Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen der Taxi- und Mietwagenbranche 2021

Gilt für:
Österreichweit

Im Rahmen der am 2021 stattgefundenen Kollektivvertragsverhandlungen mit der Gewerkschaft VIDA, haben die Sozialpartner einen Abschluss über rahmenrechtliche Veränderungen des Kollektivvertrages erzielt.

1. Rahmenrechtliche Änderungen:

1.1. Geltungsbereich (Punkt II/2)

Vor dem Hintergrund der Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, mit dem das bisherige Taxi- und Mietwagengewerbe von einem einheitlichen Gewerbe "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" abgelöst wurde, wird der Geltungsbereich des KV im Punkt II, Ziffer 2 wie folgt angepasst:

"2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausüben und Mitglied des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit PKW sind. b) das Mietwagengewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind."

1.2. Normalarbeitszeit (Punkt V):

Erreicht werden konnte dabei, den Inhalt und den Wirkungsbereich der bisher gültigen Normalarbeitszeitbestimmung (diese sah vor: 55h NAZ TX-Gewerbe/45h NAZ MW-Gewerbe – beides bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft) für das Jahr 2021 weitgehend aufrecht zu erhalten. Die Neuformulierung der NAZ-Bestimmung wird vorsehen:

  • Für Lenker des "Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi)" wird - bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft - die tägliche Normalarbeitszeit weiterhin 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden betragen.
  • Für Lenker, die Fahrten gem. § 14 BO durchführen (ds. Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967, Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung, Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen / mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen) wird – bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft – die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden betragen.

Damit werden die bisher gültigen Normalarbeitszeitbestimmungen für Lenker und Beifahrer (inkl. der Möglichkeit zur Aliquotierung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer mit einer geringeren festgelegten Normalarbeitszeit gem. dem 2. Teil/Punkt 1 des KV) fortgeführt.

Die Bestimmung zur Normalarbeitszeit wird vor dem Hintergrund der Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Schaffung eines einheitlichen "Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) wie folgt angepasst:

V. Arbeitszeit

a) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) - Allgemein

Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, entsprechend der 55-Stunden-Woche unter Berücksichtigung des Arbeitsruhegesetzes mindestens zweimal pro Monat auch an Sonn- und Feiertagen seinen Dienst zu verrichten.

Für Arbeitnehmer, welche nicht als Lenker beschäftigt werden, richtet sich das Ausmaß der Normalarbeitszeit nach den Grundregeln des AZG (d.h. maximal 40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und in der Regel maximal 8 Stunden tägliche Normalarbeitszeit), sofern das AZG keine abweichenden Regeln zulässt.

b) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – für Lenker und Beifahrer mit Tätigkeiten gem. § 14 BO (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)

Abweichend von lit a) gilt:

Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer (ehemals Mietwagengewerbe),

  • die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  • die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
  • die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
  • die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen oder
  • welche bis zum 31.12.2020 eine Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Wochen vereinbart hatten (insbesondere Arbeitnehmer, welche bis zum 31.12.2020 bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, welcher das Mietwagengewerbe ausgeübt hat und welche daher bereits bisher höchstens 45 Stunden Normalarbeitszeit vereinbaren konnten)

die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden.

Für Arbeitnehmer, welche nicht als Lenker beschäftigt werden, richtet sich das Ausmaß der Normalarbeitszeit nach den Grundregeln des AZG (d.h. maximal 40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und in der Regel maximal 8 Stunden tägliche Normalarbeitszeit), sofern das AZG keine abweichenden Regeln zulässt.

c) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – für die übrigen Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer ohne Arbeitsbereitschaft, sowie für Arbeitnehmer die nicht als Lenker oder Beifahrer beschäftigt werden, richtet sich das Ausmaß der Normalarbeitszeit nach den Grundregeln des AZG (d.h. maximal 40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und in der Regel maximal 8 Stunden tägliche Normalarbeitszeit), sofern das AZG keine abweichenden Regeln zulässt. 

d) Normalarbeitszeit bei Mehrfachverwendung
Mehrfachverwendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb sowohl Tätigkeiten gemäß Artikel V Ziffer 1a als auch Ziffer 1b verrichtet.

Im Falle der Mehrfachverwendung bestimmt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers in der jeweils laufenden Woche.

1.3. Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Normalarbeitszeit (Punkt V):

Die Sozialpartner kommen überein, eine Arbeitsgruppe zum Punkt V (Normalarbeitszeit) einzurichten. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, die Bestimmungen der Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitsbereitschaft zu überarbeiten. Die Arbeitsgruppe soll so rasch als möglich die Arbeit aufnehmen.

Die mit 1.1.2021 in Kraft tretende Neuformulierung der Normalarbeitszeit wird vor dem KV-Abschluss 2022 evaluiert.

1.4. Beendigung des Dienstverhältnisses (Punkt IX)

Bei der Umsetzung der bereits getroffenen Vereinbarungen sind sich die Sozialpartner einig, den Zeitpunkt der in Kraft tretenden gesetzlichen Verlängerung der Kündigungsfristen (Stichwort „Angleichung Arbeiter/Angestellte“) abzuwarten. Vereinbart wurde, den Kollektivvertrag (falls notwendig auch unterjährig) anzupassen, damit Arbeitgeberkündigungen jedenfalls so ausgesprochen werden können, dass das Dienstverhältnis nicht nur am Ende eines Kalendervierteljahres, sondern an jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats (unter vorheriger Einhaltung der Kündigunsfrist) enden kann.

Die bereits am 31.1.2019 getroffene Vereinbarung der KV-Partner wird daher wie folgt aktualisiert:

Für den Fall, dass § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl 153/2017 (Angleichung Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten) mit 1.7.2021 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt und auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden, wird im Text des Kollektivvertrages zu Artikel IX - ergänzend zur notwendigen Änderung der Kündigungsfristen (iS der Angleichung an jene der Angestellten) folgende zusätzliche Ziffer so rechtzeitig eingefügt, dass diese spätestens mit 1.7.2021 wirksam werden kann:

Für Kündigungen, die nach dem (...Zeitpunkt des Inkrafttretens noch zu ergänzen ...) ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

2. Anpassung des Mindestlohns:

Der Mindestlohn von 1.500,- Euro bleibt vorerst unverändert aufrecht. Ergebnisoffene Gespräche über die Anpassung des Mindestlohnes werden nach Abschluss der laufenden TX-Tarifverhandlungen in den Bundesländern geführt. Es ist daher von einer Fortsetzung dieser Gespräche im 2. Quartal 2021 auszugehen.

3. Abschließende Anmerkungen:

Einigkeit wurde zwischen den Sozialpartnern darüber hergestellt, dass die Erhöhung des Mindestlohnes bis jetzt nicht ausreichend zu Tarifanpassungen (bei Taxi-, Patienten- oder Schülerbeförderungstarifen) geführt hat. Es wird daher vereinbart, die gemeinsamen Anstrengungen zur Berücksichtigung der Kostensteigerung bei Tarifverhandlungen zu intensivieren. Die Gewerkschaft Vida erklärt sich bereit, an den Tarifverhandlungen – soweit gewünscht und möglich – persönlich teilzunehmen.

Organisatorischer Hinweis:

Der Kollektivvertrag kann in der KV-Datenbank abgerufen werden.