FAQ zum Kollektivvertrag für Reisebüros 2021

Gilt für:
Österreichweit

Häufig gestellte Fragen zum Kollektivvertrag 2021:

Allgemeine Fragen 

Fragen zur Einmalzahlung

Kurzarbeit


Allgemeine Fragen

Werden die Kollektivvertrags-Mindestgehälter im Jahr 2021 erhöht?

Ja, bereits mit Vereinbarung vom 6. Februar 2019 wurde festgelegt, alle Positionen der Gehaltstabelle per 1.1.2021 um jeweils 20 Euro zu erhöhen.

Werden auch die Gehälter mit Überzahlung im Jahr 2021 erhöht?

Nein, der Abschluss vom 6. Februar 2019 wurde dahingehend präzisiert, dass sich die Erhöhung um 20 Euro ausschließlich auf die Mindestgehälter-Tabelle bezieht und zu 100 % auf bestehende Überzahlungen eingerechnet werden darf. Ein allfälliger „Reformbetrag“ (siehe KV Punkt XVIII/lit. C) kann hingegen nicht eingerechnet werden.

Gibt es darüber hinaus im Jahr 2021 auch eine Inflationsabgeltung?

Als Abgeltung für das Jahr 2021 erhält jede(r) Angestellte auf Basis Vollzeit eine Einmalzahlung in Höhe von € 280, die bis spätestens zum 31. August 2021 auszubezahlen ist. Teilzeitangestellte erhalten die Einmalzahlung aliquot auf Stundenbasis.

Ausgenommen von der Einmalzahlung sind geringfügig und fallweise Beschäftigte.

Angestellte, die zum Stichtag 31. August 2021 in Karenz oder Mutterschutz sind, erhalten ebenfalls keine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung darf auf Überzahlungen nicht angerechnet werden.

Jeder Lehrling erhält als Abgeltung für das Jahr 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von € 140, die ebenfalls bis spätestens zum 31.8.2021 auszubezahlen ist. Die Einmalzahlung darf auf allfällige Überzahlungen ebenfalls nicht angerechnet werden.

Was ist, wenn die Arbeitszeit 2021 gesenkt oder erhöht wird?

Stichtag für die Berechnung der Einmalzahlung ist der 31.8.2021. Wenn die Arbeitszeit danach gesenkt/erhöht wird, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Einmalzahlung.


Fragen zur Einmalzahlung

Wie wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?

Zur Berechnung wird die Stunden-Basis mit Stichtag 31.8.2021 herangezogen

Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?

Nein, geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte erhalten keine Einmalzahlung. Als fallweise Beschäftigte gelten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. 

Meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter befindet sich mit Stichtag 31.8.2021 in Karenz oder Mutterschutz. Erhält sie/er die Einmalzahlung?

Nein, Mitarbeiter/innen, die zum Stichtag 31.8.2021 in Karenz bzw. Mutterschutz sind, erhalten keine Einmalzahlung.

Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung?

Ja, die Einmalzahlung kann nicht auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Kann die Einmalzahlung gekürzt werden, wenn absehbar ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt (z.B. Austritt, Karenz,…)?

Nein, alle Mitarbeiter/innen, die mit Stichtag 31.8.2021 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis sind, erhalten die Einmalzahlung in voller Höhe. (Teilzeitkräfte aliquot)

Das heißt: Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis ab September 2021 beendet, bekommt sie/er trotzdem die volle Einmalzahlung. Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ab September 2021 eintritt, bekommt sie/er keine Einmalzahlung.

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin befindet sich mit Stichtag 31.8.2020 in gekündigter Stellung. Erhält er/sie die Einmalzahlung?

Wenn der 31.8.2021 noch innerhalb der Kündigungsfrist liegt und somit das Dienstverhältnis zum Stichtag noch besteht, besteht Anspruch auf die Einmalzahlung.

Ich habe meiner Mitarbeiterin/meinem Mitarbeiter schon vor dem 31.8.2021 eine freiwillige Gehaltserhöhung gewährt. Bekommt sie/er trotzdem die Einmalzahlung?

Eine freiwillig gewährte Erhöhung kann nur dann angerechnet werden, wenn Sie mit Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart haben, dass die freiwillig gewährte Erhöhung eine Vorwegnahme der Einmalzahlung darstellt und auf diese voll angerechnet wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Einmalzahlung zu bezahlen.

Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter meines Unternehmens per 30.6.2021 auszuzahlen. Mein/e Mitarbeiter/in ist mit Stichtag 31.8.2021 nicht mehr im Unternehmen. Kann ich die Einmalzahlung zurückfordern?

Nein, eine Rückforderung, falls der/die Mitarbeiter/in zum Stichtag 31.8.2021 nicht mehr im Unternehmen tätig ist, ist nicht vorgesehen.

Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter meines Unternehmens per 30.6.2021 auszuzahlen. Mein/e Mitarbeiter/in ist mit Stichtag 31.8.2021 in Karenz/Mutterschutz. Kann ich die Einmalzahlung zurückfordern?

Nein, die nachträgliche Rückforderung einer bereits vor dem Stichtag 31. August 2021 ausbezahlten Einmalzahlung ist nicht vorgesehen, auch wenn der/die Mitarbeiter/in zum Stichtag 31.8.2021 nicht mehr im Unternehmen tätig ist.

Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter meines Unternehmens per 30.6.2021 auszuzahlen. Ein/e neue/r Mitarbeiter/in tritt nach der Auszahlung ein und ist mit Stichtag 31.8.2021 in meinem Unternehmen tätig.

Der/Die Mitarbeiter/in hat Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung per 31.8.2021.

Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter des Unternehmens per 30.6.2021 auszuzahlen. Mein/e Mitarbeiter/in hat ein höheres/niedrigeres Stundenausmaß zum Stichtag 31.8.2021.

Stichtag für die Berechnungsbasis ist der 31.8.2021. Ist die Änderung absehbar, erfolgt die Einmalzahlung auf Basis 31.8.2021.

War die Änderung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht absehbar:

  • Ist das Stundeausmaß per 30.6.2021 niedriger als per 31.8.2021, muss per 31.8.2021 eine entsprechende Nachzahlung erfolgen.
  • Ist das Stundeausmaß per 30.6.2021 höher als per 31.8.2021, muss die „zu viel“ erhaltene Einmalzahlung nicht zurückgezahlt werden.

Wie ist die Einmalzahlung abzurechnen?

Die Einmalzahlung ist bei der Lohnsteuer als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1, bei der SV als laufender Bezug abzurechnen.


Kurzarbeit

Kann die Einmalzahlung auch mit der Kurzarbeit abgerechnet werden?

Stand Kurzarbeits-Richtlinie ab 1.7.2021

Eine Erhöhung des Einkommens während Kurzarbeit aufgrund von kollektivvertraglichen Anpassungen, Vorrückungen, Abgeltung des Trinkgeldentfalls und dergleichen wird im maximalen Ausmaß von 5% des Entgelts vor Kurzarbeit anerkannt.

Mein Mitarbeiter/Meine Mitarbeiterin befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in Kurzarbeit. Wird die Einmalzahlung anhand der Nettoersatzrate aliquotiert?

Nein, die Einmalzahlung ist zu 100 % auszuzahlen.