Information zum KV-Abschluss Werbung und Marktkommunikation Wien 2019

Gilt für:
Wien

Die Verhandlungsergebnisse im Überblick


Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, vereinbaren:

1. Mindestgrundgehälter

Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden in allen Verwendungsgruppen erhöht mit Wirkung ab 

  • 1.1.2019 um 2,2 % plus € 25 erhöht; 
  • 1.1.2020 um die durchschnittliche Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019 plus 0,5 %.

Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf die nächsthöheren 10 Cent-Betrag. 

2. Lehrlingsentschädigungen

Die Lehrlingsentschädigungen werden mit 1.1.2019 und 1.1.2020 jeweils um 3,8% erhöht. 

3. Zeitguthaben

Für das Jahr 2019 wird für alle ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge ein Zeitguthaben im Ausmaß von 1/5 ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes vereinbart. Dieses Zeitguthaben ist bis 31.12.2019 zu verbrauchen; anderenfalls verfällt dieser Anspruch. Dies gilt sinngemäß auch für das Jahr 2020.

4. Tag- und Nächtigungsgelder

Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden erhöht ab

  • 1.1.2019 um 2,02 %,
  • 1.1.2020 um die durchschnittliche Inflationsrate des Zeitraums November 2018 bis Oktober 2019. 

5. Regelung zum Rahmenrecht

1. An § 7b wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Geburten ab dem 1. Jänner 2019 gilt:
Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes sind im Ausmaß von höchstens 22 Monate pro Kind für bis zu 2 Kinder als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung zu berücksichtigen.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.

2. Neu § 3a: Eingetragene PartnerInnenschaften sind für Ansprüche dieses Kollektivvertrages der Ehe gleichgestellt. 

3. Klärung der steuerlichen Behandlung von Reisekosten in Hinblick auf eine ev. erforderliche Regelungsermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

4. Start der Reformgespräche am 13. Dezember 2018 – insbesondere betreffend Arbeitszeit.

5. Geltungsbeginn 1.1.2019.