Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2017

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2017 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2017 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.224,69€ 899,84€ 756,12€ 530,96
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.421,51€ 1.021,29€ 869,74€ 600,29
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.550,28€ 1.112,44€ 943,05€ 660,71

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2017 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 35,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 29,00 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 62,50 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.


Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.