Information zum KV-Abschluss für Wachorgane im Bewachungsgewerbe 2019

Gilt für:
Österreichweit

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2018 werden wie folgt abgeändert:

1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Die Neuregelungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 12 Monaten.

2. § 9 Arbeitszeit, Verteilung und Pausen

§ 9 Abs 1 lautet:

"(1) Verwendungsgruppe A: Wachdienst
Für Vollbeschäftigte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 1969 (AZG) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Bei Vor­ liegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen  Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normal­ arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.

Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses bzw. auf Baustellen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.

Jedem Wachorgan gebührt im Wachdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit

von mehr als 6 bis 8 Stunden 2 Stunden
von mehr als 8 Stunden 1 Drittel.

Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren."

§ 9 Abs 2 lautet:

"(2) Verwendungsgruppe B: Service und  Sicherheitsdienst
Für Vollbeschäftigte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 1969 (AZG) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche  Normalarbeitszeit auf  bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.

Bei Vorliegen eines dringenden  Bedürfnisses  bzw.  auf  Baustellen kann in  der    Dienstart "Service" im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.

Jedem Wachorgan gebührt im Service und Sicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit
 
von mehr als 6 bis 8 Stunden ...... 2 Stunden 
von mehr als 8 Stunden ............... 1 Drittel.

Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren.

In den Dienstarten "Bahnsicherungspostendienst" und "Straßensicherungspostendienst" richten sich allfällige Arbeitspausen (Essenszeiten) nach den Erfordernissen im Sicherungs· bereich und gelten als Arbeitszeit. Der Sicherungsposten hat während der Pausen im Nahbereich der Baustelle zu verweilen und Beginn und Ende der Pausen mit dem örtlichen Aufsichtsführenden abzustimmen.

In der Dienstart "Gerichtskontrolldienst" ist im Rahmen der täglichen Arbeitszeit eine nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren.

In § 9 Abs 3 wird der letzte Satz ("Allen Wachorganen im Sonderdienst gebührt im Rahmen der täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst, welcher weniger als 40 % der Arbeitszeit beträgt.") ersatzlos gestrichen.

Der§ 9 Abs 4 und § 9 Abs 5 wird jeweils zu Beginn um folgenden Satz ergänzt:
"Die Anwendung des§ 7 AZG ist nicht zulässig, soweit nicht in den nachfolgenden Bestim­ mungen anderes festgelegt ist."

§ 9 Abs 6 lautet:

"(6) Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst
Für Vollbeschäftigte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 1969 (AZG) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen  Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit.

Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses bzw. auf Baustellen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Die über 10 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist als Überstunde zu vergüten.

Im Rahmen der täglichen Arbeitszeit sind zwei nicht in die Arbeitszeit einzurechnende unbezahlte Ruhepausen von je einer halben Stunde zu gewähren.

Jedem Wachorgan gebührt im Flughafensicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit ein bezahlter Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Dieser beträgt bei einer täglichen Arbeitszeit

von mehr als 6 bis 8 Stunden ........... 2 Stunden
von mehr  als 8 Stunden ................... 1 Drittel.

Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. Werden Pausen bezahlt, sind diese in die Arbeitsbereitschaft zu inkludieren."

3. § 14 Sonstige Verhinderungsfälle

In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen  Zeit  an der  Dienstleistung verhindert wird."

4. § 21 Abs 1 Lohntabelle

Die Grundstundenlöhne betragen:

Verwendungsgruppe A - Wachdienst ........................................ EUR 9,19

Verwendungsgruppe B - Service und Sicherheitsdienst .......... EUR 10,25
Dienstart B 6 - Museumsaufsichtsdienst .................................. EUR 9,25

Verwendungsgruppe C - Sonderdienst ...................................... EUR 11,48

Verwendungsgruppe D - Mobiler Dienst .................................... EUR 10,24

Verwendungsgruppe E - Veranstaltungssicherheitsdienste ...... EUR 9, 19
Verwendungsgruppe F - Flughafensicherheitsdienst ................ EUR 11,08

5. § 22 Nachtzulage

Die Nachtzulage erhöht sich auf 40 Cent pro Stunde.

6. §  23 Erschwerniszulage

§ 23 lautet:

"(1) Zulage für  berufsfremde Tätigkeiten

Die Vereinbarung der Erledigung von berufsfremden Tätigkeiten ist nur zulässig, soweit durch diese die vorgeschriebene Arbeitsbereitschaft gemäß § 9 nicht eingeschränkt wird.

Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in einer Verwendungsgruppe oder Dienstart, aufgrund von § 6 Abs 3 Z 1 lit h ausgenommen in der Dienstart  C1, irgendwelche Arbeiten, die über das Arbeitsbild der Verwendungsgruppe oder  Dienstart hinausgehen und auch nicht zu den allgemeinen Arbeiten der Wachorgane gehören (so genannte "berufsfremde Tätigkeiten"), so sind diese  gesondert zu vergüten.

Die Höhe der Vergütung beträgt unter Berücksichtigung der nachstehenden Übergangsbestimmung pro Stunde 20 Cent. Die Vergütung ist für alle Stunden einer Dienstschicht zu leisten, in der die berufsfremde Tätigkeit anfällt.

Vereinbart oder erbringt ein Arbeitnehmer - ohne Auftrag des Arbeitgebers - für den Auftraggeber des Bewachungsunternehmens Tätigkeiten, wird vom Arbeitgeber keine Verantwortung bzw. Haftung übernommen oder Vergütung geleistet.

Bei zusammentreffen der in § 23 Abs. 1 und 2 angeführten Zulagen, gebührt nur die Höchste.

Übergangsbestimmung:

  • Für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Bewachungsverträgen tätig werden, die schon vor dem 1. April 2019 bestanden haben, beträgt die Vergütung pro Stunde 20 Cent ab dem 1. Jänner 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Regelung des§ 23 Abs 1 in der Fassung vom 1. Jänner 2018 weiter.
  • Für Arbeitnehmer, die im Rahmen von ab dem 1. April 2019 neu vereinbarten Bewachungsverträgen tätig werden, beträgt die Vergütung pro Stunde 20 Cent.

(2) Zulage für anderen Gewerben vorbehaltene Tätigkeiten

Die Vereinbarung der Erledigung von Tätigkeiten, die anderen reglementierten Gewerben vorbehalten sind, ist nur zulässig, soweit durch diese die vorgeschriebene Arbeitsbereitschaft gemäß § 9 nicht eingeschränkt wird.

Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in einer Verwendungsgruppe oder Dienstart, aufgrund von § 6 Abs 3 Z 1 lit h ausgenommen in der Dienstart C1, irgendwelche Arbeiten, die in den Vorbehaltsbereich anderer reglementierter Gewerbe fallen, so sind diese gesondert zu vergüten.

Die Höhe der Vergütung beträgt unter Berücksichtigung der nachstehenden Über­gangsbestimmung pro Stunde das Dappelte der in Abs 1 geregelten Zulage für berufsfremde Tätigkeiten. Die Vergütung ist für alle Stunden einer Dienstschicht zu leisten, in der die anderen Gewerben vorbehaltene Tätigkeit  anfällt.

Vereinbart oder erbringt ein Arbeitnehmer - ohne Auftrag des Arbeitgebers - für den Auf­ traggeber des Bewachungsunternehmens Tätigkeiten, wird vom Arbeitgeber keine Verant­ wortung  bzw.  Haftung  übernommen  oder  Vergütung geleistet.

Bei zusammentreffen der in § 23 Abs. 1 und 2 angeführten Zulagen, gebührt nur die Höchste.

Übergangsbestimmung:

  • Für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Bewachungsverträgen tätig werden, die  schon vor dem 1. April 2019 bestanden haben, beträgt die Vergütung pro Stunde das Dappelte der in Abs 1 geregelten  Zulage  für  berufsfremde  Tätigkeiten  ab dem 1. Jänner 2020.
  • Für Arbeitnehmer, die im Rahmen von ab dem 1. April 2019 neu vereinbarten Be­ wachungsverträgen tätig werden, beträgt die Vergütung pro Stunde das Dappelte der in Abs 1 geregelten Zulage für berufsfremde Tätigkeiten.

(3) ..."

7. Fortsetzung der Arbeitsgruppe (Löhne und Arbeitszeiten)

Die im Jahr 2017 vereinbarte Arbeitsgruppe "Löhne und Arbeitszeiten" wird fortgesetzt und soll sich zur Verbesserung der Rechtssicherheit insbesondere mit folgenden Themen befassen:

Arbeitsbereitschaft

Prüfung des Zitats "gemäß § 4 Abs 7 Z 1 AZG" in § 9 Abs 4 KV BG sowie sonstiger Ge­ setzesverweise  auf  deren  Aktualität

Prüfung des§ 14 KV BG hinsichtlich der Wortfolge "bei Verkehrsstörungen bis zu ei­ner Stunde im Einzelfall" sowie des Satzes "Aus diesem Grunde werden innerhalb eines Dienstjahres höchstens die auf eine Woche entfallenden Normalarbeitsstun­ den vergütet."

Abschnitt II

Sonderkollektivvertrag Veranstaltungssicherheitsdienste 2019

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2018 werden wie folgt abgeändert:

1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Die Neuregelungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 12 Monaten.

2. Arbeitszeit und Pausen

Der § 7 Abs 1 wird zu Beginn um folgenden Satz ergänzt:
"Die Anwendung des § 7 AZG ist nicht zulässig, soweit nicht in den nachfolgenden Bestim­ mungen anderes festgelegt ist."

3. Grundstundenlohn

Der Grundstundenlohn beträgt:

Veranstaltungssicherheitsdienst: ........................................... EUR 9,19

4. Nachtzulage

Die Nachtzulage erhöht sich auf 40 Cent pro Stunde.


FÜR DEN
FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

FGO Mag. Hans-Georg Chwoyka

Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


FÜR DEN
öSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

JohannSchwabegger

Verhandlungsleiter

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin


Wien, am 20. November  2018