Informationen zum KV-Abschluss für ArbeitnehmerInnen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen 2019

Gilt für:
Österreichweit

Ergebnis - Protokoll

Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs

am 19.11.2018 in  der WKO, 1045 Wien

Die Kollektvvertragspartner (GPA-djp, vida, Fachverband Tankstellen, Garagen, Serviceunternehmungen) einigen sich im Rahmen eines einjährigen Kollektivvertragsabschlusses auf fol­gende Regelungen:

I. Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:

1. § 4 Arbeitszeit

Ziff 2 b. letzter Satz wird gestrichen und um folgenden Absatz ergänzt:

"Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tankstellen nicht zulässig.
Für die Teilbereiche Garagen und Serviceunternehmungen gilt folgende Sonderregelung: Eine Übertragung von Zeitguthaben bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist maximal 4x zulässig.

2. § 6 Ziff 5 Sonn- und Feiertag

Folgender letzter Satz wird eingefügt:

"Darüberhinaus gilt für Serviceunternehmungen mit Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß § 12a ARG können während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbeiten zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusive Abhol- und Bringservice."

3. § 4 Ziff 3 g neu:

Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samstagen und/oder Sonntagen beschäftigt werden unterliegen folgender Regelung:
Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonntage als Ruhetage gewährt werden.

4. § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)

Ziff 2 wird um folgenden letzten Satz ergänzt:

"Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als Feiertag zu behandeln".

5. § 11 Karenzen

Zeiten von Karenzen nach dem MSchG/VKG, die ab dem 1.1.2019 entstehen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich  zu.
Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die ab dem 1.1.2019 entstehen, werden im Ausmaß von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.

Offen - Verankerung der Anrechnung im Kollektvvertrag, vorbehaltlich einer rechtlichen Überprüfung, ob ein gesetzlicher Anspruch bereits  besteht:

Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gern. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 vereinbart wird, werden diese leiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet.

6. § 21 Jubiläumsgeld

§ 21 wird wie folgt geändert:

"Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 

15 Dienstjahren .......... 1 Monatslohn/-gehalt

als Jubiläumsgeld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31.12.2018 vollenden. Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2018 bereits 15 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

20 Dienstjahren .......... 1 Monatslohn/-gehalt

als Jubiläumsgeld.
Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach§ 20 Ziff. 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgenden Lohn- / Gehaltsauszahlung."

7. § 16 Verwendungsgruppenschema wird folgendermaßen ergänzt:

Zlff 1a wird ergänzt:

" ...... sowie Arbeiterinnen / Arbeiter, die Kundenfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bring­service lenken; ferner"

Ziff 2f Zusatz

"beziehungsweise der Verkauf der digitalen. Vignette."

8. § 19 Nachtzulage

" ..... eine Nachtzulage in der Höhe von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Verwendungs­gruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro Stunden."

II. Änderung der Lohn-  und Gehaltstabelle:

Sämtliche kollektivvertragliche Löhne und Gehälter werden ab 1.1.2019 um 2,8 % (kaufmännische Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht.

III. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2019 in Kraft.


Wien, am 19.11.2018

Für den Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

KommR Klaus Brunnbauer

FV Obmann

Mag. Gritta Grabner

FV Geschäftsführerin


Für die GPA-djp

Anita Palkovich

Wirtschaftsbereichssekretärin

Für die Gewerkschaft vida

Andreas Gollner

Fachbereichssekretär