Information zum KV-Abschluss 2021 für Arbeiter/innen in der Bauindustrie und im Baugewerbe

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Vereinbarung vom 8.4.2021 zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits

1. Löhne

1.1 Mindestlöhne

  1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,10 % erhöht.
  2. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,70 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.
  3. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungs­regelung Anwendung; d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.
  4. Sollte der VPI 2015 nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht.
  5. Die Lenkzeitvergütung gem. § 8 Z 1b wird jeweils um den in lit a und b genannten Prozentsatz erhöht.

1.2 Istlöhne

Die bisherige Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

1.3 Zusatzkollektivverträge

Die obigen Punkte finden in gleicher Weise auf den Kollektivvertrag für die feuerungs­technischen Betriebe sowie auf den Zusatzkollektivvertrag für Spezialisten Wien und den Leistungsvertrag für Gipser und Fassader Anwendung, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

1.4 Laufzeit

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2021 bzw. 1.5.2022. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2022 bzw. 30.4.2023.

2. Rahmenänderungen

2.1 § 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

§ 7 Abschnitt I Z 1 – 3 entfallen, in der bisherigen Z4 entfällt die Bezeichnung "4."
In §7 entfällt Abschnitt II zur Gänze.

In §7 Abschnitt III entfallen in Pkt B die Z 1 – 3, in der bisherigen Z4 entfällt die Bezeichnung "4". Der Abschnitt erhält als neue Bezeichnung "II. Höhe des Entgelts".

2.2 §5 Z 16 Neu

2.2.1 An § 5 wird folgende neue Z 16 angefügt:
"16. Arbeitnehmer, die gem. §18 Abs. 1 BAG weiterbeschäftigt werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gem. ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden Arbeitswoche.

Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Behaltezeit ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat positiv ablegt, 1000 Euro im zweiten Monat sowie 1500 Euro im dritten Monat.

2.3 Dienstreisevergütungen (§ 9)

2.3.1 Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschnitt I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:

  Betrag zum 30.4.2021 Betrag ab 1.5.2021 Betrag ab 1.5.2022
Z 4 lit a 10,90 11,10 11,30
Z 4 lit b 17,50 17,90 18,30
Z 5, 5a und 6 29,00 29,60 30,20

3. Weitere Änderungen im Kollektivvertrag

1. Dekadenverträge

Für Projekte, die ab 1.5.2021 neu ausgeschrieben werden, wird für Arbeitspartien im zyklischen Sprengvortrieb nur mehr eine dreischichtige Arbeitsweise zugelassen.

2. Unterkunftsregelung

Bis zur Umsetzung in der Bauarbeiterschutzverordnung wird im KV folgende Regelung getroffen: Doppelbetten sind nicht zulässig. Mehrfachschichtbelegungen von Betten sind ebenfalls unzulässig.

3. Lehrbauhofentsendung

§ 3 Dauer der Ausbildung in den Lehrbauhöfen lautet wie folgt:

Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen wird mit maximal 40 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) festgesetzt. Die Lehrbauhofentsendung kann in der gesamten Lehrzeit bei dreijähriger Lehrzeit bis zu neun Wochen betragen, bei vierjähriger Lehrzeit bis zu zwölf Wochen.

In § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 11 Z 8 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe ist sinngemäß anzuwenden. 

4. Änderungen in Gesetzen und Verordnungen

4.1 Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Die Kollektivvertragsparteien setzen sich dafür ein, bei der nächsten BUAG-Novelle die Fälligkeit des Urlaubsentgeltsanspruches dahingehend zu ändern, dass dieser gemeinsam mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraums, in den der Urlaub fällt, fällig wird.

5. Arbeitsgruppen

Die Kollektivvertragsparteien richten Arbeitsgruppen zu folgenden Themen ein:

1. Verbesserung der Jahresbeschäftigung und Kündigungsbestimmungen.

2. Mobilitätsabgeltung

3. Pauschalierung der SEG-Zulagen
Die Kollektivvertragsparteien streben eine Einigung mit dem Ziel der Kostenneutralität, Administrationsvereinfachung unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit bis 1.11.2021 an. Die Neuregelung soll mit 1.1.2022 in Kraft treten. Zulagen für ganztägig ausgeübte Tätigkeiten bleiben von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen. 


Wien, am 8.4.2021