Lohnordnung Fleischer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2018

Gültigkeit:
1.7.2018 - 30.6.2019
Gilt für:
Burgenland

Zusatzvereinbarung (Lohnvertrag)

zum Bundeskollektivvertrag vom 1.1.1993 für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe.

Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER BURGENLAND, 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Burgenland

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe der Berufsgruppe der Fleischer Burgenland angehören (gewerbliche fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Die Monatslöhne gelten ab 1. Juli 2018.

III. Löhne

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.

Die bei den Lohnverhandlungen 2017 getroffene Vereinbarung zur Umsetzung des Mindestlohns von € 1.500,-- für die Lohnkategorien 8 und 11 tritt in die zweite Phase. Die Werte für die Lohnkategorien 8 und 11 lauten daher wie folgt:

Lohnkategorie 8:
1. Juli 2018€ 1.470,00
1. Juli 2019 € 1.500,00
Lohnkategorie 11:

1. Juli 2018

€ 1.400,00

1. Juli 2019 € 1.500,00

Die Lohnkategorien 8 und 11 sind somit aus den Lohnverhandlungen im Jahr 2019 ausgenommen.

Kategorie:Monatslohn (neu) brutto in Euro
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in

2.487,81

2. Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 2.286,08
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr, Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.147,84
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.033,15
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 1.816,00
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 1.757,18
7. Arbeitnehmer/n 1.687,55
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal 1.470,00
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.687,55
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.518,08
11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.400,00

IV. Lehrlingsentschädigungen: Fleischer/innen / Fleischverarbeitung

monatlich in Euro
1. Lehrjahr ............. 713,01
2. Lehrjahr ............. 909,84
3. Lehrjahr ............. 1.212,42
4. Lehrjahr ............. 1.287,00

Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf "Fleischverkauf". Für den Lehrberuf "Fleischverkauf" gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernten Arbeitnehmer

Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischerzeugung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden .......... € 10,09

bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden .......... € 17,83

Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von .......... € 6,83

VII. Dienstalterzulage

"DAZ- Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40"

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
10. Dienstjahr € 28,14 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 42,55 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 56,08 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 74,02 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VIII. Begünstigungsklausel

Bereits in Betrieben bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

IX. Laufzeit 

Der Lohnvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.


Eisenstadt, 4. Juli 2018

LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER FÜR DAS BURGENLAND

Thomas Hatwagner

Landesinnungsmeister

Marlene Wiedenhofer

Innungsgeschäftsführerin


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär

Erwin A. Kinslechner

Sekretär