Information zum KV-Abschluss für Angestellte und Arbeiter/innen der Chemischen Industrie 2019

Gilt für:
Österreichweit

Die diesjährigen KV-Verhandlungen wurden mit den Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp am 29. April 2019 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:

Geltungstermin: 1. Mai 2019

Laufzeit: 12 Monate

Lohn- und gehaltsrechtliche Änderungen

1. Ist-Löhne/Gehälter
Erhöhung um 3,2 %, mindestens 80 Euro

2. Mindest-Löhne/Gehälter
Erhöhung um 3,4 %

3. Lehrlingsentschädigungen

  • kaufmännische Lehrlinge Tabelle 1: Erhöhung im ersten Lehrjahr um 60 Euro Erhöhung im zweiten Lehrjahr um 50 Euro
  • alle anderen Lehrlinge: Erhöhung um 3,4 %

4. Schicht- und Nachtarbeitszulagen
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 3,4 %

5. Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz) Erhöhung um 1,95 %

Rahmenrechtliche  Änderungen

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten rahmenrechtlichen Änderungen. Die Änderungen werden in den jeweiligen Kollektivverträgen detailliert ausformuliert werden.

Rahmenrechtliche Änderungen – Arbeiter:

II.  Normalarbeitszeit
Bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine 10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet wird. Innerbetrieblich bereits bestehende, gleichwertige oder  günstigere Pausenregelungen sind auf diese Pause anzurechnen.

IV. Entlohnung – Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstunden
Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Stunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

IV.b Gesundheitliche Maßnahmen für Schichtarbeiter
Der Betrag für gesundheitliche Maßnahmen gemäß Rz 63b wird auf 100 Euro pro Schichtarbeiter erhöht.

VII. Bezahlungen des Entgeltes an den Arbeitnehmer in Fällen  seiner  Verhinderung gemäß § 1154b ABGB
Der kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle einer durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Dienstverhinderung entfällt (Rz 79 - 88 entfallen).

Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Betriebs- bzw. Wegunfall hervorgerufen, so gebührt bis zur Höchstdauer von zehn Wochen ein Entgelt in der Höhe von 49 Prozent unter Anrechnung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gern. § 2 Abs 5 EFZG (Rz 89).

IX. Beginn und Lösung des Dienstverhältnisses
Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB im ersten Dienstjahr der 15. und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Darüber hinaus gilt ab dem zweiten Dienstjahr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab 1.1.2021.

Die Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist entfällt bei Dienstnehmerkündigung (Rz 120 2. Satz).

Rahmenrechtliche Änderungen – Angestellte:

§ 4 Normalarbeitszeit
Bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine weitere 10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet wird. Innerbetrieblich bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Pausenregelungen sind auf diese Pause anzurechnen.

§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag gebührt ein  Zuschlag von 100 Prozent. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

Zusatzkollektivvertrag über Zulagen und Zuschlägen, sonstige Ansprüche und über die Interpretation der Verwendungsgruppen
Der Betrag für gesundheitliche Maßnahmen gemäß § 9a wird auf 100 Euro pro Schichtarbeiter erhöht.

Lohn- und Gehaltstabelle

Lohnordnung

Kategorisierung und Entlohnung gültig ab 1. Mai 2019

Euro
Kat. 1: Entfällt  
Kat. 2: Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können 1.973,55
Kat.2a: Arbeiten, mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können Anrechnungsbestimmung*)

2.055,74

Kat. 3: Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb 2.055,74
Kat. 4: Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im  Betrieb 2.125,14
Kat. 5: Geprüfte Dampfkesselwärter an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer, die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen Anrechnungsbestimmung*)

2.296,12

Kat. 6: Professionisten bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbständig ausführen;  Chauffeure

2.395,31

Kat. 7: Professionisten; Spezialarbeiter und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbständig ausführen

2.616,70

 Kat. 8: Professionisten oder Spezialarbeiter mit  hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbständig ausführen

2.820,19

*) siehe Anhang XIII

Vorarbeiter erhalten einen Zuschlag von 15 % von dem ihrer Arbeit entsprechenden kollektiv vertraglichen Monatsbezug.

Als "Professionisten" gelten Arbeiter mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden.

Lehrlingsentschädigungen

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im
1. Lehrjahr € 958,50
2. Lehrjahr € 1.198,00
3. Lehrjahr € 1.437,50
4. Lehrjahr € 1.677,00

Schichtzulage

Nachmittagsschichtzulage 1,5576
Nachtschichtzulage 3,1118

Gehaltsordnung

Gehaltsordnung gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektiwertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Chemischen Industrie gültig ab 1. Mai 2019.

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszueghörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen

neu  I  II III IV IVa V
1.u. 2. 1.898,37 2.144,62 2.602,36 3.270,89 3.598,17 4.369,11
n. 2. 1.987,41 2. 246,42 2.734,54 3.438,54 3.782,67 4.600,35
n. 4. 2.076,45 2.348,22 2.866,72  3.606,19 3.967,17 4.831,59
n. 6.   2.450,02 2.998,90 3.773,84 4.151,67 5.062,83
n. 8.   2.551,82 3.131,08 3.941,49 4.336,17 5.294,07
n. 10.   2.653,62 3.263,26 4.109,14 4.520,67 5.525,31
             
BS  89,04 101,80 132,18 167,65 184,50 231,24
neu Va VI MI M II o. M II m. M III 
1.u. 2. 4.806,58 6.479,62 2.776,66 3.341,18 3.545,10 3.715,68
n. 2. 5.060,77  6.983,70 2.776,66 3.341,18 3.545,10 3.923,36
n. 4. 5.314,96 7.487,78 2.874,06 3.479,20 3.690,69 4.131,04
n. 6. 5.569,15 7.991,86 2.971,46 3.617,22 3.836, 28 4.338,72
n. 8. 5.823,34 8.495,94 3.068,86 3.755,24 3.981,87 4.546,40
n. 10. 6.077,53   3.166,26 3.893,26 4.127,46 4.754,08
             
 BS 254,19 504,08 97,40 138,02 145,59 207,68

Lehrlinge

   I  II
1 . Lehrjahr 732,69 922,34
2. Lehrjahr 942,01 1.239,06
3. Lehrjahr 1.239,06 1.541,24
4. Lehrjahr 1.665,38 1.791,47

Reiseaufwandsentschädigung

Angestellte der Verwendungsgruppe I bis VI, M I - M III

TaggeldNachtgeldvolle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
€ 56,62€ 34,19 € 90,81

Messegeld

Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte: ..... € 26,74