Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018

Gilt für:
Wien

Erhöhung + 1,66 % ab 1.1.2018

(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)

Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.

§ 1 Gettungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Wien

b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

§ 2 Lohnordnung

gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)

A), B) Mindestmonatslohn ........................................................ € 2.133,00

Mindeststundenlohn: Mindestmon atslohn dividiert durch Faktor 173, 33

C), D) 60 % des Mindestmonatslohn es von A, B ...................... € 1.280,00

E) Lehrlingsentschädigung

1. Lehrjahr 40 % des Facharbeitermonatslohnes ....................... € 854,00
2. Lehrjahr 45 % des Facharbeitermonatslohnes ....................... € 961,00
3. Lehrjahr 55 % des Facharbeitermonatslohnes .................... € 1.174,00

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in Höhe von € 250,-.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhaltenen eine Prämie in Höhe von € 200,-. 

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

Sofern es von dem Lehrling gewünscht wird, haben Lehrlinge im ersten Lehrjahr, die bei Unterzeichnung des Kollektivverirages das 18. Lebensjahr vollendet und keinen  Anspruch auf verkürzte Lehrzeit haben, Anspruch auf eine für alle drei Lehrjahre gleichbleibende Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 1.014,00

F) *) Schmutzzulage für Mitarbeiter der Lohnkategorien A-C:

18 % des Normalstundenlohnes

*) Geschäftsführerzulage 40 % auf den Normalstundenlohn
*) Nachtzulage (inkl. allfälliger Überstundenzuschläge) 100 % auf den Normalstundenlohn

G) Nachtarbeitszeit von 18 bis 6 Uhr

Im übrigen gilt für alle Zulagen der Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe in der Fassung vom 1.1.1988.

Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen treten am 1.1.2018 in Kraft und gelten bis 31.12.2018. Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro auf gerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.

Die bis 31.12.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.1.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (1. April 2017 bis 31. März 2018 gemäß VPI der Statistik Austria) erhöht. Der monatliche Auszahlungsbetrag wird dabei auf den nächsten vollen Euro auf gerundet, die Berechung selbst erfolgt ohne Rundung.

Die bis 31.12.2019 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.1.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (1. April 2018 bis 31. März 2019 gemäß VPI der Statistik Austria) erhöht. Der monatliche Auszahlungsbetrag wird dabei auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechung selbst erfolgt ohne Rundung.

Acht Monate vor dem 31.12.2020 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien aufzunehmen, soferne die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.

In den Jahren 2018 und 2019 findet jeweils im Monat Juni ein Gespräch zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, statt,  um die wirtschaftliche und sonstige Situation zu erörtern und sich auszutauschen.


Wien, 3. Mai 2017

Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer

KommR Josef Rejmar

Innungsmeister

Mag. Wolfgang Jaspers

Innungsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Nationalratsabgeordneter

Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundessekretär