Information zum KV-Abschluss für Angestellte der Taxi- und Mietwagenbranche 2020

Gilt für:
Österreichweit

Die Kollektivvertragsverhandlungen mit der Gewerkschaft GPA wurden am 18.12.2019 abgeschlossen.

Gehaltsrechtliche Änderungen  

Die monatlichen Mindestgehälter werden ab 1.1.2020 linear um 2,20 % erhöht.

Lehrlingsentschädigungen (Artikel VX, Punkt 1)

Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird ab 1.1.2020 auf Basis des KV-Gehalts der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a berechnet (Anmerkung: bisher wurde die Lehrlingsentschädigung auf Basis der Beschäftigungsgruppe 1, Untergruppe a berechnet). 

Gehaltstafel 2020

a) bis zu fünf Berufsjahren

b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren

c) bei mehr als zehn Berufsjahren 

Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne Lehrausbildung

a) 1.580,40

b) 1.645,70

c) 1.710,90

Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte mit Lehr- oder Schulausbildung

a) 1.646,80

b) 1.701,10

c) 1.766,40

Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbständig erledigen

a) 1.779,50

b) 1.844,80

c) 1.910,10

Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte mit schwieriger, selbständiger Tätigkeit

a) 2.048,20

b) 2.135,20

c) 2.211,30

Beschäftigungsgruppe 5:
Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung (wie z. B. gewerberechtlicher Geschäftsführer)

a) 2.389,60

b) 2.498,50

c) 2.716,00 

C) Lehrlingsentschädigung (gemäß Artikel XV/1) 

1. Lehrjahr 576,40
2. Lehrjahr 823,40
3. Lehrjahr 1.152,80

Rahmenrechtliche Änderungen:  

Artikel IX – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung (neuer Punkt j)

Artikel IX wird wie folgt ergänzt:

"j) bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptivkindes in die Volksschule der erste Schultag" 

Artikel XVII – Karenzregelung, Punkt 6

Die bestehende Karenzregelung wird an die seit 1.8.2019 gültige gesetzliche Neuregelung angepasst. Punkt 6 wird wie folgt neu gefasst: 

"6a. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten die Jahre der Betriebszugehörigkeit als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis. Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.

6b. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

6c. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG)."

Der Kollektivvertrag wird auf der Fachverbandswebsite (http://wko.at/taxi) unter dem Contentpunkt „Kollektivvertrag“ publiziert, sobald die Geschäftsstelle des Fachverbandes über eine, von allen Vertragspartnern unterzeichnete Version des Kollektivertrages verfügt.