Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte

Gilt für:
Österreichweit

Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung (Gagen) sein. Letztlich wurde der Einzeltag mit einem Viertel der Wochengage bewertet, die Wochenpauschale war das andere Ende.

Als Berechnungshilfe Erläuerung der einzelnen Gagenpositionen:

Tagesgagen:

Die Tagesgagen für Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchegehende Arbeitswoche) beträgt 1⁄4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 1⁄5 der Wochengage.

Wochengagen:

Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Berufsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %.

Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7:

Die Wochenpauschale nach § 7 ist eine Ausnahmereglung des Arbeistzeitgesetzes und ist nur bei Arbeitsbereitschaft zulässig (AZG § 5) und ist nicht mit der in der letzten Legislaturperiode eingeführtem "12-Stunden–Tag"-Regelung gemäß AZG § 9 zu verwechseln.
Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. Und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten.

Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer*innen von Mo-Fr je 12 Stunden /Tag ; eine Beschäftigung Mo-Sa je 10 Stunden/Tag ist gem.KV Filmberufe zulässig. 

Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zurlässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig – auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt.

Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten ,da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt.

Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen , die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge sind unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Bercehnungsgrundlage gesondert abzurechnen.

Monatsgage

Die Monatsgage sind gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten bzw. befristeten Arbeitsverträgen mit einer von mindestens 3 Monaten zulässig.

Berechnung:
Die Monatsgage ist 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und im 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.