Lehrlingsentschädigung Sportadministrator/in, gültig ab 1.10.2020

Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 2. September 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

§ 1. Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator / Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator / Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

§ 2. Höhe der Lehrlingsentschädigung

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: 

  1. im 1. Lehrjahr:    613,50 Euro monatlich;
  2. im 2. Lehrjahr:    775,20 Euro monatlich;
  3. im 3. Lehrjahr: 1.076,10 Euro monatlich.

§ 3. Festsetzung von Sonderzahlungen

(1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 4. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 21. November 2019, KV 103/2020, heranzuziehen.

§ 5. Inkrafttreten

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.