Lohnordnung Bäcker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2018

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag 

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.

I. Geltungsbereich 

(1) Dieser Lohnvertrag gilt: 

a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich 

b) Fachlich: für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören 

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

(2) Dieser Lohnvertrag gilt nicht für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Personen.

II. Mindestlöhne in Euro gültig ab 1.10.2018

A. MitarbeiterInnen in der Produktion:

Verwendungsgruppe:Monatslohn:Stundenlohn: 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost:Quart.:Zus.:
1. Mischer/in, Ofenarbeiter/in 2.048,00 12,26 127,92 19,07 146,99
2. Vizemischer/in, Tafelarbeiter/in 1.860,00 11,14 119,18 19,07 138,25
3. Qualifizierte Arbeiter/in 1.676,00 10,04 101,43 17,65 119,08
4. Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht   1.438,81 8,62 78,07 16,61 94,68
5. Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion

1.475,54

8,84

92,69

16,40

109,09

B. MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:

Verwendungsgruppe:Monatslohn:Stundenlohn: 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost: Quart.: Zus.:
6. Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr 1.502,34 9,00 93,82 16,56 110,38
7. Ladner/in im 1. Dienstjahr 1.458,47 8,73 91,93 15,86 107,79
8. Sonstige Arbeitnehmer/innen außerhalb der Produktion

1.468,49

8,79 93,84 16,30 110,14
9. Kraftfahrer/in 1.860,00 11,14 119,18 19,07 138,25
10. Brot- und Gebäckausführer/in 1.676,00 10,04 101,43 17,65 119,08

III. Aushelfer/in je Tag (inkl. Frühstundenzuschlag für 2 Stunden) Euro 101,66

IV. Lehrlingsentschädigung in Euro gültig ab 1.10.2018

  Monat: Stundenlohn: 1/167 Nachtzuschlag
je Stunde:
wöchentl. Abzüge für Kost und Quartier:
Im 1. Lehrjahr: 489,00 2,93 1,47 33,21
Im 2. Lehrjahr: 626,00 3,75 1,88 42,73
Im 3. Lehrjahr: 889,00 5,32 2,66 61,63
Im 4. Lehrjahr
(bei Doppellehre alle 4 Jahre im selben Betrieb Bäcker/ Konditor)
975,00 5,84 2,92 63,27

V. Teilungsfaktor 

Der in Punkt 28 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996 festgelegte Teiler von 167 ist auf alle stundenabhängigen Zulagen und Zuschläge anzuwenden. 

VI. Erschwerniszulage

Arbeitnehmer/innen, die von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen bestimmt und hiebei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 ½ Stunden beträgt.  Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt wöchentlich € 24,65 bzw. täglich € 4,27.

VII. Taggeld

KraftfahrerInnen, die auf Anordnung der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers mindestens 5 Stunden vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 11,83, wenn die Auslieferung mit Fahrzeugen erfolgt, für die die Führerscheinklasse C erforderlich ist. 

VIII. Begünstigungsklausel

Die Veränderung der Lohntafel darf nicht zum Anlass genommen werden, bestehende Lohnvereinbarungen zu verschlechtern.

IX. Sonderregelung für die Verwendungsgruppen 4 bis 8

Für die Verwendungsgruppen 4, 5, 7 und 8 sind die Mindestlöhne mit Wirksamkeit ab. 1.10.2019 bereits vereinbart worden.

Die Mindestlöhne für diese Verwendungsgruppen sind wie unten folgt festgelegt worden und werden im Jahr 2019 nicht Gegenstand der Lohnverhandlungen sein.

Der Mindestlohn der Verwendungsgruppe 6 wird im Jahre 2019 wieder Gegenstand der Lohnverhandlungen sein.

Verwendungsgruppe: ab 1.10.2019
4. Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht 1.500,68
5. Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion 1.505,05
6. Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr  
7. Ladner/in im 1. Dienstjahr 1.500,76
8. Sonstige Arbeitnehmer/innen außerhalb der Produktion 1.501,53

X. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt in Kraft mit 1. Oktober 2018.


Wien, am 27. August 2018

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl 

Innungsmeister:

KommR Josef Schrott 

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz 


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer 

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner