Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2022

Gilt für:
Vorarlberg

Landeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi,
6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 6700 Bludenz, Kasernplatz 3 andererseits gem. Teil 2 s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundeskollektivvertrages zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EstG

Gültig ab 1.3.2022

Redaktionelle Anmerkungen: Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag nicht Gebrauch gemacht wird, gilt ab 1.3.2022 jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.755 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.755 Euro brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit.
Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V des Bundeskollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß. Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.

Allgemeine Lohnbestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2022 in Kraft. Dieser Kollektivvertrag gilt:

1) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Personenbeförderungsgewerbe mit PKW sind.

3) Persönlich:

  1. für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
  2. Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmer:innengruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.

Hierbei meint in Folge der Begriff der Fahrtätigkeit, eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen welche ihre Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben und umfasst gleichzeitig auch Wartezeiten.

Als Dienstort gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Der Dienstort beschränkt sich demnach ausschließlich auf die Standortadresse des Gewerbetreibenden und ausdrücklich nicht auf die Standortgemeinde.

1. Tagesgeld - Inland und Ausland

  1. Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 18,00 Euro pro Kalendertag bei Fahrtätigkeiten oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes im In- sowie im Ausland.
  2. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit im In­ sowie im Ausland oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
  3. Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
  4. Etwaig bestehende, für die Arbeitnehmer:innen günstigere Betriebsvereinbarungen zum Thema Tagesgeldes sind von diesem Kollektivvertrag nicht berührt.
  5. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

2. Tages- und Nächtigungsgeld Ausland
Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.

IV. Lohnübereinkommen

Gemäß 2.Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW wird für das Bundesland Vorarlberg ein Mindestlohn in Höhe von € 1.755,00 brutto festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.


FACHGRUPPE PERSONENBEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW-TAXI

Bernhard Drexel

Fachgruppenobmann

Mag. Carolin Zajonz

Fachgruppengeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA VORARLBERG

Stemmer Reinhard

Landesvorsitzender

Gerhard Furtner

Landesgeschäftsführer

Feldkirch, 28.2.2022