Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2018

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag 

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE 

I. Geltungsbereich

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II. Neufestsetzung des Lohntarifes 

Die tariflichen Wochenlöhne, die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) und die Lehrlingsentschädigungssätze werden laut Lohntarif per 1. Juni 2018 und 31. Dezember 2018 neu festgesetzt.

III. Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Juni 2018 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2018 um 2,35 % pro Monat zu erhöhen. 

Die vor dem 1. Juni 2019 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2019 um den Durchschnittswert des Verbraucherpreisindex der Monate Mai 2018 bis April 2019 (es gelten die von der Statistik Austria veröffentlichten Werte gemäß VPI 2010) zuzüglich 0,30 % zu erhöhen. Der Ist-Prozentsatz 2019 wird von den Kollektivvertragspartnern bis 31.5.2019 entsprechend der Vereinbarung, veröffentlicht.

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die ISTLohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den neuen tariflichen Wochenlohn erreicht.

IV. Erhöhung der Akkorde und akkordähnliche Prämien 

1) Die bestehenden Akkorde sind mit Geltung 1. Juni 2018 um 2,35 %; per 1. Juni 2019 um den Durchschnittswert des Verbraucherpreisindex der Monate Mai 2018 bis April 2019 (es gelten die von der Statistik Austria veröffentlichten Werte gemäß VPI 2010) zuzüglich 0,30 % pro Monat zu erhöhen. Dies ist so durchzuführen, dass die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Akkordsätze) um den genannten Prozentsatz anzuheben sind, wobei die betriebliche Akkordbasis (jetzt Relationstabelle, vergleiche Lohntarif) zumindest der ab 1. Juni 2018 und 31. Dezember 2018 gemäß § 7 (5) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 geltenden kollektivvertraglichen Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) entsprechen muss.

2) Danach ist zu überprüfen, ob der gemäß Abs. 1 erhöhte Durchschnittsverdienst der Betriebsabteilung bzw. Arbeitnehmergruppe den Bedingungen des § 7 (6) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 (9) eine weitere Anhebung der Akkordgrundlagen (Akkordsätze) durchzuführen.

3) Die Abs. 1 und 2 sind für akkordähnliche Prämien sinngemäß anzuwenden, so dass der Durchschnittsverdienst zum 1. Juni 2018 um 2,35 %; per 1. Juni 2019 um den Durchschnittswert des Verbraucherpreisindex der Monate Mai 2018 bis April 2019 (es gelten die von der Statistik Austria veröffentlichten Werte gemäß VPI 2010) zuzüglich 0,30 % pro Monat angehoben wird.

V. Erhöhung sonstiger Prämien 

Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2018 um 2,35 %; per 1. Juni 2019 um den Durchschnittswert des Verbraucherpreisindex der Monate Mai 2018 bis April 2019 (es gelten die von der Statistik Austria veröffentlichten Werte gemäß VPI 2010) zuzüglich 0,30 % pro Monat zu erhöhen. 

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den neuen tariflichen Wochenlohn erreicht.

VI. Zulagen und Zuschläge

Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 2,03 % zu erhöhen. 

VII. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2018 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin. 

VIII. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994

Geändert wird § 6 und lautet NEU: 

(1) Die in der Schuhindustrie anfallenden Tätigkeiten sind in den Lohngruppen im Anhang zu diesem Rahmenkollektivvertrag festgelegt.
Die den Lohngruppen zugeordneten kollektivvertraglichen Löhne sowie die Lehrlingsentschädigungssätze sind im jeweils geltenden Lohntarif, der Teil dieses Rahmenkollektivvertrages ist, festgelegt. Die dort genannten Beträge gelten jeweils für die in § 3 (1) AZG genannte wöchentliche Normalarbeitszeit. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ist gelernten Oberteilherrichter/innen der Wochenlohn gemäß der Lohngruppe D und gelernten Schuhmacher/innen der Wochenlohn gemäß der Lohngruppe E des jeweils geltenden Lohntarifs garantiert. 

Einstufung
(2)
Die ArbeitnehmerInnen sind von dem/der ArbeitgeberIn unter Mitwirkung des Betriebsrates in eine der fünf Beschäftigungsgruppen einzustufen. 

(3) Die Einstufung hat unter Berücksichtigung

  • der Gesamtheit der verrichteten Tätigkeiten, und darüber hinaus
  • wo vorgesehen, einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung,
  • wo vorgesehen, das Ausmaß an Selbständigkeit und Verantwortung zu erfolgen. 

(4) Die Einstufung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer bzw. Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.

Lohngruppendefinitionen 
(5)
Die Lohngruppen sind wie folgt definiert:

Lohngruppe A
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung

Lohngruppe B
Tätigkeiten komplexerer Art, mit fachspezifischer Einweisung und längerer Einarbeitungszeit 

Lohngruppe C
Tätigkeiten, die entsprechende Fachkenntnisse, selbstständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern

Lohngruppe D
Facharbeiter/innen Oberteilherrichter

Lohngruppe E
Facharbeiter/innen Schuhfertiger 

(6) Erschwernis-, Staub- oder Schmutzzulagen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden. 

(7) Soweit in diesem Kollektivvertrag bei Bestimmungen über die Verdienstfortzahlung auf den Stundenverdienst Bezug genommen wird, ist dies der Stundenlohn zuzüglich jener Zulagen und Zuschläge, die in der entsprechenden Zahl angefallen wären. Überstundenentgelte bleiben dabei ausgenommen. Der Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienst ist aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst der letzten 13 voll bezahlten Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung aus den letzten 3 Kalendermonaten zu ermitteln.

(8) Soweit in diesem Kollektivvertrag auf den Durchschnittsverdienst Bezug genommen wird, ist dieser aus dem persönlichen Durchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten Wochen bzw. bei monatlicher Lohnabrechnung aus den letzten 3 Kalendermonaten, zuzüglich der Zulagen nach Abs. 3 und der Zulagen zu ermitteln. Überstundenentgelte bleiben dabei ausgenommen.

Gestrichen wird §14 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrags, 

Nummerierung der weiteren Absätze in der Folge abgeändert.

Ersetzt wird der Anhang 4 durch Neu: 

LOHNGRUPPENSCHEMA IN DER SCHUHINDUSTRIE
(Anhang gemäß §6 Abs.1) 

Einführung des neuen Lohngruppenschemas per 1.6.2018 Überleitung in die neuen Lohngruppen 

(1) Richtlinie ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 31.05.2018 begonnen haben, sind in die neuen Lohngruppen einzustufen. Als Richtlinie ist die Überleitungstabelle heranzuziehen, in der die bisherigen Lohngruppen den neuen Lohngruppen gegenübergestellt werden (z. B. Lohngruppe 7 = Lohngruppe A). 
 
Lohngruppen ALT ........................... Lohngruppen NEU

5, 6, 7 ........................................................... A

8 ................................................................... B

9 ................................................................... C

10 .................................................................. D

11 .................................................................. E 

Lohngruppe ALT 5, 6, 7 wird zu NEU:

A) Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung
(z. B. Anhänger befestigen, Etiketten kleben, Fäden verziehen, Schnallen schließen, Reißverschluss schließen, Einzelkarton falten, Kante brennen, Kante färben, Kante klopfen, Polish spritzen, polieren, Sohle entstauben, Sperrband aufschneiden, kl Zementier und Klebearbeiten, Einkartonieren, Verstärkungsband kleben von Hand, Vorderkappe bügeln, Vorzeichnen von Hand, Zwischenfutter und Verstärkung bügeln, Brandsohlen heften, Einleisten offen…)

Lohngruppe ALT 8 wird zu NEU:

B) Tätigkeiten komplexerer Art, mit fachspezifischer Einweisung und längerer Einarbeitungszeit
(z. B. Bürstfinish bei Leder, egalisieren einfacher Teile, Endeln-Textil, Futter anstürzen, Ferse formen mit Maschine, Futterleder schärfen, Gummizug/ Kleinteile stanzen, Partien vorbereiten, Matrizieren, Ausreiben, Oberleder bügeln und reparieren, Ösen und Haken lochen, Reißverschluss einbügeln oder einkleben, Schaft und Brandsohle zementieren von Hand, Schaftteile stempeln, Sohle streichen mit Klebstoff, Vorrichtearbeiten, Zuschnitt einteilen, Ausleisten mit Maschine, Ösen und Haken setzen, Schnalle nieten, Hinterkappen formen, Versand, Lagerarbeiter, Hilfskraft Lager…) 

Lohngruppe ALT 9 wird zu NEU:

C) Tätigkeiten, die entsprechende Fachkenntnisse, selbstständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern
(z. B. angestürzte Futter bei gepolsterte Futterkanten umschlagen, Blätter an Hinterteile frei ansteppen, Einleisten geschlossen, Futter ansteppen zum Stürzen, Futterleder zuschneiden oder stanzen, Gummizug frei einsteppen, Besätze, Einsätze, Hinterreimen frei ansteppen, kantieren, Oberleder ketteln, Oberleder schärfen, Stanzschweißen, Paspol frei aufsteppen, walken, Steppen ohne Führung, Steppen am geschlossen Schaft, Ziernähen, Zwickeinschlag aufrauen mit Automat, Packer…)

Lohngruppe ALT 10 wird zu NEU:

D) Facharbeiter/innen Oberteilherrichter
(z. B. Brandsohlen aus Leder stanzen und schneiden, Oberlederkontrolle, ausleisten von Hand, Kleinteile spritzen, Sohlen auflegen und Pressen, Ferse und Gelenk zwicken mit Automat, selbständiges Anfertigen eines Schafts, Schlosser, Maschinisten, Hubstapelfahrer, Kommissionierer f. Fertigwarenlager…)

Lohngruppe ALT 11 wird zu NEU:

E) Facharbeiter/innen Schuhfertiger
(z. B. Oberleder stanzen und schneiden, Zwicken mit Maschine, Endkontrolle, Fertigsohlen auflegen, Spitzen und Ballen zwicken in einem Arbeitsgang, Schleifen Trittfläche mit Leisten, Nut fräsen von Hand, Oberleder schneiden, Formenbauer…)

(2) Einstufung unter Mitwirkung des Betriebsrates
Diese Einstufung ist bis 31.05.2018 mit Wirkung vom 1.6.2018 in Betrieben mit Betriebsrat unter Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen.

(3) Einreihung von ArbeitnehmerInnnen
Die Einstufung in die neuen Lohngruppen hat unter Berücksichtigung der beschriebenen Tätigkeiten und – wo vorgesehen – einschlägigen Berufsausbildung zu erfolgen. 

Weiters erfolgt die Einreihung von ArbeitnehmerInnen in die neue Lohngruppe unter Anrechnung der individuellen Überzahlung der ArbeitnehmerIn. In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Stundenlohn zu erfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den neuen Mindest-KV-Lohn anzuheben. 

Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt werden, indem der laufende Lohn um den Jahres-Durchschnittswert der Prämie erhöht wird; die BV kann Abweichendes vorsehen.

(4) Betriebliche Lohnschemata
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, betriebliche Lohnschemata, die vor dem 31.05.2018 abgeschlossen wurden, unter Beachtung der Grundsätze dieser Vereinbarung anzupassen. Betriebliche Schemata im Sinne dieser Bestimmungen sind Betriebsvereinbarungen; ferner sonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf eine formale Grundlage eingehalten wird, sofern kein Widerrufsrecht besteht. Über derartige betriebliche Regelungen können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. 

(5) Vermittlung der Kollektivvertragsparteien
Wird auf betrieblicher Ebene keine Einigung über die Einstufung von ArbeitnehmerInnen erzielt, haben die KV-Parteien auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrates ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vermittlung durch die KV-Parteien durchzuführen, wenn eine der KV-Parteien begründet vermutet, dass die Einstufung von ArbeitnehmerInnen falsch vorgenommen wird. 

(6) Unternehmen mit geringer Überzahlung
Für Betriebe mit geringen Überzahlungen, die durch die Einführung des neuen Lohnsystems außerordentlich hoch finanziell belastet werden, können betriebsspezifische Sonderregelungen vereinbart werden, um die Kostenbelastung zu dämpfen. Eine außerordentliche Belastung liegt dann vor, wenn die Auswirkung der Einführung größer als 0,5% der Juni-Lohn- und Gehaltssumme 2018 beträgt. 

Bei Vorliegen dieser Voraussetzung werden nach Antragstellung der betroffenen Unternehmen unter Mitwirkung der KV-Parteien abweichende Maßnahmen von obiger Regelung, dass zum Inkrafttretenstermin 01.06.2018 der individuelle Ist-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Mindestlohn anzuheben ist, getroffen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu bis zum 30.09.2018 eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarung mit den KV-Parteien abgeschlossen werden. Eine derartige (Betriebs-)Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.05.2018 begonnen hat.

(7) Dienstzettel
Mittels eines Dienstzettels sind die Arbeitnehmer darüber zu informieren, welche Eckdaten sich aus dieser Vereinbarung für sie ergeben.

(8) Neufestsetzung des Lohntarifes
Die ab 1. Juni 2018 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden fünf Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.

Geändert wird Anhang 7,

VEREINBARUNG ZUR ERREICHUNG VON 1500 EURO MINDESTLOHN:

  1. Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn
    Die KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des Mindestlohns von € 1.500,-- zum 31.12.2018 gemäß beiliegender Lohntabellen mit Wirkung vom 1.6.2018 und 31.12.2018 festgesetzt.
    Als Bezugspunkte dient der in der Lohngruppe-VII bestehende Fehlbetrag auf € 1.500,-- Monatslohn.
    Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.
  2. Anrechnungen auf den Mindestlohn
    Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohnes sowie Sozialzulagen (wie z. B. Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nicht aber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gelten als Bestandteil des Grundlohnes und sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§7) fallen oder Zulagen, die Arbeitsbelastungen abgelten (z. B. SEG-Zulagen, Abgeltung für Rufbereitschaft, Vorarbeiter/innen-Zuschlag), sind nicht Bestandteil des Grundlohnes und sind daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar. 

    Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung. In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu erfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den neuen Mindest-KV-Lohn anzuheben. 

    Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann Abweichendes vorsehen. 
  3. Unternehmen mit geringer Überzahlung
    Für Betriebe, die durch die Umsetzung des Stufenplanes zur Erreichung des Mindestlohnes außerordentlich belastet werden, können betriebsspezifische Sonderregelungen vereinbart werden, um die Kostenbelastung zu dämpfen. Eine außerordentliche Belastung liegt vor, wenn die zusätzliche Ist-Auswirkung der Einführung zum jeweiligen Stichtag (31.5.2018, 30.12.2018) größer als 0,5% der Lohn- und Gehaltssumme beträgt. 

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzung werden nach Antragstellung der betroffenen Unternehmen unter Mitwirkung der KV-Parteien individuelle betrieblich abweichende Maßnahmen (z.B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre) getroffen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu jeweils zum Stichtag eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarung mit den KV-Parteien abgeschlossen werden. Eine derartige (Betriebs-)Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.6.2018 begonnen hat.
  4. Konjunktur-Klausel
    Die Sozialpartner verpflichten sich weiters, aufgrund der langen Laufzeit des Kollektivvertrages bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen mit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008 umgehend in Gespräche zur Neugestaltung einzutreten.

IX. Geltungsbeginn 

Inkrafttreten: 1.6.2018


Wien, am 16. Mai 2018


FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER

Der  Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm. Rat. Joseph Lorenz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer 

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach 

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer 


Lohntarif ab 1. Juni 2018

für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der österreichischen Schuhindustrie 

Kategorie: kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in Euro das sind pro Stunde Euro Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien)
A (alt V) 332,00 8,30 0,85795
A (alt VI) 332,00 8,30 0,85893
A (alt VII) 332,27 8,31 0,86120
B (alt VIII) 337,20 8,43 0,86771
C (alt IX) 341,60 8,54 0,86833
D (alt X) 346,27 8,66 0,87796
E (alt XI) 352,67 8,82 0,90521

Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juni 2018 monatlich

a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 561,00
2. Lehrjahr 703,00
3. Lehrjahr 902,00
4. Lehrjahr 1.037,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 561,00
2. Lehrjahr 775,00

Lohntarif ab 31. Dezember 2018

für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der österreichischen Schuhindustrie

Kategorie: kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in Euro das sind pro Stunde Euro Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien)
A (alt V) 347,20 8,68 0,85795
A (alt VI) 347,20 8,68 0,85893
A (alt VII) 347,20 8,68 0,86120
B (alt VIII) 351,20 8,78 0,86771
C (alt IX) 355,20 8,88 0,86833
D (alt X) 359,20 8,98 0,87796
E (alt XI) 363,20 9,08 0,90521

Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juni 2018 monatlich

a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 561,00
2. Lehrjahr 703,00
3. Lehrjahr 902,00
4. Lehrjahr 1.037,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:

  Euro
1. Lehrjahr 561,00
2. Lehrjahr 775,00