Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Metallgewerbe 2019

Gilt für:
Österreichweit

In der 2. Verhandlungsrunde zum Metallarbeiter-Kollektivvertrag vom 6. auf 7. Dezember konnte am frühen Morgen ein Kompromiss erzielt werden.

Es wurden unter extrem schwierigen Ausgangsbedingungen eine deutliche Differenzierung zum Verhandlungsergebnis der Metallindustrie bei gleichzeitiger Attraktivierung der Lehre sowie einige Erleichterungen am kollektivvertraglichen Rahmen erreicht.

1. Kollektivvertragslöhne

Die Kollektivvertraglichen Mindestlöhne, die Ist-Löhne sowie die Zulagen werden per 1.1.2019 um 3,30 % erhöht

2. Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigungen ab 1.1.2019 wurden wie folgt festgelegt:

  1. Lehrjahr auf EUR 675.-
  2. Lehrjahr auf EUR 850.-
  3. Lehrjahr auf EUR 1.120.-
  4. Lehrjahr auf EUR 1.490.-

3. Zulagen

 Betrag in Euro
kleine Entfernungszulage 9,01
mittlere Entfernungszulage 23,66
große Entfernungszulage 47,30
Nächtigungsgeld 16,82
Schmutzzulage 0,560
Erschwerniszulage 0,560
Gefahrenzulage 0,560
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2019 2,110
Schichtzulage (zweite Schicht) ab 1.1.2019 0,496
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2019 2,110
Montagezulage 0,856

4. Rahmenrechtliche Änderungen

Die wichtigsten rahmenrechtliche Änderungen in Kurzform*) zur Information:

  • Zusätzliche Kündigungsmöglichkeit am 15. jeden Monats für Kündigungen unbefristeter Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber nach dem 31.12.2020
  • Entfall des Postensuchtages bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers ab 1.1.2019
  • Die „Spengler-Regelung“ wird um ein Jahr verlängert
  • Verlängerung der Probezeit auf ein Monat
  • Die Regelung zur Freizeit-Option wird fortgeführt
  • Die Entlohnung für Pflichtpraktikanten wird ab 1.1.2019 auf 95 % der im Text vorgesehenen Lehrlingsentschädigungen festgelegt
  • Lenkzeit gilt als Arbeitszeit
    • Wird ein Arbeitnehmer während einer Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, erhält er Überstundenentlohnung mit 50 % Zuschlag (auch in Fällen, in denen der Kollektivvertrag einen 75%igen Zuschlag vorsieht), sofern kein 100%iger Zuschlag gebührt.
  • Überstunden:
    • dritte und folgende Überstunden an einem Tag, soweit sie in die Zeit vor 19 Uhr fallen: Zuschlag 75 %
    • Abweichend davon an einem sonst arbeitsfreien Tag: 75 % Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Überstundenarbeit nach der 50. Stunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.)
    • Bei mehrschichtiger Arbeit: 75 % Zuschlag für die dritte und folgende Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Überstundenarbeit nach der 50. Stunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.)
    • Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 75 Prozent.

  • Nachtarbeits- und Schichtzulage werden in vier Etappen angehoben 
  • Wahlmöglichkeit bei der Verteilung der Normalarbeitszeit durch zusätzliches freiwilliges Arbeitszeitmodell:
    • Möglichkeit von täglich 10 Stunden Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum von 8 bzw. 13 Wochen mit durchschnittlicher Normalarbeitszeit von 36 Stunden, wobei die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit 50 bzw. 48 Stunden betragen darf
    • Festlegung der Verteilung der Normalarbeitszeit spätestens 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraums

*) Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2019 zu entnehmen!