Anwendung des richtigen Kollektivvertrags nach Aufspaltung des Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting mit 1.1.2020

Gilt für:
Österreichweit

Information zur Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrages nach Aufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting („RKV“) mit 1.1.2020[1]

Bis 31.12.2019 waren bestimmte Bundesinnungen und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und Handwerk sowie Information und Consulting vom gemeinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting erfasst.  

Mit Wirkung 1.1.2020 werden getrennte Kollektivverträge für die jeweiligen Fachorganisationen der Bundessparte Gewerbe und Handwerk bzw. der Bundessparte Information und Consulting verhandelt und abgeschlossen. Es ist daher notwendig zu prüfen, welcher Kollektivvertrag ab 1.1.2020 zur Anwendung kommt. 

Der Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting gilt künftig für die Mitgliedsbetriebe der Fachverbände Entsorgungs-und Ressourcenmanagement, Finanzdienstleister, Ingenieurbüros, Telekom (eingeschränkt auf Callshops) und UBIT (Unternehmensberater, Bilanzbuchhalter; nicht IT). 

Alle anderen Mitgliedsbetriebe der vertragsabschließenden Bundesinnungen und Fachverbände des alten Kollektivvertrags Gewerbe/Handwerk/Dienstleitung/Information/Consulting unterliegen künftig dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung. Der fachliche Geltungsbereich ändert sich nicht. Alle bisherigen Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches bleiben ebenfalls aufrecht.

Entscheidend für die Kollektivvertragszugehörigkeit sind die Mitgliedschaften (bzw. Gewerbeberechtigungen) in den Fachverbänden und Bundesinnungen der WKÖ gemäß der jeweils gültigen Fachorganisationsordnung (FOO).  

Gibt es aufgrund dessen mehrere Zugehörigkeiten zu unterschiedlichen Fachverbänden bzw. Bundesinnungen und somit zu verschiedenen Kollektivverträgen muss gemäß § 9 Arbeitsverfassungsgesetz folgendes geprüft werden: 

  • Gibt es mehrere Betriebe bzw. organisatorisch und fachlich abgrenzbare Abteilungen gilt jeweils der fachlich entsprechende Kollektivvertag
  • Ist das nicht der Fall entscheidet über die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, welchem Fachbereich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Betrieb zukommt.[2]
  • Ist keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereichs gegeben, ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der für die größere Anzahl an ArbeitnehmerInnen in Österreich gilt. Im vorliegenden Fall ist das nach derzeitigem Stand der Kollektivvertag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung. 

Wien, 17.12.2019


GPA-djp 

Bundessparte Gewerbe und Handwerk, WKÖ

Bundessparte Information und Consulting, WKÖ 


[1] Diese Information hat keinen normativen Inhalt, sondern soll den AnwenderInnen ausschließlich eine Hilfestellung nach Aufsplittung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting bei der Frage, welcher Kollektivvertrag künftig anzuwenden ist, bieten.

[2] Kann die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Kollektivvertragszugehörigkeit nach § 9 (3) ArbVG nicht eindeutig geklärt werden, kann sie um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, gem. § 97 (1) Z 23 ArbVG in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.