Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.1.2018

Gültigkeit:
1.1.2018 - 31.12.2018
Gilt für:
Vorarlberg

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Vorarlberger Stickereiwirtschaft vom 12. Mai 2004, in der Fassung vom 1. Jänner 2018
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg - Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Art. I. Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;

fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgruppe Vorarlberger Stickereiwirtschaft

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Angestellten sowie für kaufmännische Lehrlinge

Art. II. Ist-Gehaltserhöhung

1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten) – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – mit Wirkung 1. Jänner 2018 zu erhöhen.

2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Art. III Gehaltstabellen

1. Die Gehaltsansätze in den Gehaltstabellen des Kollektivvertrages – Anhang 3 zum § 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter – werden in der VG I um 2,40 %, VG II um 2,20 %, VG III +2,1% und VG IV +2,00 % erhöht und auf ganze Euro aufgerundet (Anhang).

2. Die Lehrlingsentschädigungssätze in allen Lehrjahren werden um 2,40 %, aufgerundet auf ganze Euro, erhöht.

3. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Jänner 2018 geltenden) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Art. IV Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Regelung der Art. II oder III effektiv erhöht.

Art. V Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.


Lustenau, 12.1.2018


Wirtschaftskammer Vorarlberg
Berufsgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

Obmann

Markus Riedmann

Geschäftsführer

Mag. Andreas Staudacher

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender

Wolfgang Katzian

Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung

Karl Dürtscher

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Perrine Burtscher

Wirtschaftsbereichssekretär

Bernd Kulterer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Willy Oss

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle


Anhang A

Gehaltsordnung

  gültig ab 1.1.2018
      Vorarlberger
 Stickereiwirtschaft
             in Euro

VerwendungsgruppeI.II.III.IV.
im 1. + 2. Verwendungsgruppenjahr1.528,-1.899,-2.497,-3.206,-
nach 2 Verw.-Guppenjahren1.621,-2.013,-2.614,-3.349,-
nach 4 Verw.-Guppenjahren 1.716,-2.129,-2.727,-3.494,-
nach 6 Verw.-Guppenjahren 1.807,-2.248,-2.843,-3.634,-
nach 8 Verw.-Guppenjahren 1.899,-2.364,-2.957,-3.779,-
nach 10 Verw.-Guppenjahren 1.994,-2.479,-3.074,-3.920,-
Lehrlingsentschädigung gültig ab 1. Jänner 2018
1. LehrjahrEUR 594,-
2. LehrjahrEUR 777,-
3. LehrjahrEUR 1.037,-
4. LehrjahrEUR 1.384,-