Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

                                                   Kollektivvertrag


                  für Bauindustrie und Baugewerbe

                                                         abgeschlossen zwischen
                                      dem Fachverband der Bauindustrie,
                                            der Bundesinnung Bau und dem
                                 Österreichischen Gewerkschaftsbund,
                                                          Gewerkschaft Bau-Holz 


                                                                    1. Mai 2021


Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Arbeitszeit

§ 2A. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 2B. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche

§ 2C. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche" oder "lange/lange/kurze Woche" 

§ 2D. Arbeitsrechtliche Absicherung der "langen/langen/kurzen Woche" oder "kurzen/langen Woche" 

§ 2E. Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

§ 2F. Viertagewoche 

§ 3. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit 

§ 4. Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit 

§ 5. Arbeitslöhne 

§ 6. Erschwerniszulagen 

§ 7. Entgelt bei Arbeitsverhinderung 

§ 8. Lohnberechnung und Lohnzahlung 

§ 9. Dienstreisevergütungen

§ 10. Lehrlinge 

§ 11. Verschiedenes

§ 12. Weihnachtsgeld 

§ 13. Abfertigung

§ 13A. Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung - BUAG

§ 14. Verjährungsbestimmungen 

§ 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses 

§ 16. Arbeitsgemeinschaften 

§ 17. Schlussbestimmungen

Anhang I Beschäftigungsgruppeneinteilung, Lohntafel

Anhang II Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel

Anhang III Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit (Stundendefinition)

Anhang IV Zuschlag nach dem BUAG bei Arbeiten im Akkord

Anhang V Monatslohn

(Anhang VI entfällt)

Anhang VII Lehrbauhöfe – Entsendung und Ausbildung

Anhang VIII Gemeinsame Einrichtung – Pauschalabgeltung der Abfertigung

Anhang IX Schlechtwetterentschädigung für Auslandsbaustellen

Anhang X Vereinbarung Leiharbeit

Anhang XI Aufhebung des § 13 Abfertigung

Anhang XII Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

Anhang XIII Option Jahresarbeitszeitmodell

Anhang XIV Wiener U-Bahn-Bauten

Anhang XV Tauernautobahnstellen

Anhang XVI Pyhrn-Autobahn

Anhang XVII Arlberg-Schnellstraße

Anhang XVIII Großwasserkraftwerksbauten

Anhang XIX Feuerungstechnische Berufe

Anhang XX Spezialisten Wien

Anhang XXI Gipser und Fassader Wien

Preistabelle für Gipserarbeiten

Preistabelle für Fassadenarbeiten

Preistabelle für Zugarbeiten

Preistabelle für Maschinenspritzputzarbeiten


§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (ein­schließlich Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung Bau oder des Fachver­bandes der Bauindustrie sind.

d) Soweit in diesem Kollektivvertrag personen­be­zo­gene Bezeichnungen nur in männlicher Form an­geführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils ge­schlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2. Arbeitszeit

1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Ar­beit­nehmer 39 Stunden.

2. Die Mittagspause soll in der Regel eine Stun­de betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, aus­genommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Ar­beitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werk­tage verteilt.

4. Wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Ein­vernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

5. Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a) auf Einbringungsstunden.

b) auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschluss­ar­beiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und An­liefern der eigenen oder der vom Betrieb beige­stellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhal­ten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hie­zu gehören auch die Vorbereitungs- und Ab­schlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c) auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bau­wächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Be­stimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d) auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

e) auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

5a. Lenkzeiten und Lenkpausen
Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Stra­ßen­verkehr eingesetzt werden ("VO-Fahrzeuge") kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzel­verein­barung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG

  • zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zu­lässigen Überstunden weitere Überstunden zuge­lassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungs­zeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht über­schreiten;
  • die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrs­an­schauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzel­vereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Be­triebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder, die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsverein­barung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG

  • die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;
  • die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Ar­beitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

7. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

§ 2A. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

1. Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö­chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.

Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Vertei­lung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeit­aus­gleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er­reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitaus­gleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech­nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech­nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung ei­ne Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Be­triebsrat besteht, eine schriftliche Einzelverein­ba­rung notwendig.

3. Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektiv­vertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest­zu­le­gen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeit­aus­gleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfol­gen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durch­rechnungszeitraumes der Zeit­aus­gleich unmit­tel­bar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wich­tigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungs­periode vor­getragen werden. Ist die Lage des Zeit­ausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeit­ausgleich (d.h. keine Zei­tgutschrift für Zeit­aus­gleich). Kann der Zeit­ausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbei­tgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungs­zeit­raumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Über­stunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Über­stun­denzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeits­ruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in dies­en Fällen als konsumiert.

4. Schichtarbeit
Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektiv­ver­trag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schicht­tur­nus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich erge­bende Zeitdifferenz gegenüber der durch­schnitt­lichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor­malarbeitszeit nicht von vornherein im Schicht­plan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu ge­wäh­ren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Be­triebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen wer­den, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finan­ziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

5. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betrof­fenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzutei­len, soweit nicht wichtige und unvorher­sehbare Er­eignisse, die vom Arbeitgeber nicht be­ein­flusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Ar­beitszeiteinteilung ehestmöglich zu tref­fen.

6. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht an­gerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Pro­zent (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feier­tagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer län­geren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht über­schrit­ten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gel­ten dieselben Bestimmungen wie für die Anord­nung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehr­arbeits­stunden sind im Vorhinein anzuordnen und als sol­che zu bezeichnen; eine rückwirkende Be­zeich­nung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollek­tiv­vertrages ein höherer als 50-prozentiger Überstun­den­zuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehr­ar­beit, sondern als Überstunden. 

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Pro­zent; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälli­ger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

7. Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Nor­mal­arbeitszeit und die Verkürzung der kollek­tivver­traglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegen­über dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günsti­gere Regelung darstellen.

Abweichungen einzelner Bestimmungen gegen­über den gesetzlichen Regelungen sind durch die Ab­senkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abge­golten.

§ 2B. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche" 

1. Allgemeines
a)
Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzel­vereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normal­arbeits­zeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durch­rechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.

b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von zwei Wo­chen aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen ("lange Woche", Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen ("kurze Woche", Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.
Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Frei­tag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

c) Für die "kurze/lange Woche" beträgt die Ober­grenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43 Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Abs. 3 AZG bleibt aufrecht.
Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit ge­mäß 1. Satz überschritten wird.

d) Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im Zweiwochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen. Die Obergrenze der wö­chent­lichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.
Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung "Aus­dehnung der Normalarbeitszeit und Zeit­aus­gleich" gemäß § 2 A sind analog anzuwenden; d. h. insbesondere, dass innerhalb eines Aus­gleichs­zeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine durch­schnitt­liche wöchentliche  Normalarbeits­zeit von 39 Stunden zu erreichen ist.

2. Arbeitsrechtliche Absicherung der "kurzen/ langen Woche"
Wird eine Vereinbarung nach Ziffer 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetz­lichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Fol­gendes:

(lit. a und b entfallen)

c) Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Ver­einbarung über einen Durchrechnungszeit­raum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

d) Überstunden
Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeit­gebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der lan­gen Woche, die die kollektivvertragliche Nor­malarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung.

Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschlie­ßenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Ur­laubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird.

Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit ei­ner Woche nicht durch eine entsprechend kür­zere Normalarbeitszeit der anderen Woche aus­geglichen wird.

e) Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Zif­fer 1 lit. d)
In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziffer 1 lit. d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt 39 Stunden jeweils 40 Stunden.

§ 2C. Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche" oder "lange/lange/kurze Woche"*)

*) Gemeinsame Empfehlung
Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerk­schaft Bau-Holz empfehlen die Durch­be­schäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2 C lit. a) oder lit. b).

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durch­rech­nungs­zeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeits­zeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Be­trieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzel­ver­ein­ba­rungen folgendermaßen verteilt wer­den kann.*)

*) Sofern im Betrieb keine Einigung zustandekommt, hat die Schlichtungsstelle innerhalb einer vorgegebenen Frist von 4 Wochen zu entscheiden.

Es kann vereinbart werden,

a) dass in einem zweiwöchigen Zeitraum die durch­schnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann ("kurze/lange Woche"),

oder

b) dass in einem dreiwöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45 und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann ("lange/lange/kurze Woche"). Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum vom 1. April bis 30. November zulässig.*)

*) Gemeinsame Empfehlung
Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerk­schaft Bau-Holz empfehlen die Durch­be­schäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2 C lit. a) oder lit. b)

c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen Arbeits­zeit­einteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.

d) Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. Februar nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.

e) Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung infolge ei­nes Wechsels des Arbeitnehmers aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinba­rung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzel­vereinbarung gemäß lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als zwei lange Wochen aufeinander folgen dürfen.

f) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche" hat der zweiwöchige Zeitraum aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen ("lange Woche", Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen ("kurze Woche", Arbeits­tage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

g) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung "lange/lange/ kurze Woche" hat der dreiwöchige Zeitraum aus zwei Wochen mit fünf Arbeitstagen ("lange Wo­chen", Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen ("kurze Woche", Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

h) Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon be­troffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitr­aumes be­kannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen.

Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Ein­teilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Be­trieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig.

Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrech­nungs­zeitraumes dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen.

Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.

i) Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt.

j) Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im zwei- oder dreiwöchigen Zeitraum der Arbeits­zeiteinteilung gemäß lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stun­den hinausgehen.

Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den Arbeitszeiteinteilungen gemäß lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist. 

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeit­punkt der Konsumation im Einvernehmen zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer inner­halb des Durchrechnungszeitraumes oder von Novem­ber bis 31. März festzulegen.

Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen.

k) Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wö­chent­liche Normalarbeitszeit überschritten wird, sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E er­folgt.

l) Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10 Prozent.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stunden­lohn und den regelmäßigen Überzahlungen.

Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Be­rechnung des Zuschlages der Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Anstelle dieses Zuschlages kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen Zeit­ausgleichsstunden um 10 Prozent erhöht wird.

m) Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Ar­beitszeiteinteilung gemäß lit. a) oder lit. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.

n) Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen Zeit­ausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l) auszugleichen.

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im An­schluss an die Kündigungsfrist um die nicht ver­brauchten Tage des Zeitguthabens.

o) Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) an­ge­fallenen Zeitausgleichsstunden folgendes:

Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, va­riable Leistungsentgelte und dgl. werden im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeits­leistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.

Der Stundenlohn (gemäß lit. l)) wird in den Lohn­abrechnungszeitraum der Konsumation der Zeit­aus­gleichsstunden vorgetragen und ausbe­zahlt.

Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum ge­leisteten Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstundenkontos sowie das ge­bührende Bruttoentgelt bekannt zu geben.

Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes ge­mäß lit. l) 3. Satz bekannt zu geben.

p) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Ver­teilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

§ 2D. Arbeitsrechtliche Absicherung der "langen/langen/kurzen Woche" oder "kurzen/langen Woche"

Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:

Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeit­raum so zu gestalten, dass in dieser Kalender­wo­che eine lange Woche vorgesehen wird. 

§ 2E. Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Ar­beits­zeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu er­mög­lichen, so kann, durch Betriebsverein­barung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werk­tage von höchstens 52 Wochen die Aus­falltage einschließenden Wochen geregelt werden.

b) Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Nor­mal­arbeitszeit um höchstens drei Stunden je Woche verlängert werden.

Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden.

c) Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung  durch den Arbeitgeber, unverschuldete Ent­las­sung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Ar­beit­nehmers oder durch einvernehmliche Auflö­sung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitgutha­ben die entsprechende Überstunden­vergütung; in allen übrigen Fällen der Been­digung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstunden­vergütung.

d) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum ge­leisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstundenkontos bekannt zu ge­ben.

e) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugend­li­chenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Ver­teilung der wöchentlichen Nor­malarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

§ 2F. Viertagewoche

1. Zulassung der Viertagewoche
Gemäß § 4 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.

Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten.

2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen.

§ 3. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wö­chentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A so­wie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 über­schritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalar­beits­zeit von 9 Stunden überschreitet, aus­ge­nommen jene Fälle, in denen eine höhere täg­li­che Normalarbeitszeit  gesetzlich zugelassen ist*),

*) z.B.: 10 Stunden durch Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gem. § 2 E BauKV i. V. m. § 4 Abs. 3 und 10 AZG.

b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wö­chentlich.

2. Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.

3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonn­ta­gen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischicht­be­trieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.

4. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regel­mäßi­gen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitspro­zess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.

5. Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Him­mel­fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26.  Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetzes – ARG – BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Ange­hörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Metho­disten­kirche.

6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallen­de Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Drei­schicht­betrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das re­gelmäßige Entgelt ge­mäß Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/83, zu leis­ten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzli­cher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit er­folgt in einem solchen Falle nach den son­stigen für Sonn­tagsarbeit festgesetzten Bestim­mun­gen dieses Kol­lektivvertrages.

Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben, erhal­ten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollek­tivvertrages vorliegt. Diese Bestim­mung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.

7. Wird an einem im Feiertagsruhegesetz (Ar­beits­ruhegesetz) nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektiv­vertrag­lich zu bezahlen.

8. a) Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die re­gelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wo­chen in ablösender Folge und in zeitlich gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird.

Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten.

b) Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gel­ten auch als Schichtarbeit, wenn die Merk­male von lit. a) zutreffen.

c) Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitaus­maß nicht ausreichend sein, ist die Zu­stim­mung des Betriebsrates einzuholen.

9. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öf­fentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zu­ge­lassen werden.

§ 4. Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit 

1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*), bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.

*) Zur Interpretation des Begriffes "Stundenlohn" wurde am 17. Juli 1975 zwischen den Vertragspartnern ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der in Anhang III abgedruckt ist.

2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.

3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge ge­leis­tet:

a) für Überstunden in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit ...... 50 %

b) für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr ...... 100 %

c) für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ...... 50 %
für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) ...... 100 %

d) für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr ...... 50 %
Wenn im Anschluss an diese Arbeits­stun­den ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von ...... 100 % zu bezahlen.

e) für Sonntagsarbeit ...... 100 %

f) für Arbeiten, die an gesetzlichen Feier­ta­gen verrichtet werden,

aa) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fort­zahlung des Entgeltes besteht ...... 50 % (somit Feiertagsentgelt und Arbeits­lohn mit 50 Prozent Zuschlag)

bb) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird ...... 100 % (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)

g) Werden Arbeiten durchgeführt, bei wel­chen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb der­selben bis zu 1 ½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein  Zuschlag von ...... 150 % bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.

4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge­bührt nur der höchste Zuschlag.

§ 5. Arbeitslöhne

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Ar­beits­stelle, für welche der Arbeitnehmer aufge­nommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).

2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäfti­gungsgruppen werden in einer Lohntafel fest­gelegt.

3. Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter Beachtung des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen.
Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.

4. Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.

5. Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unter­schied des Alters oder Geschlechtes der Ar­beit­nehmer gleich hoch fest­zusetzen.

Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.

6. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebens­jah­res ist Akkordarbeit unzulässig.

7. Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeits­be­dingungen nicht durch die vertrag­schließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen Akkord­ar­beiter auszuhändigen.

8. Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.

9. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkords bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Än­de­rung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Än­de­rung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Ak­korden, insbe­sondere bei neuen unerprobten Ak­korden.

10. Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich Ak­kordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine durch elektronische Da­tenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung neu geregelt werden.

11. Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.

12. Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten Arbeitsstunden zueinander.

13. Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld,
Übernachtungsgeld, Reiseaufwandsvergütungen, Fahrt­­kos­ten­­vergütungen und der­gleichen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Ak­kordsätze ist unzulässig.

14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. ver­mittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienst­verhältnisses den Anspruch auf den Fach­ar­beiterlohn.

15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf ent­spre­chen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleich­kommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

16. Arbeitnehmer, die gemäß §18 Abs. 1 BAG weiterbeschäftigt werden, haben nur Anspruch auf das Lehrlingseinkommen gemäß ihrer bisherigen Einstufung, sofern sie die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert haben. Die Umreihung erfolgt mit Beginn der darauffolgenden Arbeitswoche.

Legt der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Behaltezeit ab, erhält er einen Einkommensausgleich. Dieser beträgt 500 Euro, wenn er die Prüfung im ersten Monat positiv ablegt, 1.000 Euro im zweiten Monat sowie 1.500 Euro im dritten Monat. 

II. Lohnsätze

Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Bei­lage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

§ 6. Erschwerniszulagen

I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zu­sammentreffen mehrerer Zulagen sind grund­sätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu be­zahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Tro­ckenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.

a) Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 % Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

b) Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck .................. 20 %
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck .................. 30 %
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck .................. 40 %
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck .................. 55 %
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck .................. 95 %
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck ................ 130 %

c) Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen 25 %

d) Schmutz- und Abbrucharbeiten

  1. Für Arbeiten in gebrauchten Abort­an­lagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben 25 %
  2. für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind 20 %
  3. für Arbeiten, bei denen der Arbeit­neh­mer:
    aa) mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt
    bb) bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Be­las­tungen wie in aa) ange­führt, ausgesetzt ist 10 %
    cc) Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt 25 %
  4. Abbrucharbeiter, die mit Demo­lie­rungs­arbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demo­lierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind 15 %

e) Trockenbohrungen
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen un­ter Tag bei maschinell betriebenen Ge­räten 10 %

f) Erschütterungsarbeiten
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohr­ma­schinen), sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind 10 %
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhäm­mern sowie Fröschen, sofern diese zumin­dest 10 kg schwer sind 20 %

g) Künettenarbeiten
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtsstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten 10 %
in einer Tiefe ab 4 m 15 %

h) Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Quer­schnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3 m tief sind 10 %

i) Hohe Arbeiten

  1. Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain 15 %
  2. Für Arbeiten an Silos mit einer Min­dest­höhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30 m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nach­folgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen
    a) Ein- und Ausschalen sowie Mon­tie­ren von Betonschalungen an äuße­ren und seitlichen Gebäude­wän­den, soweit nicht ein angren­zen­des Gebäude oder ein Haupt­ge­rüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht,
    b) Montage der Armierung vorge­nann­ter Säulen unter den glei­chen Bedingungen wie lit. a),
    c) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, ge­messen von Trichterboden 10 %
  3. Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5 m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen 10 %
    Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutz­gerüst mit dichtem Belag befindet, so dass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug ver­hindert wird.
  4. Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinaus­gehenden Teil 10 %

j) Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt
ab einer Höhe von 10 m ...... 10 %
ab einer Höhe von 16 m ...... 15 %

k) für Arbeiten im angeseilten Zustande ...... 10 %

l) Maurer (nicht Fassadenmaurer) erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblen­dungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) ...... 15 %

m) Arbeiten im Gebirge

  1. Für Baustellen
    der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage
    von 1200 m bis 1600 m ...... 10 %
    über 1600 m bis 2000 m .... 18 %
    über 2000 m ....................... 22 %
  2. Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
    von 1600 m bis 2000 m ...... 12 %
    über 2000 m ....................... 20 %
    Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.

n) Arbeiten mit Atemschutzgeräten

  1. Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten (-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stun­denlohn in Höhe von 15 %
  2. bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken 5 %

Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu.

o) Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnell­straßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) 10 %.
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn

  1. die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstech­nisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leit­schienen abgetrennt ist, oder
  2. die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30 km/h nicht übersteigt.

II. Auf die im § 6 I lit. a) bis o) festgelegten Zu­lagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:

a) Aufsicht
für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartie­füh­rer im Straßenbau, Hilfspoliere),
Asphaltie­rer­vorarbeiter,
Drittelführer,
Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,
Partieführer im Straßenbau,
Spreng­meister,
Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

d) Schmutz- und Abbrucharbeiten
3. aa)
für Asphaltierervorarbeiter,
Maschinisten an Heißmischmaschinen,
Kesselmänner,
Spritzer.

f) Erschütterungsarbeiten
für Maschinisten auf Bohrwagen,
Mineure.

j) Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
für Gerüster.

§ 7. Entgelt bei Arbeitsverhinderung

I. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:

Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die e­i­gene Person des Arbeitnehmers betreffende Grü­n­de, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig eine vol­le Entschädigung vorgesehen ist.

II. Höhe des Entgeltes

A) Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.

B) Als Entgelt gebührt:

Bei Arbeitsversäumnis durch wich­ti­ge, die eigene Person des Arbeitnehmers be­treffende Gründe:

a) Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffent­lichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstver­schuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen 
kann ..... 2 Stunden

b) Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausge­übt werden kann ..... 2 Stunden

c) Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entspro­chen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verur­teilt wurde ..... ein halber Arbeitstag

d) Eigene standesamtliche Trauung ..... ein Arbeitstag
Behördenwege im Zusammenhang mit der eige­nen standesamtlichen Trauung ..... ein Arbeitstag
Standesamtliche Trauung eigener Kinder ..... ein Arbeitstag

e) Geburt eigener Kinder ..... ein Arbeitstag

f) Todesfall des/der Ehegatten (Ehegattin), Lebens­gefährten/in, Eltern, Kinder, Ziehkinder ..... zwei Arbeitstage

g) Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Groß­eltern ..... ein Arbeitstag

h) Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist ..... ein Arbeitstag

i) Übersiedlung ..... ein Arbeitstag

j) Vorladung zur Musterung ..... die notwendige Zeit, längstens jedoch zwei Arbeitstage

k) für die Dauer der Lehrabschlussprüfung ..... höchstens ein Arbeitstag

l) für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B ..... höchstens ein Arbeitstag

Nicht anzuerkennende Verhinderungs­grün­de sind insbesondere:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschulde­te Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsver­handlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrück­stand tatsächlich besteht.

Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.

Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Ge­richten oder Behörden, die schriftlich erledigt wer­den können.

Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des Gemeinde­rates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

§ 8. Lohnberechnung und Lohnzahlung

1. Bezahlt wird die Zeit:

a) in der gearbeitet wurde,

b) der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereit­schaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),

c) unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist.

1 a. Auch bei einer anderen Verteilung der Nor­malarbeitszeit gemäß § 2A Ziffer 2 und 3 gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalar­beitszeit von 39 Stunden.

Bei Leistungslohnsystemen können durch Be­triebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebs­rat durch schriftliche Einzelvereinbarung abwei­chende Regelungen getroffen werden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zula­gen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.

1 b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 12,10 Euro pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.

1c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

2. Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeits­zeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3. Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers.

4. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohn­zahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrech­nungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vor­liegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungs­gesetz kann eine Änderung vorgenommen werden.)

5. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorher­gehen­den Freitag.

(Ziffer 6 und 7 entfallen)

8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeit­nehmer bei der Lohnauszahlung eine genaue Ab­rechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.

9. Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.

Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.

10. Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers dessen Beauftragten erfolgt.

§ 9. Dienstreisevergütungen

I. Taggeld

1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.

2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.

3.a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeit­gebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.

b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Haupt­wohn­sitz in Österreich hat. Einem Haupt­wohnsitz in Österreich sind ausländische Haupt­wohnsitze in Grenzbezirken gleich­gestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeit­nehmer über keinen Haupt­wohnsitz in Öster­reich verfügt.

c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt

a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden 11,10 Euro pro Arbeitstag,

b) bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 17,90 Euro pro Arbeitstag.

5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine aus­wär­tige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeit­ge­ber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von 29,60 Euro je gear­beitetem Tag.

Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernach­tung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort ge­mäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heim­fahrt zum Wohnort nachweislich nicht zu­ge­mutet wer­den kann.

5a. Das Taggeld in Höhe von 29,60 Euro je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.

6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Be­trieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeits­leis­tungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von 29,60 Euro, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 min­destens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb ent­fernt ist oder eine auswärtige Übernachtung erfor­derlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nach­weis­lich nicht zugemutet werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt Abschnitt II Übernach­tungs­geld zur Anwendung.

7. Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.

II. Übernachtungsgeld

1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeit­gemäße Unterkunft zur Ver­fügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Ab­schnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von 13,64 Euro je Kalendertag, sofern eine auswärtige Über­nachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

2. Die Anpassung des Übernachtungsgeldes er­folgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollek­tiv­ver­traglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die durchschnitt­liche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergeh­enden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2021 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2015 des Jahres 2020).

3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehraus­ga­ben sind zu vermeiden.

III. Reiseaufwandsvergütung

1. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:

a) Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die Verkehrsmit­tel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernach­tungs­kosten).

b) Bezahlung der Reisestunden zum kollektivver­trag­lichen Stundenlohn ohne Aufzahlung, jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag

2. Reiseweg und die zu benützenden Verkehrs­mit­tel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen Beauf­tragten vorgeschrieben.

3. Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Ver­lassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.

4. Für die durch Dienstreisen ausgefallene Ar­beitszeit gebührt, von der Bezahlung der Reise­stunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abge­sehen, keine Vergütung.

IV. Fahrtkostenvergütung

1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergü­tung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif.

2. Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergü­tung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeits­stätte entfernt gelegen ist.

3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu be­zahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlech­t­er Witterung oder über Weisung des Arbeit­gebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeit­nehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist.

4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.

5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ent­fällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung.

Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeits­stätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenver­gü­tung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Ar­beits­stätte beschäftigt sind, die nicht in unmittel­barer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit ange­nom­men werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Ar­beitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Ver­kehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffent­lichen Ver­kehrsmittel werden zum billigsten Tarif ver­gütet. Kosten für eine im Sinn dieser Regelung an­ge­schaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Ar­beitnehmers nicht ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten.

7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen.

V. Heimfahrt

1. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z. 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn. I Z. 3).

1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden.

2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.

3. Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.

4. Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich.

5. Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

§ 10. Lehrlinge

1. Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehr­verhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten  oder durch den Lehr­ling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 Berufs­ausbil­dungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.

3. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer des Berufsschulbesuches so zu bezahlen, als ob der Lehrling im Betrieb gearbeitet hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderung durch den Lehr­berechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schul­besuch nachzuweisen.

4. In den Wintermonaten darf die Arbeitszeit der Lehrlinge nicht kürzer sein als die der übrigen Ar­beitnehmer im Betrieb.

In besonderen Fällen sind in den Ländern pari­tä­tische Kommissionen aufzustellen, die die Arbeits­zeit der Lehrlinge anders regeln können.

5. Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Be­trieb entsprechend zu beschäftigen.

6. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung zur Weiterverwendung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehr­zeit zu der für den Beruf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsaus­bil­dungsgesetz finden Anwendung.

7. Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeits­stätte versetzt, hat er gleich allen anderen Arbeit­nehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

8. Die Entgeltzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Lehrlings be­stimmt sich nach § 17a Berufsausbildungsgesetz.

9. Die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen. Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau übernommen werden.

10. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im ersten, zwei­ten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Ent­lohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten vorangegangener Vor­lehren sind für die Höhe der Entlohnung anzu­rechnen.

11. Der Lehrling ist verpflichtet, den "Ausbil­dungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehr­lingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absol­vieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gu­tem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Hö­he von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Aus­zeich­nung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

§ 11. Verschiedenes

1. Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern gehö­ren­den Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden Sitzgele­gen­hei­ten versehene Räume bereitzustellen. Diese Räume sind entsprechend sauberzuhalten.

2. Für einwandfreies Trinkwasser und ausrei­chende Waschgelegenheit ist vorzusorgen.

3. Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behörd­lichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.

Bis zur Umsetzung in der Bauarbeiterschutzverordnung wird folgende Regelung getroffen: Doppelbetten sind nicht zulässig. Mehrfachschichtbelegungen von Betten sind ebenfalls unzulässig.

4. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).

5. Den Anordnungen des Dienstgebers bzw. des­sen Beauftragten ist Folge zu leisten.

6. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetra­genen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten.

7. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Er­laubnis Bauholz und Holzabfälle sowie Baumateria­lien vom Bau wegzuschaffen.

8. Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte jederzeit gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim Bauleiter oder dessen Stellver­treter zu melden.

Jede Behinderung der Arbeit ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit ei­nem Betriebsratsmitglied oder einzelnen Arbeit­nehmern keine Behinderung darstellt.

9. Die Wiederinstandsetzung der während der Tätigkeit im Betriebe abgenützten, den Arbeitneh­mern gehörenden Werkzeuge hat normalerweise in­nerhalb der Arbeitszeit mit den im Betrieb vorhan­denen Einrichtungen (Schleifstein, Feile und der­gleichen) durch den Arbeitnehmer selbst oder in der Werkzeugmacherei zu geschehen.

10. Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.

11. Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerk­schaft.

12. Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Be­triebsversammlung 1,5 Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.

13. Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Ar­beit­nehmer für im betrieblichen Interesse absol­vier­te Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b GüterbeförderungsG entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtige Ausbildungsstätten) hat im Ein­ver­nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Ar­beitnehmers dar. Die im ersten Satz geregelten Kos­ten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Aus­bil­dungs­kosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Aus­bildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.

14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.

§ 12. Weihnachtsgeld

1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Be­triebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weih­nachts­geldes gilt der kollektivvertragliche Stunden­lohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. Inspektionen, Instruktionen.

2. Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit inner­halb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.

3. Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Be­triebszugehörigkeit anzurechnen.

4. Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Be­schäftigten ist im ersten Dezemberdrittel auszube­zahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausge­nommen gemäß § 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859) oder eines vorzeitigen Austrit­tes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezah­lung des nach den vorhergehenden Grundsätzen er­rechneten Weihnachtsgeldes.

6. Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspen­sion) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetz­lichen Erben der 1. Parentel (§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.

7. Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für Bauin­dustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspru­ches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörig­keit erforderlich.

8. Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellung an die Stammfirma ist das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stun­den 

§ 13. Abfertigung*)

*) Mit Kollektivvertrag vom 25. November 1987 in Kraft getreten, am 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987; siehe auch Anhang XI.

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung rich­ten sich nach den Bestimmungen des Bau­arbei­ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. Dezember 1987) in der je­weils geltenden Fassung.

§ 13A. Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung - BUAG*)

*) Die nachstehende Anmerkung ist nicht Teil des Kollektivvertrags, sondern eine redaktionelle Erläuterung:
Der Weihnachtsgeldanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist in § 12 dieses Kollektivvertrags geregelt; die Regelung des § 13a bezieht sich auf die Berücksichtigung des Weihnachtsgelds für die Zwecke der Abfertigung nach dem BUAG.

Auf Grund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weih­nachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

Für das Jahr 2014: 
KV-Stundenlohn x 1,25 x 3,41 x 52,18


= anteiliges Weihnachtsgeld
                             12

Für das Jahr 2015: 
KV-Stundenlohn x 1,22 x 3,41 x 52,18


= anteiliges Weihnachtsgeld
                              12

Ab dem Jahr 2016:
KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18


= anteiliges Weihnachtsgeld
                             12

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem je­wei­li­gen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Ab­fertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer weiteren Änderung der im § 12 Weih­nachts­geld des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender For­mel berechnete anteilige Weihnachtsgeld ent­spre­chend der vereinbarten Arbeitszeit zu ali­quo­tieren.

§ 14. Verjährungsbestimmungen

1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müs­sen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht an­er­kannt werden.

2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienst­ver­hält­nis und Reklamationen in Bezug auf die Abrech­nung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Emp­fangnahme der Abrechnung bei sonstigem Aus­schlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauf­trag­ten erhoben werden.

3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind For­derungen jeglicher Art spätestens binnen drei Mona­ten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sons­tigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu ma­chen. Handelt es sich um einen Abferti­gungs­an­spruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Be­triebs­vereinbarungen, der durch das BUAG nicht er­fasst ist (Mehranspruch gegenüber dem ge­setzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung ge­richtlich geltend gemacht wird.

§ 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann je­derzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag ei­ner Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

a) bei Beendigung der Baustelle und

b) wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teil­abschnitten derselben, die arbeitsmäßig von­einander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, wegefallen sind, so sind die vor der Stilllegung be­schäf­tigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als nicht unter­brochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – von letzterem unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständi­gungs­frist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeit­nehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

2. Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Ar­beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeit­nehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Aus­be­zahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vor­her angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Aus­zahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Än­de­rung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeit­neh­mer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeits­papiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.

4. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzö­gerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeit­ge­ber­bestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeit­ge­bers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (un­rich­tige Angaben) zurückzuführen sind.

5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutz­ge­setz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

§ 16. Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften kön­nen nicht begründet werden.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ar­beits­gemeinschaften ist nur zulässig, wenn ein Ar­beitsverhältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt.

Gemäß dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsver­trag wird die Lohnverrechnung von der kaufmänni­schen Verwaltung durchgeführt.

Gleichzeitig mit der ersten Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer die lohnverrechnende Stelle mit­zuteilen.

Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß § 30 ASVG im Regelfall die örtliche Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemein­schaft befindet.

§ 17. Schlussbestimmungen

1. Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegen­den Fassung am 1. Mai 2020 in Kraft. Er gilt auf un­bestimmte Zeit und ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 30. April 1954, hinter­legt unter der Zahl KE 76/54 und seinen Abänderun­gen bis 1. Mai 2019.

Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs­frist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden. Während der Kün­digungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

2. Die Kündigung der Lohnsätze kann vier­wö­chentlich je zum Monatsletzten erfolgen.

Die Lohnsätze der Lohntafel treten zu den ange­führten Zeitpunkten in Kraft und gelten bis zum 30. April 2021. Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.

3. Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohn- und Arbeitsbedingun­gen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollek­tivvertrages nicht berührt.

4. Der Fachverband der Bauindustrie, die Bun­desinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz emp­fehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr sowie die Anwendung einer Ar­beitszeiteinteilung nach § 2 C lit. a) oder lit. b).


Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher:

DI Dr. Peter Krammer

Geschäftsführer:

Mag. Michael Steibl


Bundesinnung Bau

Bundesinnungsmeister:

Ing. Robert Jägersberger

Geschäftsführer:

Mag. Michael Steibl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau − Holz

Bundesvorsitzender:

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundessekretär:

Mag. Herbert Aufner



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Anhang I (Gem. § 5/2)

Lohnordnung

Beschäftigungsgruppeneinteilung

I. Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a) Vorarbeiter,

b) Facharbeiter.

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter):

a)
  • Asphaltierervorarbeiter,
  • Baggerführer,
  • Drittelführer,
  • Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
  • Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
  • Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,
  • Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
  • Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
  • Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
  • Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,
  • Partieführer im Straßenbau,
  • Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung),
b)
  • Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
  • Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
  • Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
  • Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
  • Maschinist an Heißmischmaschinen,
  • Mineur,
  • Montierer im Eisenbahnoberbau,
  • Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),
  • Steinmaurer, 
c)
  • Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
  • Eisenbieger und Eisenflechter,
  • Gerüster,
  • Schaler, 
d)
  • Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
  • Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen;
  • Bermenschlichter,
  • Betonierer,
  • Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
  • Gleiswerker,
  • Grundbauleger,
  • Hilfskoch,
  • Kesselmann,
  • Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
  • Planierer,
  • Spritzer,
e)
  • Baggerschmierer,
  • Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
  • Gleisbauer,
  • Grünverbauer,
  • Stollenschlepper. 

Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

IV. Bauhilfsarbeiter

V. Sonstiges Hilfspersonal

  • Bediener,
  • Bote,
  • Küchenpersonal,
  • Portiere,
  • Wächter.

VI. Lehrlinge

a) im 1. Lehrjahr

b) im 2. Lehrjahr

c) im 3. Lehrjahr

d) im 4. Lehrjahr

e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.

VII. Praktikanten

a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten.
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden. 

Lohntafel

BeschäftigungsgruppeStundenlohn in Euro mit Geltung ab 1.5.2021
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)17,35
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):
a) Vorarbeiter16,88
b) Facharbeiter15,37

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter):

a) Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter;
Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 Tonnen Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 Tonnen Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 Tonnen und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeitenverordnung)

15,36
b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 Tonnen Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 Tonnen Eigengewicht, 
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 Tonnen Eigengewicht, 
Maschinisten an Heißmischmaschinen,  
Mineur,  
Montierer im Eisenbahnoberbau,  
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren), 
Steinmaurer 
15,01
c) Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten,  
Eisenbieger und Eisenflechter, 
Gerüster,
Schaler
14,67
d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,  
Bermenschlichter, 
Betonierer,  
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,  
Gleiswerker,  
Grundbauleger,  
Hilfskoch,  
Kesselmann,  
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,  
Planierer,  

Spritzer

14,29
e) Baggerschmierer,  
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, 
Gleisbauer, 
Grünverbauer, 

Stollenschlepper

Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

13,78
IV. Bauhilfsarbeiter 13,09
V. Sonstiges Hilfspersonal
Bediener,
Bote,
Diener,
Küchenpersonal,
Portiere,
Wächter.
12,00
VI. Lehrlinge 
a) im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind6,15
b) im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind 9,22
c) im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind 12,30
d) im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe II b, das sind13,83
e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie II b, das sind12,30 
VII. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie IIb, das sind4,61
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Lohnkategorie IIb, das sind7,69

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. 

Ist die Differenz in Prozent vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Anhang II

Ergänzende Bestimmungen zur Lohntafel

Zulagen

Im Burgenland und in Niederösterreich ehalten Maurer, solange sie an Fassaden mit Zug- oder Edelputzarbeiten, ferner mit Gips- und Gipsstukkaturarbeiten beschäftigt sind, eine Zulage von 13 Prozent des Facharbeiterlohnes.

Für Wien gelten die Bestimmungen des mit der Landesinnung Wien der Baugewerbe abgeschlossenen Sondervertrages.

In allen anderen Bundesländern erhalten Maurer eine Zulage von 7 Prozent des Facharbeiterlohnes, wenn sie mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind:

a) Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflä­chen), ausgenommen Arbeiten an Schauflächen, Feuermauern und Lichthofflächen, wenn für die Herstellung des Feinverputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablonen verwendet wer­den.

b) für Glattstukkaturungen (Hängedecken) und Stuk­­katurarbeiten (Weißarbeit) an Decken und Wänden.

Die Zulage gebührt nicht für Wieder­her­stellungs­arbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m² nicht erreicht.

Leistungszulagen

Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarl­berg zwischen den Landesinnungen der Baugewerbe und Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.

Sie lauten für

Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Be­triebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent gewährt werden.

Vorarlberg: Zu den in der Lohntafel ange­führten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine Leis­tungszulage bis zu 10 Prozent gewährt werden, de­ren Verteilung dem Einvernehmen zwischen Be­triebslei­tung (Arbeitgeber) und Betriebsrat über­las­sen bleibt. Die Leistungszulage muss in allen Be­trie­ben im Durchschnitt des Betriebes 5 Prozent be­tra­gen.


Anhang III

                Kollektivvertrag
für Bauindustrie und Baugewerbe

                       vom 17. Juli 1975
    in der Fassung vom 16. Dezember 2013

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem Titel "Zu­schläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit" wird folgendes verein­bart:

a) Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist bis 31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.

b) Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöh­ner gelten die Begriffsbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes § 96 Abs. 1 Ziffer 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diesen Personen­kreis gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 40 Prozent.

c) Die Berechnungsgrundlage für Sonntags-, Feier­tags-, Nacht- und Schichtarbeit ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

§ 3. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 2. Mai 1975 (1. Jänner 2014) in Kraft. Bezüglich seiner Laufzeit gelten die Bestim­mungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.


Wien, 17. Juli 1975

Fachverband der Bauindustrie 

Bundesinnung der Baugewerbe 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter


Anhang IV

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einer­seits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderer­seits, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) bei Arbeiten im Akkord nach dem Stand vom 12. Mai 1993.

*) Ab 1. Oktober 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungsgesetz – BUAG

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes Anwendung finden und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2. Urlaub

(1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Anwart­schaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21 a BUAG

  • für Facharbeiter um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne,
  • für Hilfsarbeiter um 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

(2) Zu den Facharbeitern im Sinne des Abs. 1 ge­hören gemäß der Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Arbeitnehmer der Beschäfti­gungsgruppen I, II, III a) und b); die Arbeitnehmer der übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den Hilfsarbeitern.

(3) Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne die­ses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen, wie sie in § 96 Abs. 1 Ziffer 4 ArbVG beschrieben sind.

(4) Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bauge­werbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die Kriterien einer Arbeit im Akkord- oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Ziffer 4 ArbVG) bestehen.

§ 3. Wirksamkeitsbeginn

Der Vertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 28. März 1977 in Kraft und kann von den vertrag­schließenden Teilen gegen vorherige dreimonatige schriftliche Kündigung zum Letzten eines jeden Ka­lendermonats gekündigt werden.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung der Baugewerbe

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter


Anhang V

                  Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und
                          Baugewerbe

                               vom 30. April 1954
                 in der Fassung vom 1. April 1979

über die Einführung des Monatslohnes für die Ar­beitnehmer in der Bauindustrie und dem Baugewer­be

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie und der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Ös­ter­reich,

b) fachlich: für alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind,

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer (ein­schließ­lich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2. Kollektivvertraglicher Monatslohn

Der kollektivvertragliche Monatslohn und der kol­lektivvertragliche Stundenlohn werden im Anhang zu diesem Kollektivvertrag bzw. in der Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe festgelegt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 169,5.

§ 3. Entgeltberechnung

1. Die Berechnung des kollektivvertraglichen Mo­natslohnes erfolgt auf Basis der entgeltpflichti­gen Stunden im Lohnzahlungszeitraum.

Bei Entgelten im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, die nicht auf Stundenbasis ermittelt werden, gelten die maß­geblichen Grundsätze für die Ermittlung und Be­rechnung dieser Entgelte.

2. Die geltenden gesetzlichen und kollektiv­ver­trag­li­chen Bestimmungen sowie betrieblichen Re­ge­lungen sind zu berücksichtigen.

§ 4. Lohnzahlungszeitraum, Abrechnung und Auszahlung

1. Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Lohn­zahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

2. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzah­lungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Ent­gelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohna­b­rechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen.

3. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorherge­henden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonn­tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehen­den Freitag.

4. Wird die Einführung der bargeldlosen Lohnaus­zahlung im Zusammenhang mit dem Monatslohn beabsichtigt, ist darüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen.

§ 5. Besondere Bestimmungen

Der § 2 Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauin­dustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954, in der Fassung vom 1. April 1979, wird wie folgt geändert und lautet:

"6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Ar­beitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei."

§ 6. Begünstigungsklausel

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten die­ses Kollektivvertrages nicht berührt.

§ 7. Wirksamkeitsbeginn

Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Für notwendige Umstellungen im Zusammenhang mit der Einführung des Monatslohnes ist eine Über­gangsfrist von drei Monaten zulässig.


Wien, den 3. April 1981


Anhang: Lohntafel

 Kollektivvertraglicher
Stundenlohn
Kollektivvertraglicher
Monatslohn
Beschäftigungsgruppe mit Geltung ab 1.5.2021 in Euro
I.   Vizepolier17,352.940,83
II.  Facharbeiter  
a)16,882.861,16
b)15,372.605,22
III. Angelernte  Bauarbeiter  
a)15,362.603,52
b)15,012.544,20
c)14,672.486,57
d)14,292.422,16
e)13,782.335,71
IV. Bauhilfsarbeiter13,092.218,76
V.  Sonstiges Hilfspersonal12,002.034,00
VI. Lehrlinge  
a)6,151.042,43
b)9,221.562,79
c)12,302.084,85
d)13,832.344,19
e)12,302.084,85
VII. Praktikanten  
a)4,61   781,40
b)7,691.303,46


Anhang VII*)

*) Anhang VI entfällt.

Zusatzkollektivvertrag

  Stand 1. Mai 2021

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung vom 16. April 1982

über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n) Ausbildungsstätten (Lehr­bauhöfe) abgeschlossen zwischen dem Fach­verband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbei­ter.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (Lehrlinge), die auf Grund eines Lehrvertrages ein Lehrver­hältnis bei einem Lehrberechtigten in Betrieben gemäß c) begründen und die nicht als Angestell­te im Sinne des Angestelltengesetzes gelten,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2. Entsendung von Lehrlingen in die Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)

(1) Es gilt zwischen den vertragschließenden Kol­lektivvertragsparteien als vereinbart, dass die Aus­bildungsmaßnahmen in den von den Arbeitgeberverbänden betriebenen Lehrbauhöfen, von den Lehr­be­rechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b

Be­rufsaus­bildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehr­ling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die Ausbil­dungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzel­nen Lehrberufe notwendigen Vorkehrungen zur Aus­bildung vorhanden sind.

Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b BAG vorzunehmen.

(2) Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des ge­genständlichen Kollektivvertrages und die des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausge­nommen

§ 6 Erschwerniszulage
§ 9 Sondererstattungen
§ 10/7. Sondererstattungen für Lehrlinge

§ 3. Dauer der Ausbildung in den Lehrbauhöfen

Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen wird mit maximal 40 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) festgesetzt. Die Lehrbauhofentsendung kann in der gesamten Lehrzeit bei dreijähriger Lehrzeit bis zu neun Wochen betragen, bei vierjähriger Lehrzeit bis zu zwölf Wochen.

§ 4. Entgeltbestimmung

Dem Lehrling gebührt für die Dauer der Ausbil­dung im Lehrbauhof die in der jeweils geltenden Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe festgesetzte Lehrlingsentschädi­gung.

§ 5. Verpflegung

Während der Dauer der nach § 3 festgelegten Ausbildung wird der Lehrling vom Lehrbauhof auf Kosten des Arbeitgebers ver­pflegt. Die Verpflegung für einen Kalendertag um­fasst Frühstück, Mittag- und Abendessen.

Der Arbeitgeber hat für den Lehrling an den Lehrbauhof einen Verpflegungskostenbeitrag im Aus­maß von 4,88 Stundenlöhnen des Facharbeiters der Beschäftigungsgruppe II b) für eine Verpfle­gungswoche zu leisten. Für nicht internatsmäßig geführte Lehrbauhöfe beträgt der Verpflegungs­kos­ten­beitrag 2,68 Fachar­beiterstundenlöhne der Beschäftigungsgruppe II b) pro Woche. 

§ 6. Unterkunft

Bei internatsmäßig geführten Ausbildungslehr­gän­gen in den Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe) hat der Lehrling Anspruch auf freie Unterkunft für die Dauer der Ausbildung nach § 3. Wird die freie Un­terkunft zur Verfügung gestellt, besteht kein An­spruch auf Fahrtkostenvergütung, soweit im § 7 nichts anderes bestimmt wird.

§ 7. Fahrtkostenvergütung und Heimfahrt

(1) Lehrlinge, die täglich von ihrem Wohnort zum Lehrbauhof und zurück fahren, erhalten eine Vergü­tung der Fahrtkosten für die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigs­ten Tarif.

(2) Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

§ 8. Ausbildungsprogramme, Rahmenlehrpläne und Mitwirkung der vertragschließenden Organisationen

(1) Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehr­pläne für Lehrlinge in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Behandlung und einvernehmli­chen Beschlussfassung im Bildungsausschuss Bauwe­sen (BiBau) und der Genehmigung durch die Organe der Kollektivvertragsparteien.

Kommt es im Bildungsausschuss Bauwesen zu kei­ner Einigung, werden Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne von den Kollektivvertragsparteien bestimmt.

(2) Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehr­pläne in den zwischenbetrieblichen Ausbildungsstät­ten (Lehrbauhof) gelten einheitlich für alle Lehr­bauhöfe im Bundesgebiet.

(3) Die Rahmenlehrpläne haben auch Vortrags­zeiten in den Lehrbauhöfen für Vertreter der Kol­lektivvertragsparteien über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zu enthalten. § 11 Z 8 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Sonderregelungen

Im Bildungsausschuss Bauwesen (BiBau) können Sonderregelungen vereinbart werden. Wird im Bil­dungsausschuss Bauwesen (BiBau) keine Einigung er­zielt, geht diese Kompetenz auf die Kollektivver­tragsparteien über.

§ 10. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. April 1982 in Kraft und findet auch auf jene Lehrverhältnisse Anwendung, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

Eine rückwirkende Leistungsverpflichtung für den Lehrling aus diesem Kollektivvertrag für Zeiten der Ausbildung im Lehrbauhof, die vor dem 1. April 1982 liegen, tritt nicht ein.


Wien, am 11. Mai 1982

Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister:

Senator h.c. Komm.-Rat

Ing. Sepp Letmaier

Geschäftsführer:
 
Dr. Günter Tschepl 


Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher:

Gen.-Dir. Baurat h. c.

Dipl.-Ing. Hans Herbeck

Geschäftsführer:

Dr. Josef Fink


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender:

LAbg. Roman Rautner

Leitender Zentralsekretär:

Franz Millendorfer


Anhang VIII

Kollektivvertrag

vom 16. April 1982 über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die Abfertigung – Pauschalabgeltung

Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fach­verband der Bauindustrie einerseits, sowie der Ös­terreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, errichten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Arbeitsverfassungsgesetz, in Ver­bindung mit dem § 20 Abs. 1 lit. a Bauarbeiter­Urlaubsgesetz*), eine gemeinsame Einrichtung in Durchführung des Übereinkommens vom 16. April 1982 und schließen nachfolgende Vereinbarung:

*) Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungsgesetz – BUAG.

1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und für den Zeitraum vom 1. April 1972 bis 31. März 1979 keine schriftliche Zusicherung haben, und de­ren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhält­nisses nicht länger als jeweils 90 Tage gedauert ha­ben, können eine Pauschalabgeltung erhalten.

Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechts­anspruch. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1. April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitge­ber handelt.

Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in ge­meinsam erstellten Richtlinien geregelt.

2. Die Finanzierung dieser Pauschalabgeltung er­folgt durch die Überweisung von insgesamt 300 Mil­lionen Schilling aus den Überschüssen des Jahres 1981 der Bauarbeiter-Urlaubskasse.

Der Anteil

  • der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fach­verbandes der Bauindustrie beträgt ...........146 Mill. S
  • des Österr. Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, beträgt ...........154 Mill. S

Die Vertragspartner verpflichten sich, binnen 14 Tagen nach Wertstellung die Überschüsse in eine gemeinsame Einrichtung (Sonderkonto) zum oben angeführten Zweck (Ziffer 1) einzuzahlen.

Sind die eingezahlten Beträge samt Zinsen auf­gebraucht, wird keine weitere Dotierung vorge­nommen.

Wird im Einvernehmen der Vertragspartner das gemeinsame Konto aufgelöst, ist das Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aliquot aufzu­teilen. Eine Auflösung und Aufteilung des Ver­mö­gens hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn keine Anträge mehr zu erwarten sind.

3. Die Durchführung dieses Kollektivvertrages wird nach den von den Vertragspartnern erlassenen Richtlinien der Bauarbeiter-Urlaubskasse*) übertra­gen, und die Vertragspartner verpflichten sich, die kraft Gesetzes dafür notwendigen Beschlüsse zu fas­sen.

*) Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK.

4. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Si­cherstellung der in lit. a) bis d) getroffenen Verein­barungen, die dafür notwendigen Beschlüsse über ihre Funktionäre in der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu fassen:

a) Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bau­industrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein pa­ritätisch besetztes Gremium einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitgeberseite den Vor­sitz

führt. Aufgabe dieses Gremiums ist die Durch­führung dieses Kollektivvertrages und sei­ner Richtlinien.

b) Die Bauarbeiter-Urlaubskasse*) führt über Auftrag und nach Weisung des in lit. a) genannten Gre­miums die gesamte Verwaltung gemäß den Richt­linien kostenlos durch.

*) Ab 1. Oktober 1987 – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti­gungskasse – BUAK.

c) Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bau­industrie, Bundesinnung der Baugewerbe und Ge­werkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein zweites paritätisch besetztes Gremium einzuset­zen, in dem ein Vertreter der Arbeitnehmerseite den Vorsitz führt. Diesem Gremium ist von dem in lit. a) angeführten Gremium jährlich über die Gebarung des gemeinsamen Kontos und über die Geschäftsführung Rechenschaft zu legen.

d) Sitz der in lit. a) und c) genannten Gremien ist die Bauarbeiter-Urlaubskasse.

5. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1982 in Kraft.


Wien, am 16. April 1982

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher:

Gen.-Dir. Baurat h. c. 
Dipl.-Ing. Hans Herbeck

Geschäftsführer:

Dr. Josef Fink


Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister:

Senator h.c. Komm.-Rat 
Ing. Sepp Letmaier

Geschäftsführer:

Dr. Günter Tschepl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender:

LAbg. Roman Rautner

Leitender Zentralsekretär:

Franz Millendorfer


Anhang IX

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewer­be vom 30. April 1954 (Zahl KE 76/54) in seiner gel­tenden Fassung,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bau­industrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einer­seits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
ander­erseits.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf die Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht An­ge­stellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt und auf Baustellen außerhalb der Republik Österreich eingesetzt werden,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2. Präambel

Mit gegenständlichem Zusatzkollektivvertrag wird die Rechtsanwendung des Bauarbeiter-Schlecht­­wetterentschädigungsgesetzes vom 14. Mai 1957, BGBl. Nr. 129 in seiner geltenden Fassung, für Arbeitnehmer, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich auf Bau-(Arbeits-)Stellen tätig sind, klargestellt.

§ 3. Schlechtwetterentschädigung

Gemäß Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl. Nr. 639/82, beträgt die Schlechtwetterent­schädigung für Arbeitnehmer auf Bau-(Arbeits-) Stellen im Ausland ab 1. Mai 1983 60 Prozent des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Ar­beitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.

§ 4. Günstigkeitsklausel

Bestehende günstigere Regelungen der Schlecht­wetterentschädigung für Arbeitnehmer auf Aus­landsbaustellen bleiben durch diesen Zusatzkollektivvertrag unberührt.

§ 5. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.


Wien, am 23. März 1983

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher:

Gen.-Dir. Baurat h. c. 
Dipl.-Ing. Hans Herbeck

Geschäftsführer:

Dr. Josef Fink


Bundesinnung der Baugewerbe 

Bundesinnungsmeister:

Senator h.c. Komm.-Rat
Ing. Sepp Letmaier

Geschäftsführer:

Dr. Günter Tschepl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender:

LAbg. Roman Rautner 

Leitender Zentralsekretär:

Franz Millendorfer


Anhang X

Vereinbarung Leiharbeit

Vereinbarung für den Bereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe

Leiharbeit:

Die KV-Parteien vereinbaren nachfolgenden Text als Anhang zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe:

"Die Bundesinnung Bau und der Fachverband der Bauindustrie verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Arbeitnehmer Verwendung finden, die in ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnisses stehen, wobei die jeweiligen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind.

Die Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal im Monat auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen."


Brunn, am 18. April 2001

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher:

Dip.-Ing. Erwin Soravia

Geschäftsführer:

Dr. Johannes Schenk


Bundesinnung Bau

Bundesinnungsmeister:

Techn.-Rat. Ing. Johannes Lahofer

Geschäftsführer:

Dr. Günter Tschepl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender:

LAbg. Johann Driemer

Leitender Zentralsekretär:

Anton Korntheuer


Anhang XI

Kollektivvertrag-Aufhebung des § 13 Abfertigung

Kollektivvertrag vom 25. November 1987 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließ­lich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2. Außerkrafttreten des § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der geltenden Fassung

1. Der § 13 des Kollektivvertrages für Bauindust­rie und Baugewerbe in der am 22. April 1988 in Gel­tung gestandenen Fassung tritt mit Ablauf dieses Tages (infolge Verstreichens von 120 Tagen nach der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Ab­fertigungsgesetzes 1987) außer Wirksamkeit.

Ab der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetztes entstehende Abferti­gungs­­ansprüche werden ausschließlich nach den Bestimmungen des BUAG behandelt.

2. Bestehende Einzelvereinbarungen, Arbeitsord­nungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben inso­fern aufrecht, als sie bei Beendigung eines Arbeits­verhältnisses zu einer höheren Abfertigung führen als gemäß BUAG. Die Differenz ist von diesem Ar­beitgeber bei einer anspruchsbegründenden Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses an den Arbeitneh­mer zu bezahlen.

§ 3. Ergänzung der Rahmenbestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in der Fassung vom 22. April 1988

"§ 13. Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Bauarbei­ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. Dezember 1987) in der je­weils geltenden Fassung."

"§ 13a. Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld − Abfertigung-BUAG

Auf Grund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weih­nachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

KV-Stundenlohn x 1,2*) x 3,41 x 52,18
= anteiliges Weihnachtsgeld
                             12

*) geändert mit Kollektivvertrag vom 21.4.1999 mit Wirkung vom 1.1.2000 und neuerlich mit Kollektivvertrag vom 16.12.2013 mit Wirkung vom 1.1.2015 (1,22 statt 1,2) und 1.1.2016.

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweili­gen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Ab­fertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer Änderung der im § 12 Weihnachts­geld, des Rahmenkollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender For­mel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entspre­chend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotie­ren."

§ 4. Wirksamkeitsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 dieses Kol­lektivvertrages mit 23. Dezember 1987;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 mit 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987 in Kraft.


Wien, 25. November 1987

Fachverband der Bauindustrie

Vorsteher:

Dipl.-Ing. Friedrich Fellerer 

Geschäftsführer:

Dr. Johannes Schenk


Bundesinnung der Baugewerbe

Bundesinnungsmeister:

Ing. Sepp Letmaier

Geschäftsführer:

Dr. Günter Tschepl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

Vorsitzender:

Josef Hesoun

Zentralsekretär:

Johann Driemer


Anhang XII 

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Stein­metzmeister sowie dem Fachverband der Bauindust­rie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbei­ter, andererseits.

§ 1. Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind,

c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht An­ge­stellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2. Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, dass in einer schriftlichen Einzel­vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh­mer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95 durch den betreffenden Arbeitneh­mer, sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, er­klärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 3. Höhe des Entgelts

1. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Bauge­werbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

2. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zim­mermeister oder der Bundesinnung der Steinmetz­meister ist

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Ein­stufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule ge­bührenden Facharbeitslohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend Abs. 1 festgelegten Beträ­ge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden An­teil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern ein­zubehalten und abzuführen.

4. Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergeben­de Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsver­hältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Aus­zahlung.

§ 4. Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

§ 5. Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf drei­klassige Bauhandwerkerschulen im Sinne des § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtaus­bil­dungs­dauer sich über drei Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und je­weils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

§ 6. Entfall von Zuschlägen gemäß BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwer­kerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zu­schläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umset­zung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, dass zum ehestmöglichen Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) "Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule ge­mäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, in der jeweils geltenden Fassung" ange­fügt wird.

§ 7. Kündigungsausschluss

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirk­same Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspre­chen.

§ 8. Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuches werden für die Be­rechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezo­gen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sonder­erstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstunden­pauschalen gebührt nicht.

§ 9. Rückzahlungsverpflichtung 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder ei­nes vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund in­nerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Ab­schluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungs­kosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich in­nerhalb des ersten Jahres auf 15.000 Schilling, danach auf 5000 Schilling.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnis­ses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse 5000 Schilling und nach der 2. Klasse 10.000 Schilling zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zu­rückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.*)

*) Angepasste Werte zum 1. Mai 2021: 701,60 Euro (statt 5.000 Schilling), 1.403,19 Euro (statt 10.000 Schilling), 2.104,79 Euro (statt 15.000 Schilling).

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollek­tivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 10. Wirksamkeit und Geltungsdauer 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts an­deres bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertrag­schließenden Teile unter Einhaltung einer zweimo­natigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfol­gen.


Wien, 10. November 1995

Bundesinnung Baugewerbe

Bundesinnungsmeister:

Senator h.c. TR
Ing. Johannes Lahofer

Geschäftsführer:

Dr. Günter Tschepl


Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher:

Ing. Ernst Nußbaumer

Geschäftsführer:

Mag. Bernd Stolzenburg


Bundesinnung der Zimmermeister

Bundesinnungsmeister:

BSO Komm.-Rat Herbert Eller

Geschäftsführer:

Mag. Bernd Stolzenburg


Bundesinnung der Steinmetzmeister

Bundesinnungsmeister:

Komm.-Rat Franz Bamberger

Geschäftsführer:

Mag. Bernd Stolzenburg


Gewerkschaft der Bau − Holz

Vorsitzender:

LAbg. Johann Driemer

Zentralsekretär:

Anton Korntheuer


Anhang XIII
Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c) fachlich: Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

d) zeitlich: Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells

1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine "Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells" unterworfen werden. Diese Betriebsvereinbarung ist den Kollektivvertragsparteien der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zu übermitteln.

2. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Betriebsinhaber mit der Landesleitung der Gewerkschaft Bau-Holz eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.

§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit 

1. Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2021 bis 31. März 2022 festgelegt.

2. Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

§ 4 Zeitausgeleich 

1. Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunde gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunde erbracht wurde.

2. Darüber hinaus erwirbt der Arbeitnehmer für jede elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten.

Diese Zeitgutschrift muss nicht im Lohnzahlungszeitraum, wohl aber bis zum Ende des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung über das Ausmaß der Zeitgutschrift zu informieren.

3. Eine am Ende des Durchrechnungszeitraums nicht ausgeglichene Zeitgutschrift nach Ziffer 2 wird mit einem Betrag von 80 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohns pro geleisteter Überstunde abgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zum Zeitpunkt der Auszahlung.

4. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des zeitlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrags, gebührt dem Arbeitnehmer die Abgeltung allfälliger nicht durch Zeitausgleich ausgeglichener Zeitguthaben nach Z 2 mit der in Z 3 genannten Berechnungsart, wenn das Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung oder berechtigten Austritt endet. In allen anderen Fällen der Beendigung verlängert sich das Arbeitsverhältnis um das bestehende Zeitguthaben.

5. Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der Arbeitnehmer an den anderen fünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag arbeiten muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein Zeitguthaben unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.

§ 5 Evaluierung

Die Kollektivvertragsparteien werden während der Laufzeit dieses Kollektivvertrags die Vereinbarung gemeinsam laufend evaluieren, um daraus Erkenntnisse für eine gleichartige unbefristete Regelung zu gewinnen. Die Evaluierung erfolgt gemeinsam mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.


Wien, 3. Februar 2021

Fachverband der Bauindustrie

Fachverbandsvorsteher:

DI Dr. Peter Krammer

Geschäftsführer:

Mag. Michael Steibl


Bundesinnung Bau

Bundesinnungsminister:

Ing. Robert Jägersberger

Geschäftsführer:

Michael Steibl


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Bundesvorsitzender:

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundessekretär:

Mag. Herbert Aufner


Anhang XIV

 Zusatzkollektivvertrag

         vom 31. August 1970
in der Fassung vom 1. Mai 2021

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits für die

        Wiener U-Bahn-Bauten.

§ 1. Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) fachlich: auf alle Betriebe, die an Bauarbeiten am Wiener U-Bahn-Netz beteiligt sind und deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;

c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter lit. b) genannten Betrieb beschäftigt sind;

d) sachlich: auf die Baustellen des Wiener U-Bahn-Baues. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamt­planung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie Straßenbahnumlegungen und Schaffung von Eisenbahnen und Umleitungen, bleiben von der Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ebenso ausgenommen wie Neben­arbeiten, z. B. der Abbruch und die Neuerrichtung von Häusern, die Verlegung von Kanälen und Erdkabeln, soweit diese Arbeiten nicht von Firmen oder Arbeitsgemeinschaften, die fachlich unter lit. b) fallen, durchgeführt werden.

§ 2. Baustellenzulage

Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von 1,59 Euro je Arbeitsstunde.

§ 3. (entfällt)

§ 4. Heimfahrten

1. In Abänderung des § 9 IV Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 23. März 1983 in seiner geltenden Fassung haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 100 km voneinander entfernt sind.

2. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

3. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

4. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohn­sitz und Arbeitsort maßgebend.

5. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

6. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

7. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 5. Druckluftarbeiten

In Auslegung des § 8 Ziff. 1 lit a des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gelten Ein- und Ausschleuszeiten als Arbeitszeit.

§ 6. Arbeiten mit Atemschutzgeräten

Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Erschwerniszulage von 10 Prozent pro Stunde auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Erschwerniszulage schließt Zulagen nach § 6 KV für Bauindustrie und Baugewerbe nicht aus.

§ 7. (entfällt)

§ 8. Wirksamkeitsbeginn und Schlussbestimmungen

1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2021 in Kraft. Es ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 31. August 1970 und seiner bis 30. April 2021 erfolgten Abänderungen.

2. Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.

3. Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegen den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XV

  Zusatzkollektivvertrag

           vom 31. April 1971

in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf den

    Tauernautobahnbaustellen

(Bundesstraße A 10 im Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf alle Baustellen der Bundesstraße (Bundesautobahn) A 10 (Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971);

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2. entfällt

§ 3. Heimfahrten – Anspruchsberechtigung 

1. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrags zutreffen.

2. Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4. Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

6. Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind. 

§ 4. Heimfahrten – Tabelle

 Wartezeit in Wochen
1. Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitzfür
Ledige
für Verheiratete
von 0 bis 50 km4
über 50 km44

2. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4. Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise aufgrund einer Krankheit angetreten wird.

§ 5. Heimfahrt – Wohnsitz

1. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 6. Heimfahrten – Wartezeit

1. Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2. Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3. Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt. 

§ 7. Heimfahrten – Anspruchszeitraum 

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4). 

§ 8. Heimfahrten – Fälligkeit der Vergütung 

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff 2. dieses Zusatzkollektivvertrags ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit dem Entgelt ausbezahlt.

§ 9. Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag .... je 9 Stunden
Samstag ........................ 8 Stunden

2. Woche
Montag bis Mittwoch .... je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

§ 10. Höhenzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes (II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

§ 11. Erschwerniszulage

Die gemäß § 6 I d) 3. bb) des Kollektivvertrages vorgesehene Zulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung gebührt auch dem Arbeitnehmer, der der aus Zementsilos Zement abfüllt.

§ 12. Betriebsversammlungen

Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben. 

§ 13 Küchenausschuss

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

§ 14 Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

§ 15 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. Mai 2004 in seiner gültigen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XVI

Zusatz-Kollektivvertrag

       vom 25. März 1974

in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf der

         Pyhrn-Autobahn

auf den Strecken

a) Traboch bis Friesach

b) Spital/Pyhrn bis Knoten Selzthal

c) Windischgarsten bis Spital/Pyhrn

d) Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord

e) Sattledt bis Kirchdorf und von Kirchdorf bis Windischgarsten

f) Inzersdorf bis Roßleithen

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf alle Baustellen der Pyhrnautobahn A 9 der Strecken

a) Traboch bis Friesach

b) Spital/Pyhrn bis Knoten Selzthal

c) Windischgarsten bis Spital/Pyhrn

d) Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord (BGBl. Nr. 335/1978)

e) Sattledt bis Kirchdorf und von Kirchdorf bis Windischgarsten (BGBl. Nr. 84/1986)

f) Inzersdorf bis Roßleithen der Pyhrn-Autobahn (Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz in der Fassung des BGBl. Nr. 640/75 und BGBl. Nr. 335/1978 und BGBl. Nr. 84/1986).

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 entfällt

§ 3 Heimfahrten – Anspruchsberechtigung

1. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrags zutreffen.

2. Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß nachfolgender Tabelle und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4. Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

5. Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind. 

§ 4 Heimfahrten – Tabelle

Wartezeit in Wochen
1. Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitzfür
Ledige
für Verheiratete
von 0 bis 50 km (ausgenommen die in § 1 lit. f. genannte Strecke)4
über 50 km 44

2. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4. Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise aufgrund einer Krankheit angetreten wird.

§ 5 Heimfahrt – Wohnsitz

1. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 6 Heimfahrten – Wartezeit

1. Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2. Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3. Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt. 

§ 7 Heimfahrten – Anspruchszeitraum 

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

§ 8 Heimfahrten – Fälligkeit der Vergütung 

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff 2. dieses Zusatzkollektivvertrags ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit dem Entgelt ausbezahlt.

§ 9 Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag .... je 9 Stunden
Samstag ........................ 8 Stunden

2. Woche
Montag bis Mittwoch ....  je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. 

§ 10 Höhenzulage

(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken St. Michael bis Deutschfeistritz [Gleintal,-Autobahn] und Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal [Bosruck-Tunnel]).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes (II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage. 

§ 11 Erschwerniszulage

(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken Traboch bis Friesach [ausgenommen St. Michael bis Deutschfeistritz], Windischgarsten bis Spital/Pyhrn, Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 7 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes (II b) je Stunde.

Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage. 

§ 12 Erschwerniszulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung

Die gemäß § 6 I d) 3. bb) des Kollektivvertrages vorgesehene Zulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung gebührt auch dem Arbeitnehmer, der der aus Zementsilos Zement abfüllt.

§ 13 Betriebsversammlungen 

Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

§ 14 Küchenausschuss

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

§ 15 Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

§ 16 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. Mai 2004 in seiner gültigen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XVII

  Zusatzkollektivvertrag

            vom 1. April 1974

in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf der 

         Arlberg-Schnellstraße

in der Teilstrecke von St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg-Schnellstraße, Tunnelstrecke) sowie Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Dalaas-West und auf der Teilstrecke von Langen bis Danöfen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf alle Baustellen der der Schnellstraße S 16 im Bereich der Arlberg-Tunnel-Strecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg und auf alle Baustellen der Teilstrecke Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West sowie der Teilstrecke Langen bis Danöfen, deren Baudurchführung gemäß dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 113, und Bundesgesetz vom 14. Oktober 1983, BGBl. Nr. 497, einer Aktiengesellschaft übertragen worden ist,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

§ 2 entfällt

§ 3 Heimfahrten – Anspruchsberechtigung 

1. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrags zutreffen.

2. Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4. Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

6. Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind. 

§ 4 Heimfahrten – Tabelle

Wartezeit in Wochen
1. Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitzfür
Ledige
für Verheiratete
von 0 bis 50 km 4
über 50 km 44

2. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4. Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise aufgrund einer Krankheit angetreten wird.

§ 5 Heimfahrt – Wohnsitz

1. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 6 Heimfahrten – Wartezeit

1. Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2. Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3. Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

§ 7 Heimfahrten – Anspruchszeitraum 

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

§ 8 Heimfahrten – Fälligkeit der Vergütung 

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff 2. dieses Zusatzkollektivvertrags ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit dem Entgelt ausbezahlt. 

§ 9 Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag .... je 9 Stunden
Samstag ........................ 8 Stunden

2. Woche
Montag bis Mittwoch .... je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. 

§ 10 Höhenzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes (II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage. 

§ 11 Erschwerniszulage

Die gemäß § 6 I d) 3. bb) des Kollektivvertrages vorgesehene Zulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung gebührt auch dem Arbeitnehmer, der der aus Zementsilos Zement abfüllt. 

§ 12 Betriebsversammlungen

Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

§ 13 Küchenausschuss 

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

§ 14 Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

§ 15 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. Mai 2004 in seiner gültigen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XVIII

 Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits für

Großwasserkraftwerksbauten

    in der Fassung vom 1. Mai 2021

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter c) genannten Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen die in § 16 Ziff. 6 dieses Zusatzkollektivvertrags genannten Arbeitnehmer;

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;

d) sachlich: auf die Baustellen der Großwasserkraftwerksbauten und für das Kernkraftwerk Zwentendorf und die kalorischen Kraftwerke Dürnrohr/NÖ.

Unter Großwasserkraftwerksbauten sind zu verstehen:

1. Wasserkraftwerksanlagen, deren Regeljahresarbeit – bei Flusskraftwerken – 130 GWh und bei deren installierte Leistung – bei Speicherkraftwerken – 30 MW übersteigen. (Sind diese Kriterien nicht feststellbar, gelten Gesamtbaukosten von 200 Millionen Schilling*) als Grenzwert).

*) entspricht 14,534.567,83 Euro

2. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl.

Vorbereitungsarbeiten für den Baubeginn unterliegen diesem Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Bauaufschließungsarbeiten wie der Bau einer Schleppbahn, Seilbahn, der Stromversorgung, Aufbau und Einrichtung des Lagers, der Unterkünfte, Bau von Zufahrtsstraßen und von Aufbereitungsanlagen, soweit sie vom Auftraggeber für das Großkraftwerk vergeben werden.

3. Dieser Zusatzkollektivvertrag findet auch Anwendung für die gleichzeitig ausgeführten und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau eines Großwasserkraftwerks stehenden Nebenarbeiten des Hoch- und Tiefbaues, soweit diese von dem gleichen Auftraggeber im örtlichen Bereich vergeben werden.

4. Die Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ist auf alle Fälle spätestens mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages für das Hauptbauwerk an die bauausführenden Firmen gegeben. Ausgenommen sind die unter § 1 lit. d) Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages genannte Vorarbeiten.

§ 2. Arbeitszeit

Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird vor Baubeginn mit der örtlichen Landesleitung der Gewerkschaft Bau-Holz vereinbart.

Nach erfolgter Wahl des Betriebsrates ist diese Arbeitszeitfolge in einer Arbeitsordnung festzulegen.

§ 3 Löhne 

Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV a) b) und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in Höhe von 0,45 Euro und ab 1. Mai 2022 von 0,46 Euro je Arbeitsstunde.

§§ 4 und 5 entfallen. 

§ 6 Heimfahrten – Anspruchsberechtigung

1. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrags zutreffen.

2. Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 7 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4. Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

6. Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

§ 7 Heimfahrten

1. Der Anspruch auf Heimfahrt entsteht für alle Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 4 Wochen.

2. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise aufgrund einer Krankheit angetreten wird.

§ 8 Heimfahrt – Wohnsitz

1. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 9 Heimfahrten – Wartezeit

1. Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2. Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3. Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

§ 10 Heimfahrten – Anspruchszeitraum

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages.

§ 11 Heimfahrten – Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung gemäß § 6 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrags ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit dem Entgelt ausbezahlt.

§ 12 Weihnachtsgeld

Löst der Arbeitnehmer gemäß § 15 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nach dem 31. August eines Kalenderjahres hat er unter den in § 12 des genannten Kollektivvertrages angeführten Voraussetzungen Anspruch auf den aliquoten Teil des Weihnachtsgeldes.

§ 13 Küchen- und Kantinenbetrieb

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsküche einzurichten, in der dem Arbeitnehmer die Verpflegung gegen Bezahlung der Lebensmittelkosten verabreicht wird. Ein Kantinenbetrieb ist – bei Bedarf – unter der gleichen Voraussetzung zu führen. Dem Küchenausschuss der Arbeitnehmer steht die Kontrolle zu. Für Baustellen von Grenzkraftwerken sind zwischen den vertragsschließenden Parteien gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

§ 14 Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder

1. Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von 3,17 Euro, und ab 1. Mai 2022 von 3,24 Euro, wenn er mehr als 3 km entfernt ist 3,97 Euro und ab 1. Mai 2022 von 4,06 Euro je Schicht.

2. Ergibt sich vor Anlaufen des Bauvorhabens, dass auf Grund von besonderen Verhältnissen mit den bestehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen über Wegegelder, Fahrgelder und Erschwerniszulagen usw. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landesorganisationen der vertragsschließenden Parteien zu treffen. Bauherrschaft und Baufirmen haben die für diese Vereinbarung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Solche Vereinbarungen bilden für die betreffende Baustelle einen Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages und sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.

§ 15 Wohnräume und Unterkünfte

Wohnlager mit einer Zimmergröße 4,40 x 3,30 x 2,90 m dürfen höchstens mit zwei Arbeitnehmern belegt werden.

§ 16 Wirksamkeitsbeginn und Schlussbestimmungen

1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2021 in Kraft. Es ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 20. März 1959 und seiner bis 30. April 2021 erfolgten Abänderungen.

2. Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 17 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe, bezüglich des § 3 dieses Zusatzkollektivvertrages der § 17 Ziffer 2.

3. Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegenüber dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweiligen Fassung.

4. Werden fallweise für eine Baustelle zusätzliche Vereinbarungen nach 4 a) und 4 b) notwendig, sind diese zwischen der betreffenden Bauleitung und dem Betriebsrat im Beisein der Vertreter der jeweiligen Landesorganisation der vertragschließenden Parteien zu treffen. Solche Vereinbarungen gelten dann für die betreffende Baustelle als Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages. Gründe für solche zusätzliche Vereinbarungen sind Erschwernisse, für die im § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keine Zulagen vorgesehen sind, die jedoch Erschwerniszulagen rechtfertigen würden, und zwar:

a) Wassereinbrüche, Sprengarbeiten in porösem Gestein, Schlammarbeiten, technische Gebrechen und dergleichen;

b) Einsatz neuartiger Maschinen und Geräte.

5. Bestehende Zusatzkollektivverträge für Kraftwerksbaustellen verlieren ihre Gültigkeit, es sei denn, sie enthielte für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen.

6. Werden Taucher als Arbeitnehmer von Baufirmen beschäftigt, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Tauchergewerbe in seiner jeweiligen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XIX

 Zusatzkollektivvertrag

      vom 17. Dezember 1964
in der Fassung vom 1. Mai 2021

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits für

 feuerungstechnische Betriebe.

§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

b) persönlich: auf jene Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind, die als Spezialarbeiter einer Lohnkategorie des § 4 dieses Kollektivvertrages angehören und bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung sind, sowie auf alle ausländischen Betriebe, für deren Arbeitnehmer die österreichische Kollektivvertragsregelung günstiger ist und die auf dem Gebiet der Republik Österreich tätig sind, für die Ausführung feuerungstechnischer Arbeiten.

(2) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten:

a) Die Herstellung, Wiederherstellung und Reparatur von industriellen Öfen und Feuerungsanlagen, die Fundierung und die Einmauerung von Dampf- und Abhitzekesseln, Überhitzern, Economisern, sowie von Rauch- und Gaskanälen.

b) Beim Schornsteinbau alle Arbeiten am Fundament, am Sockel und an der Säule, sowie Reparaturarbeiten und Rekonstruktionen an diesen Objekten.

(3) Als feuerungstechnische Arbeiten gelten nicht: Alle Fundamentarbeiten und Tragekonstruktionen, soweit diese aus Beton hergestellt wurden, alle Arbeiten an Gebäuden, z. B. Bau von Kessel-, Maschinen- und Ofenhäusern, sowie von Maschinenfundamenten usw. Ausgenommen sind weiter diejenigen Bauarbeiten, die in der Regel nicht von Feuerungsmaurern (§ 4) ausgeführt werden.

§ 2. Anwendung des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie

Soferne im Folgenden nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben mit Reparaturarbeiten (Zustellungen in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern und deren Nebenanlagen, wie Konverterkesseln, LD-Kesseln oder mit Reparaturarbeiten an Schwefelkiesöfen) beschäftigt sind, darf in der Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Nimmt die Beschäftigung mit den in Ziff. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in oder an obgenannten Öfen, Mischern oder Konvertern mit einem Zuschlag von 5 % zu bewerten, sodass eine Arbeitsstunde mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen ist, wobei die Gesamtarbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

(3) Die Bestimmungen der Ziff. 1 gelten auch bei Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen am Boden und im Schacht, ferner bei Arbeiten in Standrohren, Krümmern, im Schrägrohr, im Staubsack, im S-Rohr, in den Wirblern, in der Heißwindleitung sowie bei Cowpern (Windhitzern), wenn der in Verbindung stehende Hochofen in Betrieb ist, bei kalten Cowpern dann, wenn im Cowper maschinell geschliffen wird.

(4) Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 2 gelten ohne Rücksicht auf die Innentemperatur.

(5) Pausenzeiten sind nach den Bestimmungen des § 97 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu regeln, soweit sie nicht schon durch das Arbeitszeitgesetz geregelt sind.

§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze

ab 1.5.2023 in Euro
a)Vorarbeiter Schornsteinbau23,60
b)Vorarbeiter Feuerfestbau22,24
c)Schornstein-(Kamin-)Maurer21,87
d)Feuerungsmaurer nach dem 4. Jahr18,81
e)Feuerungsmaurer nach dem 2. Jahr16,88
f)Feuerungsmaurer im 1. Jahr15,37

Diese Stundensätze treten zu den oben angeführten Zeitpunkten in Kraft.

§ 5. Schmutz- und Erschwerniszulagen

(1) Für die Zeit der Beschäftigung mit nachstehend angeführten Spezialarbeiten werden den im § 4 angeführten Arbeitnehmern nachfolgende Zulagen bezahlt. Die Bezahlung einer Zulage nach diesem KV schließt einen Anspruch auf Zulagen gemäß § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie aus.

Die Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Kollektivvertragslohn.

1. Ofenbau

a) Für Spezialarbeiten in Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen 30 %

Für Spezialarbeiten in bereits benützten Rauch- und Gaskanälen oder Feuerungsanlagen, sofern von diesen Objekten Teile noch vorhanden sind 35 %

b) Bei Reparaturarbeiten an Verbrennungsöfen in Krematorien, Spitälern, Tierverwertungsanlagen, Müll- und Sondermüllanlagen, sowie bei Zubauten in Betrieb befindlicher Anlagen dieser Art je voll gearbeitete Arbeitsstunde 45 %

c) Für Reparaturen (Zustellungen) in oder an Siemens-Martin-Öfen, Elektroöfen, Roheisenmischern, Tieföfen, Stoßöfen und Konvertern, Hochöfen, LD-Kesseln, Schwefelkiesöfen und in Cowpern 6 %

d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn 0,54 Euro

2. Schornstein-(Kamin-)bau

a) Beim Bau neuer Schornsteine (Kamine), sowie der Zustellung von Futtermauerwerk in neue oder neuwertige Tragekonstruktionen 40 %

Bei Neuzustellung von Futtermauerwerk in bestehende Tragekonstruktionen, unabhängig von der Art des Gerüstes 60 %

b) für Reparatur- oder Abbrucharbeiten mit Absturzhöhen bis 25 m 40 %

Für darüber hinausgehende Absturzhöhen, sofern sie nicht unter lit. c fallen, unabhängig von der Art des Gerüstes 80 %

c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen 40 %

d) Bei Reparatur- oder Abbrucharbeiten unter Verwendung von Kunst- oder Klettergerüsten (freien Gerüsten) 100 %

3. Bei Spritzarbeiten in Feuerungsanlagen den unmittelbar im Spritzbereich Beschäftigten (z.B. Düsenführer) 15 %

(2) Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen gebührt nur die jeweils höchste Zulage allein.

Dies gilt jedoch nicht für die unter Abs. 1 Ziff. 1 lit. c und d, sowie Abs. 1 Ziff. 3 lit. a und b angeführten Zulagen.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 1 haben angelernte Hilfsarbeiter Anspruch auf die Zulagen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c.

Anspruchsgrundlage ist hiebei der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

§ 6. Aussetzzeiten

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d wird den Arbeitnehmern an Arbeitstagen, an welchen wegen Wind oder Regen mit der Arbeit ausgesetzt werden muss – wenn keine andere Beschäftigung für sie vorhanden ist – die ausgefallene Arbeitszeit zum normalen Stundenlohn ihrer Kategorie ohne Zulagen und Aufzahlung vergütet.

§ 7. Fahrtkostenvergütung

(1) Anstelle der Bestimmungen des § 9 Abschn. I und IV des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie treten folgende Bestimmungen:

a) Arbeitnehmer erhalten für die einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz mit einem Verkehrsmittel zum billigsten Tarif eine Vergütung in Höhe dieser Fahrtkosten.

b) Arbeitnehmer, die mehr als 10 km notwendiger Wegstrecke von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrzeitvergütung in der Höhe von 1 Stundenlohn ihrer Kategorie je Arbeitstag.

c) Kehrt der Arbeitnehmer wegen Krankheit von seinem Arbeitsplatz an seinen ständigen Wohnort zurück, erhält er die Fahrtkosten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum billigsten Tarif.

Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer eine Fahrzeitvergütung für die erforderlichen Reisestunden. Die Krankheit ist dem Arbeitgeber durch Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen.

(2) Für den Bereich des Landes Wien gelten folgende Bestimmungen:

Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrzeitvergütung im Ausmaß von 2,1 Fahrstunden täglich unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Baustelle beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind.

Die Kosten der täglichen Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet.

§ 8. Trennungsgeld

Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von 27,62 Euro je Kalendertag.

Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf 31,25 Euro je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.

§ 9. Übernachtungsgeld

Anstelle des § 9 Abschn. III Ziff. 2 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie tritt folgende Bestimmung:

Das Übernachtungsgeld beträgt je Kalendertag 9,81 Euro.

§ 10. Reisezeitvergütung

Für Reisen außerhalb Wiens werden dem Arbeitnehmer die Reisestunden vom Abfahrtsort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und zurück mit dem Stundenlohn seiner Kategorie bezahlt.

Die Bezahlung eines Zehrgeldes entfällt.

§ 11. Heimfahrten

Anstelle des § 9 Abschn. IV Ziff. 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe tritt folgende Bestimmung:

Ist ein Arbeitnehmer vier Wochen hindurch außerhalb seines Wohnsitzes beschäftigt, so hat er, sofern er nicht innerhalb dieses Zeitraumes eine Vergütung für eine Heimfahrt erhalten hat, Anspruch auf eine Heimfahrt zu seinem Wohnsitz, auf die Fahrgeldvergütung für die Hin- und Rückfahrt sowie auf das ihm zustehende Trennungsgeld für höchstens drei Tage.

Die Wartezeit erhöht sich für ledige Arbeitnehmer auf 4 Wochen, wenn die Entfernung der Arbeitsstätte vom Wohnsitz 150 km überschreitet.

Die Heimfahrt ist am Wochenende anzutreten.

§ 12. Kilometergeld

(1) Anspruchsgrundlage:

1. Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung eines Kilometergeldes für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW ausdrücklich genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Reise, tunlichst schriftlich, erteilt wird.

2. Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht gegen den Arbeitgeber aus einer Benützung des PKW im Sinne der Ziff. 1 nur mehr Anspruch auf Vergütung der nachgewiesenen Auslagen für die notwendige Benützung von Mautstraßen.

3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt 0,34 Euro je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um 0,04 Euro je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.

Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrvereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

4. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne der Ziff. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen.

5. Der Bezug von Kilometergeld schließt andere, dem Arbeitnehmer gebührende Aufwandsentschädigungen nach dem Kollektivvertrag für feuerungstechnische Baubetriebe nicht aus.

(2) Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder:

Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (z.B. Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne der Ziff. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Das Fahrtenbuch ist dem Arbeitnehmer unentgeltlich beizustellen.

(3) Begünstigungsklausel:

Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

§ 13. Hilfsarbeiter

(1) Die Bestimmungen des § 3 dieses Kollektivvertrages gelten unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für Hilfsarbeiter.

(2) Hilfsarbeiter erhalten bei Schornstein-(Kamin-)arbeiten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 % auf den jeweiligen für die Baustelle geltenden Kollektivvertragslohn für Hilfsarbeiter (Hochbau).

Für die Ermittlung des für die Baustelle geltenden kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohnes finden die Bestimmungen des § 5 Abschn. I Ziff. 1 des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie Anwendung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden lediglich auf betriebsentsandte Hilfsarbeiter Anwendung.

Wer betriebsentsandt ist, bestimmt § 9 Abschn. II Ziff. 2 lit. d und e des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie.

§ 14. Poliere

Poliere dürfen nicht schlechter gestellt werden als die im § 4 dieses Kollektivvertrages angeführten Vorarbeiter.

§ 15. Arbeitskleidung

Allen Arbeitnehmern sind kostenlos eine Arbeitskleidung und ein Paar Schuhe pro Jahr zur Verfügung zu stellen.

Bei Säurearbeiten und Arbeiten mit chemischen Baustoffen werden Säureanzüge mit Schutzmasken zur Verfügung gestellt.

§ 16. Schlussbestimmungen

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt bezüglich der Stundenlohnsätze mit den in § 4 angegebenen Zeitpunkten in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022. Bezüglich der Rahmenbestimmungen tritt er mit 1. Mai 1994 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Wiederverlautbarung des Vertrages vom 17. Dezember 1964 und seiner bis 30. April 1994 erfolgten Änderungen.

Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung der Lohnsätze gemäß § 3 kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen.

(3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.

(4) Für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages haben im § 12 Ziff. 5 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Worte "vom Arbeitgeber" zwischen den Worten "... Betriebszugehörigkeit" und "durch Kündigung" zu entfallen.

(5) Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.


Wien, am 12. April 1994

Bundesinnung der Baugewerbe 

Fachverband der Bauindustrie 

Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang XX

 Zusatzkollektivvertrag
        (Spezialisten)

     vom 3. Dezember 1956

in der Fassung vom 1. Mai 2021

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

                  I.

Maurer, wenn sie länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten:

Lohnkategorienpro Stunde ab 1.5.2021 in Euro
1.für Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen)
Dies gilt nicht für Arbeiten an Feuermauern, Hof- und Lichthofflächen, sofern für die Herstellung des Feinputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablone verwendet wird;
16,99
2.für Putzarbeiten an Innenflächen mit Ausnahme von Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m2 nicht erreicht,
a) für Glattstukkaturung (auch an Hängedecken)16,99
b) für Stukkaturerarbeiten (Weißarbeiten) an Decken und Wänden16,99
c) Maurer, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz und hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stukkateurs.
Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter c) angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
3.für die Herstellung von Trennungswände (nichttragenden Wänden) aus Leichtbaustoffen sowie für die Herstellung von Verkleidunge unter Anwendung von Ka-Be-Platten, Heraklith, Korksteinplatten usw. 16,99
4.für das Auftragen und die Bearbeitun von Kunststeinen15,57

Hilfsarbeiter, die als Helfer für die in diesem Punkt genannten Maurer herangezogen werden, erhalten den Helferlohn, wenn sie gleichfalls länger als die auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit beschäftigt sind. 

                  II.

Maurer erhalten für die Dauer der Beschäftigung als:

  pro Stunde
ab 1.5.2021 in Euro
Platten- und Fliesenleger 16,21
Rohrleger 17,63
Isolierer (Wärme-, Kälte- und Schallschutz) 16,52
Leitergerüster 17,13
Steinholz-, Estrich- und
Terrazzoleger
15,57

                  III.

Die angeführten Stundenlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.


Wien, am 8. April 2021

Landesinnung Bau Wien

DI Mario Watz

Landesinnungsmeister

Andreas Ruby

Landesinnungsgeschäftsführer


Fachverband der Bauindustrie

Mag. Michael Steibl

Geschäftsführer


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang XXI

Kollektivvertrag

zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Leistungsvertrag für Gipser und Fassader) vom 27. September 1951 in der Fassung vom 5. Jänner 1970 und zum Leistungsvertrag für Maschinenspritzputzarbeiten, Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 1. Mai 2021, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Dieser Kollektivvertrag zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

                  I.


  ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für GipserarbeitenEuro12,17

                  II.


  ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für FassaderarbeitenEuro11,66

                  III.


 ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für MaschinenspritzputzarbeitenEuro13,02

                 IV.

Im Par. 3, Abschnitt III des Leistungsvertrages für Gipser und Fassader wurden die Positionen

1 a mit ........... 1,45 Mittellohnstunden/m²
1 b mit ...........1,50 Mittellohnstunden/m²
festgesetzt.

Die Berechnung der Richtpreise erfolgt in der Weise, dass die Mittellohnstunde pro m² (Quadratmeter) bzw. lfm (Laufmeter) mit dem Mittelstundenlohn multipliziert wird.

                  V.

Dieses Zusatzübereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der jeweils gültigen Fassung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf welche dieser Kollektivvertrag Anwendung findet.

Laufende Verträge werden durch den Zusatzkollektivvertrag nicht berührt, der Zusatzkollektivvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere Vereinbarungen zu schmälern. 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.


Wien, am 8. April 2021

Landesinnung Bau Wien

DI Mario Watz

Landesinnungsmeister

Andreas Ruby

Landesinnungsgeschäftsführer


Fachverband der Bauindustrie

Mag. Michael Steibl

Geschäftsführer


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Preistabelle für Gipserarbeiten

(Par. 3 Abschnitt III) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %) 
1.Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz21,30
1aAufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschosse, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Post 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes17,65
1bAufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1 a beschrieben18,26
2.5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz22,15
3.5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz21,30
4.7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz23,73
5.10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz24,58
6.Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz22,15
7.7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz22,15
8.10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten23,73
8a12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m²24,58
9.Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 710 %
10.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen5 %
11.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m² Putzfläche10 %
12.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m² Putzfläche60 %
13.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m² Putzfläche10 %
14.Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung 
15.Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüftung per m² Aufmauerungsfläche25 %
16.Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m² ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten. 
17.Stockversetzen ab 4 m² nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn 
17aVerputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter9,13
18.Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von17,04
 wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon
50 % für das Versetzen
50 % für das Verputzen
 
19.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8 a für 
 a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m² aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster6,21
 b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster17,77
 c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m² nach freier Vereinbarung. 
20.Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung. 
21.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8 a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m² Wand (hohl für voll)0,34
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: 
 Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze.50 %
 Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze.50 %
23.Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung. 
24.Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung. 

Preistabelle für Fassadenarbeiten

(Par. 4 Abschnitt III/A) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %) 
1.Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz20,52
1.aEdelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm.2,32
2.Tirolerputz inklusive Unterputz19,71
3.Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz)3,50
3.aAussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm.0,58
4.Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz16,56
5.detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben17,14
6.Einlagiger Fassadenputz verrieben13,18
7.Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz16,79
8.Kellenspritzwurf inklusive Unterputz17,49
9.Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz16,79
10.Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe20,52
11.detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung30 %
12.Quetschputz inklusive Unterputz21,45
12aAufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste10 %
13.Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen27,52
14.Patschokkieren 
 a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze  2,68
 b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze)  3,43
15.Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung10 %
16.Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind, gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von30 %
17.Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): 
 a) für das 5. und 6. Stockwerk5 %
 b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere5 %
18.Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen): 
 a) für das 5. und 6. Stockwerk2,5 %
 b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere2,5 %
19.Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung5 %
20.Für Arbeiten über dem 7. Geschoß über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m² auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen 
21.Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung. 
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: 
 Fassadengrobputz
60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m²
9,93
 Fassadenfeinputz
Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m² auf den jeweiligen Stundenrichtsatz
 

Preistabelle für Zugarbeiten

(Par. 4 Abschnitt III/B) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %) 
1.Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite8,54
2.Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft12,88
3.Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert15,90
4.Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr19,73
5.Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit6,91
 a) gezogen5,29
 b) nicht gezogen2,32
 c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind8,54
6.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe30 %
7.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz15 %
8.Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter- Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche)1,10
9.Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung 
10.Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel: 
 Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze 
 Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze 

Preistabelle für Maschinenspritzputzarbeiten

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %) 
1.Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutz­schienen an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten6,64
2.Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m² unterschreitet7,81
3.Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1.5,60
4.Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m² unterschreitet6,64
5.Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestunter­sichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von
Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz.
50 %
6.Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 110 %
7.Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,65
8.Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt. Wird das Abladen des Materials von der Akkord­partie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet11,98
9.Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug) eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,39

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