Information zum Zusatzkollektivvertrag der Trafikangestellte 2022

Gilt für:
Österreichweit

Änderung ab 1.1.2022 


Der Zusatz-Kollektivvertrag für die Tabaktrafikanten wird gemäß dem Beschluss des Bundesgremiums mit 1.1.2022 auslaufen.

Nachstehend dürfen wir Ihnen den Link zum Zusatz-KV, welcher die Übergangsbestimmungen für die betroffenen Mitarbeiter in den Allgemeinen KV regelt, übermitteln:

Es wird explizit festgehalten, dass das Jubiläumsgeld in die branchenspezifischen Sonderbestimmungen überführt wird: „Die Bestimmungen zum Jubiläumsgeld wurden in die branchenspezifischen Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in den Abschnitt 6) übergeführt.“

Zusätzlich konnte erreicht werden, dass die Sonderbestimmung im Zusatz-KV bzgl. freie Samstage in Trafiken mit bis zu 4 Arbeitnehmern für alle Arbeitnehmer gilt, nicht nur für die vor dem 1. Jänner 1998 eingetretenen (siehe unten - Abschnitt 2 C des KV Handelsangestellte).

Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben per 1.1.2022

D. Tabaktrafiken 

Für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet gilt abweichend zu ABSCHNITT 1) H. folgende Regelung:
Für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und demselben Betrieb erhält der Arbeitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes, das anlässlich des Antrittes des Erholungsurlaubes auszuzahlen ist. Als Betriebszugehörigkeit gelten auch Unterbrechungen des Dienstverhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines wichtigen Grundes erfolgt ist.

C. Arbeitszeit im Einzelhandel

1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhandel

1.1. In den Monaten Jänner bis November sind der Arbeitnehmerin wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.

1.2. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.

1.3. Die Gewährung freier Tage bzw. Halbtage gilt nicht für

1.3.1. jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen sind.

1.3.2. Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.

1.3.3. Betriebe des Drogenkleinhandels bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.

1.3.4. Gemischtwarenbetriebe bis zu 4 Arbeitnehmerinnen, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Verkauf von Lebensmitteln 75 % des Gesamtumsatzes beträgt.

1.3.5. Tabaktrafiken mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen

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