Lohnordnung Feuerfest-, Schornstein-(Kamin-)Bau, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

                        Beilage
         zum Kollektivvertrag für 

               Feuerfest- und
      Schornstein-(Kamin)Bau

                vom 17. Dezember 1964
         in der Fassung vom 1. Mai 1994
  

                Lohnordnung
                        und
 Rahmenrechtliche Änderungen  

                           Gültig ab
                         1. Mai 2020

Kollektivvertrag

  vom 19. März 2020

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, womit der

Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau 

in seiner letztgültigen Fassung wie folgt abgeändert wird:

Artikel I - Löhne

Mit 1. Mai 2020 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lohnkategorien im § 4 neu festgesetzt.

§ 4 lautet neu:

§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze

  ab 1.5.2020 in Euro
a) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau 23,11 €
b) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) 21,78 €
c) Schornstein-(Kamin)maurer 21,42 €
d) Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr 18,42 €
e) Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr 16,53 €
f) Feuerungsmaurer im ersten Jahr 15,05 €

Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bau­industrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.

Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.

Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.

Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen

Rahmenkollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau vom 12. April 1994.

§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulagen

§ 5 Abs 1 Z 1 lit d lautet:

"d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,53.“

§ 5 Abs 1 Z 2 lit c lautet:

„c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen ................ 40 %“

In § 5 Abs 1 Z 3 entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung „b)“.

§ 8 Trennungsgeld

§ 8 lautet neu:

„§ 8. Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.

Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf  € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind.“

§ 9 Übernachtungsgeld

§ 9 lautet neu:

„§ 9. Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“

§12 Kilometergeld

§ 12 Abs 1 Z 3 1. Satz lautet neu:

„3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer.“

Artikel III - Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2020. Die Stundensätze gelten bis 30.4.2021.


Wien, am 19. März 2020

Bundesinnung Bau

KommR Ing. Hans-Werner Frömmel

Bundesinnungsmeister

Fachverband der Bauindustrie

Mag. Michael Steibl

Geschäftsführer


Österr. Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer