Lehrlingsentschädigung Veranstaltungstechniker/in, gültig ab 1.10.2017

Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung für VeranstaltungstechnikerInnen festgesetzt:

§ 1. Geltungsbereich

a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.

b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik. 

§ 2. Ausmaß der Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a) im 1. Lehrjahr:    554,50 Euro monatlich;

b) im 2. Lehrjahr:    712,50 Euro monatlich;

c) im 3. Lehrjahr:    882,30 Euro monatlich;

d) im 4. Lehrjahr: 1.143,00 Euro monatlich.

§ 3. Urlaubszuschuss

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 

§ 5. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von 9,80 Euro heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.