Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2023

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. April 2023 in den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, IVa und den Meistergruppen I, II um 9,75 %, in den Verwendungsgruppen V, Va und der Meistergruppe III um 9,6 %, sowie der Verwendungsgruppe VI um 9,5 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2023.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2023 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2023 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV – Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 55,04 auf € 60,27 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 78,36 auf € 83,59 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 23,15 auf € 25,35 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 25,49 auf € 27,91 erhöht.

Artikel VI − Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2023 in Kraft.


Wien, 28. März 2023


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kollektivvertragsvereinbarung erst mit Unterschrift der Kollektivvertragspartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit besitzt.



Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, gültig ab 1.4.2023

VWGrIIIIIIIVIVaV
1.+2. VGJ1.808,811.972,782.464,783.165,743.482,024.106,69
n. 2 VGJ1.808,812.053,922.580,673.317,923.649,524.306,73
n. 4 VGJ1.889,052.135,062.696,563.470,103.817,024.506,77
n. 6 VGJ 2.216,202.812,453.622,283.984,524.706,81
n. 8 VGJ 2.297,342.928,343.774,464.152,024.906,85
n. 10 VGJ 2.378,483.044,233.926,644.319,525.106,89
Bie.80,2481,14115,89152,18167,50200,04
VWGrVaVIMIMII o.F.MII m.F.MIII
1.+2. VGJ4.517,215.875,422.399,892.918,893.066,753.346,88
n. 2 VGJ4.737,376.360,952.474,393.046,443.185,483.508,40
n. 4 VGJ4.957,536.846,482.548,893.173,993.304,213.669,92
n. 6 VGJ5.177,697.332,012.623,393.301,543.422,943.831,44
n. 8 VGJ5.397,857.817,542.697,893.429,093.541,673.992,96
n. 10 VGJ5.618,01 2.772,393.556,643.660,404.154,48
Bie.220,16485,5374,50127,55118,73161,52

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.4.2023

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 805,00€ 988,00
2. Lehrjahr€ 981,00€ 1.303,00
3. Lehrjahr€ 1.247,00€ 1.609,00
4. Lehrjahr€ 1.533,00€ 1.855,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.