Kollektivvertrag Textilindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2020

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

I. Geltungsbereich

räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen Tirol und Vorarlberg

fachlich: Für alle dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, angehörenden Unternehmungen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge

II. Neufestsetzung des Lohntarifes

Die seit 1. Juni 2020 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden sechs Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.

III. Erhöhung der ZeitlöhnerInnen 

1. Die tatsächlich bezahlten IST-Löhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge, werden mit Wirkung ab 1. Juni 2020 um 1,6 % erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu prüfen, ob er dem neuen tariflichen Mindestlohn laut Anlage entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn anzuheben.

2. Unter IST-Lohn im Sinne des Punkt 1 ist der tatsächliche Gesamtverdienst des/der Arbeiters/Arbeiterinnen, einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen, zu verstehen.

3. Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtverdienstes eintritt.

IV. Erhöhung bei Akkorden und akkordähnlichen Prämien (§ 9 Abschnitt A des Rahmenkollektivvertrages)

1. Die Akkorde, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, sind mit Wirkung ab 1. Juni 2020 um 1,6 % zu erhöhen.
Die IST-Lohnerhöhung ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise (also die Sätze für 1.000 Schuss, 1 kg gespultes Garn etc.), bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor mit dem Umrechnungsfaktor 1,016 multipliziert werden.

2. Erreicht oder übersteigt der um die IST-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Gesamtheit jener Arbeiterinnen, die der gleichen in der Lohngruppeneinteilung angeführten Arbeitstätigkeit zuzuordnen sind, den neuen tariflichen Mindestlohn um 25 %, ist keine weitere Erhöhung der Akkorde vorzunehmen. (Für die Ermittlung des Akkorddurchschnittsverdienstes ist § 9 Abschnitt A (2) - (4) anzuwenden.) Ist dies nicht der Fall, ist festzulegen, welche Akkorde zu verändern sind, damit die oben genannte Arbeiterinnengruppe einen Akkorddurchschnittsverdienst von 25 % über dem neuen tariflichen Mindestlohn erreicht.

3. Bei Entlohnungsformen, bei denen sich der Gesamtverdienst aus einem Akkordverdienst und einem Prämienverdienst zusammensetzt, z.B. Qualitätsprämien u.ä., wird lediglich der Akkordverdienst von der IST-Lohnerhöhung erfasst, die Prämie bleibt in ihrer betragsmäßigen Höhe unverändert. Der Überprüfung im Sinne des Punkt 2 ist daher ebenfalls nur der Akkorddurchschnittsverdienst zugrunde zu legen.

4. Bei akkordähnlichen Prämien (§ 9 Abschnitt Ades Rahmenkollektivvertrages) sind für die Erhöhung der IST-Löhne die Bestimmungen des Punkt 1 und 2 über die Akkorde sinngemäß anzuwenden. Ist die Voraussetzung des Punkt 2 erfüllt und führt die Erhöhung des Grundlohnes zu einer über die IST­ Lohnerhöhung gemäß Punkt 1 hinausgehenden Erhöhung des Gesamtdurchschnittsverdienstes der Prämiengruppe, sind die Prämien in ihrer Höhe so abzuändern, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen Gesamtdurchschnittsverdienstes (Grundlohn plus Prämie) eintritt.

V. Erhöhung bei variablen Leistungsprämien (§ 9 Abschnitt B des Rahmenkollektivvertrages)

1. Der Gesamtdurchschnittsverdienst (Grundlohn plus Prämie) der Prämiengruppe ist mit Wirkung vom 1. Juni 2020 um 1,6 % zu erhöhen.

2. Durchführung der IST-Lohnerhöhung:
Die IST-Lohnerhöhung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:
Für die einzelnen Prämiengruppen wird der bisherige Gesamtdurchschnittsverdienst ermittelt. Unter "Prämiengruppe" im obigen Sinne sind alle Arbeiterinnen zusammenzufassen, die die gleiche im Prämienlohn vergebene Tätigkeit verrichten. Der Berechnung des Gesamtverdienstes sind die letzten dreizehn, vor dem 1. Juni 2020 liegenden Lohnwochen zugrunde zu legen. Wurden im Berechnungszeitraum Veränderungen der Prämien vorgenommen, die den Verdienst beeinflussen, sind die in der Zeit vor der Abänderung bestehenden Prämien entsprechend aufzuwerten. Aus Gründen einer abrechnungsmäßigen Vereinfachung kann für die Ermittlung des bisherigen Gesamtdurchschnittsverdienstes auch ein anderer Zeitraum, für den derartige Durchschnittsberechnungen bereits vorliegen, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat herangezogen werden.

Der so ermittelte Gesamtdurchschnittsverdienst der Prämiengruppe ist um den Faktor der IST­ Lohnerhöhung pro Monat zu erhöhen. Um den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist der Grundlohn anzuheben.

Erreicht trotz der IST-Lohnerhöhung der Prämiengrundlohn nicht den neuen Tariflohn, so ist der Prämiengrundlohn auf den neuen Tariflohn anzuheben.

3. Führt die Erhöhung des Grundlohnes zu einer über die IST-Lohnerhöhung gemäß Punkt 1 und 2 hinausgehenden Erhöhung des Gesamtdurchschnittsverdienstes der Prämiengruppe, sind die Prämien in ihrer Höhe so abzuändern, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen Gesamtdurchschnittsverdienstes (Grundlohn plus Prämie) eintritt.

VI. Corona-Zulage für besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie in der Zeit seit dem 16.3.2020 (Beginn des Lock-down)

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, ist für ihren besonderen Einsatz und die außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch Covid-19 eine einmalige Corona-Zulage gemäß §124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von 150,00 Euro bis spätestens 30.9.2020 auszuzahlen.

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß laut regulärem Einkommensbezug im Februar 2020.

3. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.

VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages (RKV) vom 1. April 2016 für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie

Geändert wird ANHANG 5, "B) Inlandsdienstreisen"

§1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäߧ 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 51,64 auf € 52,47 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 74,96 auf € 75,79 erhöht.

§ 2 (4) Trennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 21,72 auf € 22,07 erhöht.

§ 3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäߧ 3 (1) wird von € 23,92 auf € 24,30 erhöht.

Art. VII Geltungsbeginn

Inkrafttreten: 1.4.2020



Lohntarif für die Textilindustrie

   (ausgenommen Tirol und Vorarlberg)
                     gültig ab 1.6.2020


Lohngruppe                                                                                         €/Monat

A ............................................................................................. 1.524,00
Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung

B ............................................................................................. 1.554,00
Tätigkeiten mit kurzer  Zweckausbildung

C .............................................................................................. 1.586,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen

D ............................................................................................. 1.617,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern

E .............................................................................................. 1.649,00
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist

F .............................................................................................. 1.685,00
SpitzenfacharbeiterInnen

Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.6.2020:

Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro:Bei 2-jähriger Lehrzeit:
 Tabelle ITabelle II Tabelle ITabelle II
im 1. Lehrjahr687,00843,00im 1. Lehrjahr687,00843,00
im 2. Lehrjahr837,001.111,00im 2. Lehrjahr936,001.214,00
im 3. Lehrjahr1.064,001.373,00   
im 4. Lehrjahr1.308,001.584,00   

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.


Wien, 3.6.2020


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE

Der stv. Vorsitzende:

DI Georg Comploj

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär: 

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer