Erläuterungen Zusatzkollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

Erläuterungen der Kollektivvertragspartner zur neuen Zusammenrechnungsregelung des Zusatz-KV AKÜ (Abschnitt IV Punkt 3a)

gültig ab 1.10.2021

Die Regelung über die Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden. Der Anspruch auf Zusammenrechnung besteht nur dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 12 Monate liegen. Daraus folgt, dass eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten beim selben Arbeitgeber dazu führt, dass Dienstzeiten aus davor liegenden Arbeitsverhältnissen  bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Beispiel 1

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
1.10.2000 – 1.10.2008
1.10.2012 – 1.10.2015
1.11.2021 – 1.6.2022

                         ⇒

Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.11.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.10.2015) mehr als 12 Monate liegen, findet keine Zusammenrechnung statt und die Kündigungsfrist beträgt daher 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)

Beispiel 2 

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
1.7.2019 – 31.12.2019
1.7.2020 – 31.12.2020
1.10.2021 – 31.12.2021
1.7.2022 – 31.12.2022

                         ⇒

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 1.7.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (1.11.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind (in diesem Fall daher alle Dienstzeiten) und sich daher eine Betriebszugehörigkeit von 21 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 6 Wochen.

Beispiel 3

Arbeitsverhältnisse von Max Mustermann beim Arbeitgeber:
1.1.2014 – 31.12.2019
1.10.2021 – 31.12.2021
1.3.2022 – 31.12.2022

                         ⇒

Zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses am 1.3.2022 und dem Zeitpunkt der Beendigung des zuletzt vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.12.2021) liegen weniger als 12 Monate, sodass alle Dienstzeiten, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen sind. In diesem Fall sind daher die Dienstzeiten seit dem 1.10.2021 zusammenzurechnen sodass sich eine Betriebszugehörigkeit von 13 Monaten ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt daher 4 Wochen.