Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte in Reisebüros 2022

Gilt für:
Österreichweit

Die Gewerkschaft GPA - Wirtschaftsbereich Glückspiel, Tourismus, Freizeit
einerseits und der Fachverband der Reisebüros in der Wirtschaftskammer Österreich andererseits haben bei den Kollektivvertragsverhandlungen am 14. Dezember 2021 folgendes Ergebnis erzielt:

1. Gehaltsrechtlicher Teil

Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, Lehrlingseinkommen und das Gehalt für Ferialangestellte werden jeweils mit Wirksamkeit per 1. April 2022 um 2,9 % erhöht.

Rundungsregelung: Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

Jede(r) Angestellte, der sich zum Stichtag 1. April 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, erhält auf Basis Vollzeit eine Einmalzahlung in Höhe von € 200, die bis spätestens 30. April 2022 auszubezahlen ist. Teilzeitangestellte erhalten die Einmalzahlung aliquot auf Stundenbasis.

Lehrlinge erhalten zu denselben Bedingungen eine Einmalzahlung in Höhe von
€ 100.

Ausgenommen von dieser Einmalzahlung sind geringfügig und fallweise Beschäftigte sowie Angestellte, die zum Stichtag 1. April 2022 in Karenz oder Mutterschutz sind.

Die Einmalzahlung darf auf Überzahlungen nicht angerechnet werden.

Die Einmalzahlung kann auch als steuer- und beitragsfreie Coronaprämie für das Jahr 2021 gewährt werden, sofern die Auszahlung in den Monaten Dezember 2021 bzw. Jänner/Februar 2022 erfolgt.

2. Arbeitsrechtlicher Teil

Im Abschnitt VII, Z.6 
werden die Beträge für die außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Abfertigungsdienste mit Wirksamkeit per 1.4.2022 von € 16,50 auf € 17,00 bzw. von € 33,00 auf € 34,00 erhöht.

Die im KV-Abschluss vom 6.12.2012 vereinbarte Vorgangsweise für die Feststellung der für die Gehaltsverhandlung heranzuziehenden Inflationsrate wird beibehalten: Maßgeblich ist der 12-Monatsschnitt des von der Statistik Austria veröffentlichten VPI-national für den Betrachtungszeitraum November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres.

3. Rahmenrechtlicher Teil

XI. Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung

Alt:
b) bei Tod des Ehegatten bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten (Lebensgefährtin) .......... 2 Arbeitstage

Neu:
b) bei Tod des Ehegatten, der Kinder bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten (Lebensgefährtin) .......... 2 Arbeitstage

Alt:
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder .................. 1 Arbeitstag

Neu:
e) bei Tod der Eltern oder Schwiegereltern oder Kinder ........... 1 Arbeitstag

Diese und weitere rahmenrechtliche Änderungen laut Beilage gelten ab 1.1.2022
Die Verhandlungspartner kommen überein, spätestens im März 2022 Termine für die Weiterführung der Gespräche zur Modernisierung des Kollektivvertrags zu vereinbaren.