Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2020

Gültigkeit:
1.6.2020 - 31.5.2021
Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Stickereiwirtschaft, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt: 

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg 

fachlich: für alle der Berufsgruppe Stickereiwirtschaft angehörigen Unternehmen bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen

persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021.

III. Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen

Die ab 1. Juni 2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die Lehrlingsentschädigungen sind in der beigeschlossenen Lohntabelle festgelegt. 

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. 

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung. 

IV. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

V. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

VI. Ergänzung Dienstzettel

Der Dienstzettel wird dahingehend ergänzt, dass folgender Punkt eingefügt wird:

"Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ................... am ..................."(Im Einzelfall gültig, wenn auf das individuelle Arbeitsverhältnis das MVK-Gesetz anzuwenden ist) 

VII. Überprüfung der Stundenverdienste  

1) Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2020 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2020 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.

2) Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 3) und 4) genannt werden, heranzuziehen.

3) Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.

4) Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.

VIII. Lohngruppeneinteilung

Die Lohngruppeneinteilung für die Fachgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft lautet wie folgt:

Lohngruppe 1einfache Hilfsarbeiten
Lohngruppe 2Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen
Lohngruppe 3––
Lohngruppe 4Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen
Lohngruppe 5Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler)
Lohngruppe 6Maschinscherlen
Lohngruppe 7––
Lohngruppe 8––
Lohngruppe 9Zeichnen nach der Auslehre
Lohngruppe 10Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 11Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
Lohngruppe 12––

IX. Rahmenkollektivvertrag

Im Übrigen finden die Bestimmungen des "Rahmenkollektivvertrages für das Gewerbe vom 1. Mai 2002" in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

Empfehlung der Sozialpartner: Überzahlung bleibt aufrecht.


Feldkirch, am 30.6.2020

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
FACHGRUPPE DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
BERUFSGRUPPE STICKEREIWIRTSCHAFT

Der Vorsteher:

Markus Riedmann

Der Geschäftsführer:

Mag. Andreas Staudacher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle 

Lohntabelle (Lohntarif) für die Fachgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und für das Stickergewerbe Vorarlbergs, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages. 

Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt. 

Gültig ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021

Lohn- Gruppe Kollektivvertrags-Löhne Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV
  Euro Euro
1 9,06 11,33
2 9,06 11,33
3 9,11 11,39
4 9,28 11,60
5 9,55 11,94
6 9,80 12,26
7 10,19 12,74
8 10,63 13,28
9 10,93 13,66
10 11,56 14,45
11 12,09 15,12
12 12,77 15,96

Lehrlingsentschädigung: gültig ab 1. Juni 2020

a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit monatlich:
1. Lehrjahr ................ Euro    698,00
2. Lehrjahr ................  Euro    810,00
3. Lehrjahr ................  Euro    983,00
4. Lehrjahr ................  Euro 1.126,00
b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich:
1. Lehrjahr ................Euro    698,00
2. Lehrjahr ................Euro    918,00