Information zum Kollektivvertragsabschluss für Fahrschulen 2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsabschluss 2020
Kollektivvertrag für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs

Die Kollektivvertragsparteien beschließen folgende Änderungen:  

Es wird eine Einmalzahlung von € 120 als zusätzliche Abgeltung der Monate April, Mai und Juni für jeden Vollzeitmitarbeiter vereinbart, der am 1. Juli 2020 mindestens 3 Monate im Betrieb beschäftigt war. Teilzeitmitarbeiter erhalten die Einmalzahlung aliquot. Angestellte, die sich am 1. Juli 2020 in Karenz oder im Präsenz-oder Zivildienst befinden, erhalten keine Einmalzahlung.

Bürolehrlinge, die am 1. Juli mindestens 3 Monate in einem Lehrverhältnis im Betrieb stehen, erhalten als Einmalzahlung € 60 im 1. Lehrjahr, € 75 im 2. Lehrjahr und € 90 im 3. Lehrjahr. 

Die Auszahlung hat spätestens mit dem Septembergehalt zu erfolgen. 

1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer 
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Fahrschullehrer um € 40 (durchschnittlich 1,57 Prozent) und der Fahrlehrer um € 40 (durchschnittlich 1,60 Prozent) für FSL und FL gesamt durchschnittlich 1,59 Prozent. 

2. Büroangestellte
Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter  der Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit um € 40 (durchschnittlich 1,99 Prozent), mit schwieriger kaufmännischer Tätigkeit um € 40 (durchschnittlich 1,85 Prozent) für alle Büroangestellten gesamt durchschnittlich 1,92 Prozent. 

3. Bürolehrlinge
Bürolehrlinge erhalten eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe: 

im 1. Lehrjahr € 650
im 2. Lehrjahr € 835
im 3. Lehrjahr € 1200

Diese Werte ergeben eine durchschnittliche Erhöhung um 2,9 Prozent. 

4. Die Zulagen werden nicht erhöht. 

5. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden am 1. Juli 2020 um 1,75 Prozent erhöht.

6. Die Laufzeit beträgt 9 Monate ab 1. Juli 2020.
Die KV-Parteien vereinbaren, den Verhandlungsrhythmus alle 12 Monate beizubehalten. 

7. Abschnitt II. 1. wird zu 1.a. und 1.b.

Abschnitt II. 1.a. 
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2020 in Kraft. 

Abschnitt II. 1.b.
Abweichend von 1.a. treten die Punkte B (Gehaltstafeln) und C (Ist-Gehaltsregelung) im Abschnitt XI. mit 1. Juli 2020 in Kraft. 
 
8. In Abschnitt XI Punkt A. 11. wird eine neue Ziffer 12. hinzugefügt, die lautet: 

Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz angerechnet. Das BGBl. I Nr. 68/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. 

Die jetzige Ziffer 12 wird zur Ziffer 13.