      Für besonders schmutzende und ekelerregende Arbeiten kann zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der jeweiligen Unternehmung eine Schmutzzulage vereinbart werden. Der Anspruch auf vorstehende Zulagen besteht nur für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit.

 

b)   Fahrgeldentschädigung:

      Die Höhe und die Art der Fahrgeldentschädigung kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

 

c)   Reinigungspauschale:

Flugzeugmechaniker, Flugzeugwäscher und Lader, welche Flugzeuge reinigen, erhalten ein monatliches Reinigungspauschale von € 3,50. Für Kanalarbeiten gebührt den für diese Arbeit Herangezogenen während der Dauer dieser Beschäftigung eine Schmutzzulage von 20 % des Stundenlohnes.



A2.  LOHNGRUPPENORDNUNG IM BODENVERKEHRSDIENST (gültig ab 01.07.2014)

 

1.     B3 Anforderung

 

a.     Geräte

PKW / max. 9 Pers.

Förderband

Containerdollies und Palettentrailer

Gepäckwagen

Feuerlöscher (gezogen)

Pax Treppen (gezogen) bis Code Letter C

Servicetreppen (gezogen)

Arbeitstreppen (gezogen)

GPU (mobil)

GPU (stationär, 400 Hz-Anlage)

Schleppfahrzeuge bis 6 to, ab 6 to mit Zulage

Handhubwagen

Baggage Reconciliation System

Stapler (nicht bei LFZ-Beladung)

 

b.     Tätigkeiten

Manuelles Laden LFZ Belly

Manuelles Laden (Gepäck, Fracht, Post)

Dangerous Goods Prüfung

Verladung, Verzurren, Binden, Handling

Vorfeldgenehmigung

Handgepäck

Safety Cones

Cateringlader

Frachtlader

Kabinenreiniger, Mitarbeiter im Lager Kabinenreinigung

Gepäcklader, Gepäckfahrer, CAT-Gepäckabfertiger

Dokumentation der Arbeitsabläufe / Kommunikation mit elektronischen Geräten

Kommunikation mit der Einsatzsteuerung

 

2.     B2 Anforderung

 

a.     Geräte (zusätzlich zu B3)

Pax Treppen (selbstfahrend) bis Code Letter C

Hebebühne bis Code Letter C

Stapler für LFZ-Beladung

Catering Hubwagen

Schleppfahrzeuge, ab 6 to

 

b.     Tätigkeiten

Führungsaufgaben

Cateringfahrer

Sanitärservice

Mitarbeiter der Alarmtruppe

 

3.     B1 Anforderung

 

a.     Geräte (zusätzlich zu B3 und B2)

Pax Treppen (selbstfahrend / gezogen) ab Code Letter D

Hebebühne High Load ab Code Letter D

Hebebühne Main-Deck ab Code Letter D

Air Starter Unit ASU

Heater (gezogen / stationär)

Aircondition

Bus Pax

LKW / Ladekran

Pushback Fahrzeuge Stange

Pushback Fahrzeuge Lifter

Lichtfluter

Steiger

Passagierbrücken

Fahrzeuge für die Flugzeugenteisung (verpflichtend)

 

b.     Tätigkeiten

Bedienung hydraulischer Geräte

Load Master

Busfahrer

Verfassen von Arbeitsberichten und Sachverhaltsdarstellungen

 

4.     Flugzeugenteisung

 

Die Tätigkeiten für die Flugzeugenteisung können von Mitarbeitern jeder Einstufung erbracht werden, sofern nicht bereits verpflichtend (siehe B1). Die Abgeltung im Falle von zur Grundeinstufung zusätzlichen Tätigkeiten erfolgt in Form von Zulagen. Die Art der Zulage ist in Betriebsvereinbarungen zu regeln.

 

Tätigkeiten als ICE Men

Bedienung der 1-Mann Enteiser

Fahrer der 2-Mann-Enteiser

Sprüher der 2-Mann-Enteiser


 

A3. LOHNSCHEMA

 

I.          Unternehmen gemäß Artikel I. a), c) und d)

 

a.     Für vor dem 01.07.2014 eingetretene Dienstnehmer sämtlicher Flughäfen außer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gilt ab 01.05.2016 folgende Lohntabelle:

  
VJ A1 A2 A3 F* B1 B2 B3 C1 R1 R2
1 13,79 13,15 12,56 11,61 11,98 11,42 10,89 10,39 9,49 8,89
2 14,27 13,58 12,95 12,14 12,36 11,78 11,25 10,76 9,80 9,17
3 14,64 13,97 13,33 12,67 12,71 12,12 11,57 11,06 10,08 9,45
4 14,92 14,22 13,55 13,04 12,92 12,32 11,76 11,24 10,27 9,60
5 15,16 14,47 13,79 13,36 13,16 12,57 11,99 11,45 10,44 9,75
6 15,42 14,70 14,02 13,67 13,37 12,79 12,20 11,63 10,64 9,94
7 15,69 14,96 14,27 14,00 13,60 12,97 12,38 11,82 10,81 10,11
8 15,88 15,12 14,45 14,20 13,77 13,16 12,57 11,98 10,94 10,23
9 16,06 15,34 14,62 14,41 13,93 13,32 12,72 12,12 11,08 10,36
10 16,28 15,49 14,80 14,58 14,10 13,44 12,87 12,26 11,20 10,48
11 16,46 15,69 14,99 14,73 14,28 13,64 13,01 12,38 11,33 10,63
12 16,52 15,76 15,04 14,89 14,33 13,69 13,08 12,44 11,37 10,66
13 16,74 15,95 15,25 15,05 14,49 13,83 13,25 12,59 11,51 10,79
14 16,87 16,05 15,36 15,16 14,62 13,93 13,34 12,70 11,60 10,85
15 17,00 16,20 15,45 15,29 14,73 14,04 13,42 12,80 11,68 10,96
16 17,12 16,34 15,59 15,40 14,85 14,14 13,55 12,90 11,77 11,04
17 17,23 16,44 15,70 15,51 14,97 14,25 13,67 12,98 11,87 11,11
18 17,38 16,57 15,81 15,62 15,06 14,34 13,76 13,10 11,97 11,18
19 17,52 16,72 15,95 15,72 15,20 14,45 13,85 13,22 12,05 11,25
20 17,63 16,85 16,04 15,83 15,33 14,56 13,95 13,32 12,14 11,33
21 17,75 16,95 16,17 15,94 15,42 14,65 14,07 13,40 12,23 11,43
über 21 17,91 17,09 16,29 16,04 15,54 14,75 14,17 13,51 12,31 11,50
  

* Ab dem 01.07.2014 gültig.

  
Lehrlinge 1. LJ € 558,25 2. LJ € 659,75 3. LJ € 852,60 4. LJ € 974,40

b.     Für vor dem 01.07.2014 eingetretene Dienstnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gilt ab 01.05.2016 folgende Lohntabelle:

  
VJ A1 A2 A3 F* B1 B2 B3 C1 R1 R2
1 13,79 13,15 12,56 11,61 11,98 11,42 10,89 10,39 9,49 8,89
2 14,60 13,92 13,29 12,14 12,67 12,08 11,53 11,01 10,05 9,42
3 14,99 14,31 13,65 12,67 13,02 12,43 11,86 11,30 10,32 9,66
4 15,29 14,57 13,88 13,04 13,27 12,63 12,07 11,51 10,51 9,84
5 15,54 14,85 14,14 13,36 13,48 12,85 12,26 11,71 10,70 10,00
6 15,81 15,08 14,39 13,67 13,72 13,08 12,49 11,93 10,85 10,17
7 16,10 15,35 14,62 14,00 13,95 13,30 12,69 12,13 11,05 10,33
8 16,29 15,54 14,83 14,20 14,14 13,44 12,84 12,27 11,19 10,45
9 16,49 15,73 14,98 14,41 14,33 13,64 13,00 12,45 11,34 10,60
10 16,72 15,93 15,16 14,58 14,49 13,80 13,15 12,59 11,48 10,73
11 16,92 16,13 15,35 14,73 14,67 13,97 13,31 12,76 11,60 10,84
12 17,00 16,21 15,42 14,89 14,73 14,03 13,35 12,82 11,66 10,91
13 17,18 16,39 15,59 15,05 14,93 14,20 13,51 12,95 11,80 11,02
14 17,35 16,51 15,71 15,16 15,02 14,31 13,63 13,07 11,91 11,11
15 17,47 16,66 15,82 15,29 15,16 14,42 13,72 13,17 11,99 11,20
16 17,57 16,78 15,94 15,40 15,29 14,54 13,82 13,28 12,08 11,29
17 17,70 16,92 16,07 15,51 15,38 14,65 13,92 13,36 12,17 11,39
18 17,86 17,04 16,17 15,62 15,51 14,78 14,03 13,48 12,25 11,49
19 17,98 17,15 16,29 15,72 15,62 14,90 14,14 13,60 12,33 11,56
20 18,09 17,29 16,40 15,83 15,74 14,99 14,23 13,68 12,44 11,65
21 18,23 17,44 16,51 15,94 15,86 15,12 14,34 13,78 12,54 11,73
über 21 18,36 17,54 16,65 16,04 15,96 15,25 14,43 13,88 12,62 11,82

* Ab dem 01.07.2014 gültig.

  
Lehrlinge 1. LJ € 558,25 2. LJ € 659,75 3. LJ € 852,60 4. LJ € 974,40

c.     Für ab 01.07.2014 eintretende Dienstnehmer in Unternehmen, also Flughafenbetreiber und Dienstleister nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, auf Flughäfen mit mehr als 5 Millionen Passagieren, gilt folgende Lohntabelle:

 
VJ A1 A2 A3 F B1 B2 B3 C1-Modell C1 R1 R2

ab dem

1. Jahr

13,79 13,15 12,56 11,61 11,98 11,42 11,01 1/2 Jahr 9,07 9,49 8,89
1 Jahr 10,39
1/2 Jahr 11,01
ab dem 14,99 14,31 13,65 12,67 13,02 12,26 11,70     10,32 9,66
3. Jahr
ab dem 15,81 15,08 14,39 13,67 13,72 12,97 12,38     10,85 10,17
6. Jahr
ab dem 16,49 15,73 14,98 14,41 14,33 13,64 13,00     11,34 10,59
9. Jahr
ab dem 17,00 16,21 15,42 14,89 14,73 14,03 13,35     11,66 10,91
12. Jahr
ab dem 17,47 16,66 15,82 15,29 15,16 14,42 13,72     11,99 11,20
15. Jahr
 
Lehrlinge 1. LJ € 558,25 2. LJ € 659,75 3. LJ € 852,60 4. LJ € 974,40

d.     Für ab 01.07.2014 eintretende Dienstnehmer in Unternehmen gemäß Artikel I. a), c) und d) auf Flughäfen mit weniger als 5 Millionen Passagieren gilt folgende Lohntabelle:

 
VJ A1 A2 A3 F B1 B2 B3 C1-Modell C1 R1 R2

ab dem

1. Jahr

13,79 13,15 12,56 11,61 11,98 11,42 11,01 1/2 Jahr 9,07 9,49 8,89
1 Jahr 10,39
1/2 Jahr 11,01
ab dem 14,80 14,13 13,48 12,51 12,86 12,11 11,55     10,19 9,54
3. Jahr
ab dem 15,61 14,89 14,21 13,50 13,55 12,81 12,23     10,71 10,04
6. Jahr
ab dem 16,28 15,53 14,79 14,23 14,15 13,47 12,84     11,20 10,46
9. Jahr
ab dem 16,79 16,01 15,23 14,70 14,55 13,85 13,18     11,51 10,77
12. Jahr
ab dem 17,25 16,45 15,62 15,10 14,97 14,24 13,55     11,84 11,06
15. Jahr

II.         Unternehmen gemäß Artikel I. b)

 
VJ W1 W2 D1
    W2-a W2-b  
   

ersten 4 Wochen

(Ausbildung)

8,00    
1 11,62 9,41 8,66 9,52
2 11,62 9,41   9,52
3 12,15 9,64   9,52
4 12,15 9,64   9,63
5 12,46 9,90   9,63
6 12,46 9,90   9,63
7 12,81 10,16   9,70
8 12,81 10,16   9,70
9 12,89 10,25   9,70
10 12,89 10,25   9,82
11 13,02 10,36   9,82
12 13,02 10,36   9,91
13 13,09 10,47   9,91
14 13,09 10,47   10,00
15 13,24 10,58   10,00
16 13,24 10,58   10,00
über 16 13,37 10,69   10,00

Für die Zeit der besonderen Verwendung in der Leitstelle gebührt Arbeitern in der Lohngruppe D1 eine 10 % Zulage auf den Stundenlohn.

  

Erläuterung zur Lohngruppe W2:

Neu eintretende Dienstnehmer, die auf Grund der Lohnordnung (Anhang A1) in die Lohngruppe W2 einzustufen sind, werden während der von ihnen zu absolvierenden Ausbildung in den ersten 4 Wochen bis zum Abschluss der SIKO-Prüfung der Lohngruppe W2-a zugeordnet. Nach Ablauf von 4 Wochen wird der Dienstnehmer unter der Voraussetzung, dass er die SIKO-Prüfung positiv absolviert hat, automatisch in die Lohngruppe W2 Verwendungsjahr 1 umgestuft.

 

Dienstnehmer, die die SIKO-Prüfung nicht oder nicht positiv abgeschlossen haben und/oder Dienstnehmer, die eine in der Lohnordnung unter W-2b beispielhaft aufgezählte Tätigkeit (zB Einweisung) durchführen, werden dauerhaft in der Lohngruppe W-2b Verwendungsjahr 1 eingestuft. Eine Vorrückung innerhalb dieser Lohngruppe ist für diese Dienstnehmer, soweit sie nicht auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in eine andere Lohngruppe umzustufen  sind, ausgeschlossen.



A4.  C1-Modell (gültig ab 01.07.2014)

 
C1- Modell
  Einstufung/Tätigkeiten bzw. Einsatzbereiche
  C1/1 (85%), 6 Monate C1/1 (100%), 12 Monate C1/2 (100%), 6 Monate
Fracht-lader Elektroschlepper bis 6 t Dieselschlepper bis 6 t  
Stapler (wenn Schein bei Eintritt vorhanden) - nicht beim LFZ Elektrostapler - nicht beim LFZ Dieselstapler bis 5 t (Basisschulung) - nicht beim LFZ
DG-Schulung, Cat. 8   Export Check-In
Break Down (abräumen) Break Down (Transport Sendungen
zu Lagerplätzen)
Know How zu allen v. VIE/Cargo-Services gehandelten Airlines
Build Up (unterstützende u. vorbereitende
Tätigkeiten; selbständiges Bereitstellen von Stückgut)
Build Up (selbständiges Bereitstellen von Containern, Lower Deck Paletten) -
inkl. Scanner
Build Up (selbständiges Bereitstellen von
Stückgut, Container, sämtl.
Paletten) - inkl. Scanner
Leerequipmentbereitstellung   ZBV Import
Be- u. Entladen von losen und
palettisierten LKW's
  Auslagerung/Überstellung
Gepäck-lader Elektroschlepper klein Handgepäck Sonderbox
Elektroschlepper groß - bis 6 t Containerbereitstellung Beistellung OS L&F
Entladung Gepäckshuttle manueller Frühgepäckspeicher
Sortierung Codierstation  
BRS (Erfassen, OK/Nicht OK-Abfrage) Wannenmanagement  
DG-Schulung BRS (Vertiefung, Ladeeinheiten zuordnen)  
Lader Elektroschlepper klein Verzurren große gezogene Treppen
Dieselschlepper - bis 6 t Förderband Cabinload
Pax Treppen (gezogen) bis Code Letter C nach ICAO    
GPU und 400 Hz-Anlage    
DG-Schulung    
Kabinen-reiniger Sitzreihen Bedienung Tough Book Fahrer - Pkw Kleinbus mit Führerschein B
Saugen Kommunikation mit Einsatzsteuerung Lager- und Magazindienst
Galley, Toiletten, Cockpit    
Nachstecken v. Verbrauchsmaterial    
Catering-lader Ent- u. Beladung Cateringhubwagen, Ent- und Beladung Flugzeug, Reinigung des Cateringhubwagens Abholung Bordverkauf und Getränke inkl. Vollständigkeitskontrolle und Übernahmebestätigung Anlieferung/Abholung von Cat.-equipment für Mock up von OS und Events in d. Werft/Train.center
Sanitär-fahrer Reinigen der Cockpitscheiben Entsorgung Müll aus LFZ  
  Entsorgung Müll aus Fluggastbrücken  
 

Für Unternehmen auf Flughäfen mit weniger als 5 Millionen Passagieren können mittels Betriebsvereinbarung andere Tätigkeiten bzw. Einsatzbereiche festgelegt werden.

 

Bei höherer Qualifikation mit erfolgreich abgelegter Prüfung und überwiegender entsprechender Tätigkeit ist der zweijährige Ablauf im C1-Modell nicht einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist in die vorgesehene Lohngruppe umzustufen. Nach Zeitablauf ist eine Umstufung in die B3 vorzunehmen.

 

Derzeit aufgrund eines vor dem 01.07.2014 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer steigen bei Unbefristung ihres Arbeitsverhältnisses in die Lohngruppe C1/1 des C1-Modells, und Arbeitnehmer, die schon zwei oder mehrere Male aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt waren, steigen in die Lohngruppe C1/2 des C1-Modells ein. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers wird dahingehend ergänzt.